191. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT A.
Einkommensteuer.
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März
1950, BGBl. Nr. 101, und des 2.. Steueränderungsgesetzes
1950 vom 6. Dezember 1950,
BGBl. Nr. 5/1951, wird in nachstehender Weise
geändert
1. Im § 3 Z. 9 hat der letzte Satz zu lauten
„Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke
die vorstehend genannten Höchstbeträge
überschritten, so ist nur der übersteigende
Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die
Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben
(Lohnsteuer), so ist § 40 Abs. 3 nicht anzuwenden,
wird die Einkommensteuer veranlagt,
so zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen
Einkünften im Sinne des § 34;"
2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 1 als Z. 2 eingefügt
„2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur
Pflichtversicherung bei den Zuschußkassen nach
§ 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1947, und zur Pflichtversicherung
in der zusätzlichen Invalidenversicherung
gemäß § S des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, BGBl. Nr. 196, weiters Pensions(Provisions)beiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften
zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine
Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen
Versorgungseinrichtung besteht;"
3. Im § 10 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 2 die
Bezeichnung Z. 3 und hat zu lauten
„3. Beiträge und Versicherungsprämien zu
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-
und Invalidenversicherungen, zu Versicherungen
auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-,
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit
diese Beiträge und Versicherungsprämien nicht
unter Z. 2 fallen;"
4. Im § 10 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 3 die
Bezeichnung Z. 4 und hat zu lauten
„4. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
von Baudarlehen und mindestens fünfjährig
gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen zur
Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sowie
Rückzahlungen von Darlehen aus öffentlichen
Fonds, die zur Errichtung eines den Bestimmungen
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
vom 29. Februar 1940, Deutsches RGBL I S. 438,
entsprechenden Wohnhauses aufgenommen wurden,
und Beträge, die zur Errichtung oder Erlangung
von Eigentumswohnungen aufgewendet
würden, wenn diese Eigentumswohnungen den
Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
entsprechen;"
Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.
5. Im § 10 Abs. 2 Z. 1 treten an die Stelle
der Worte „Unter Abs. 1 Z. 2 und 3" die Worte
„Unter Abs. 1 Z. 3 und 4".
6. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„3. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne
des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4
dürfen den Jahresbetrag von je 2500 S nicht
übersteigen."
7. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 treten im zweiten Satz
an die Stelle der Worte „Dieser Betrag erhöht
sich . . . ." die Worte „Diese Beträge erhöhen
sich ....".
8. § 33 hat zu lauten
„§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche
Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,
durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu
einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
(Abs. 3) größere Aufwendungen als der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstandes entstehen.
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,
bleiben außer Betracht.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4) Die Aufwendungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen nur insoweit
wesentlich, als sie die zumutbare Mehrbelastung
übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung
beträgt in Hundertsätzen des Einkommens
(5) Sind die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4
gegeben, so wird der Betrag, der die zumutbare
Mehrbelastung übersteigt, bei der Berechnung
der Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen."
9. Im § 39 Abs. 5 ist nach dem ersten Satz
einzufügen
„Wird die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
(§ 42 Abs. 2), so sind die Steuergruppen
und die Zahl der Kinder und anderen
Angehörigen für das zweite Kalenderjahr auf
der Steuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn
haushaltszugehörige Kinder oder andere Angehörige
vor dem 11. Oktober des ersten Jahres
der Geltungsdauer der Steuerkarte großjährig
werden."
10. Im § 39 wird nach Abs. 5 als neuer Absatz
eingefügt
„(6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die
Berichtigung der Eintragungen auf der Steuerkarte
(Abs. 5) zu beantragen,
1. wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
worden ist und die Steuergruppe II
aus dem alleinigen Grunde des Bestehens einer
Ehe eingetragen ist, die Ehe aber vor dem
11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer
der Steuerkarte aufgelöst worden ist,
2. wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben
worden ist und Kinderermäßigung
wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen ist,
die Voraussetzungen für die Gewährung dieser
Kinderermäßigung aber vor dem 11. Oktober
des ersten Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte
weggefallen sind,
3. wenn Kinderermäßigung wegen Übernahme
der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung
oder der Berufsausbildung eingetragen
ist, die Voraussetzungen für die Gewährung
dieser Kinderermäßigung aber weggefallen sind.
Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb
eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses,
in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeindebehörde,
im Falle der Z. 3 beim Finanzamt zu
stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
nicht nach, so ist die Berichtigung der
Steuerkarte von Amts wegen vorzunehmen. Als
Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung wirksam
wird, ist in den Fällen der Z. 1 und 2 der auf
den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner,
in den Fällen der Z. 3 der Tag des Ereignisses
in der Steuerkarte einzutragen."
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 werden Abs. 7
bis 10.
10 a. Im § 40 tritt jeweils an die Stelle des
Betrages von 1000 der Betrag von 1500.
11. § 41 hat zu lauten
„§ 41. (1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren
Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen
bei täglicher Lohnzahlung 4 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung 24 S,
bei monatlicher Lohnzahlung 104 S,
bei jährlicher Lohnzahlung 1248 S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt, dann ist
für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 1248 S abzusetzen. Hat
die Steuerpflicht nicht während des vollen
Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser
Betrag auf 104 S für jeden vollen Kalendermonat,
in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens
aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S
wöchentlich, 2'50 S täglich) ferner Pflichtbeiträge
zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage vor Anwendung
des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.
(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für
die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden
Beträge vom Arbeitslohn abgezogen
1. wenn die Werbungskosten den sich gemäß
Abs. 1 nach dem Lohnzahlungszeitraum ergebenden
Betrag übersteigen, der übersteigende
Betrag,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1
Z. 1, 3 und 4, und Abs. 2,
3. wenn außergewöhnliche Belastungen dem
Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und seine
steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 33), der sich nach den für außergewöhnliche
Belastungen geltenden Bestimmungen
ergebende Betrag.
(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge und den
Zeitpunkt, ab dem die Eintragung gilt, auf der
Steuerkarte (§ 42) einzutragen."
12. Im § 42 erhält der bisherige Wortlaut die
Bezeichnung Abs. 1. Nach Abs. 1 wird als neuer
Absatz eingefügt
„(8) Das Bundesministerium für Finanzen kann
anordnen, daß die Steuerkarten für zwei Jahre
ausgeschrieben werden."
13. § 42 a wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 hat lit. d zu entfallen;
b) im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„31. Jänner" die Worte „31. März";
c) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 24.000 der Betrag von 36.000;
d) im Abs. 5 tritt an die Stelle des Hundertsatzes
von 10 v. H. der Hundertsatz 5 v. H.
14. §. 42 b wird wie folgt geändert
a) Im zweiten Satz des Abs. 2 haben die
Worte „und den über 80 S monatlich hinausgehenden
Teil der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung" zu entfallen;
b) im Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages
von 24.000 der Betrag von 36.000.
15. § 45 hat zu lauten
„§ 45. (1) Die Einkommensteuer beschränkt
steuerpflichtiger Personen (§ 49) wird durch
Steuerabzug eingehoben
1. bei Einkünften aus selbständiger literarischer
(schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher
oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird,
2. bei Einkünften aus zeitlich begrenzter
Überlassung von literarischen (schriftstellerischen)
oder künstlerischen Urheberrechten im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April
1936, BGBl. Nr. 111,
3. bei gewerblichen Lizenzgebühren.
(2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des
vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen);
übernimmt der Schuldner die Steuer
zugunsten des Gläubigers, so beträgt der Steuerabzug
20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen
(Betriebseinnahmen). Der Steuerabzug
ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,
in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte
dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung
zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten
Beträge auf Grund eines Übereinkommens
nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,
sondern an die Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (AKM.) abführt.
Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen."
16. Nach § 45 werden folgende Bestimmungen
als §§ 45 a und 45 b eingefügt
„§ 45 a. (1) Der Schuldner hat die innerhalb
eines Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge
unter der Bezeichnung ,Steuerabzug
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften'
bis zum 10. des folgenden Kalendermonates an
das für seine Besteuerung nach dem Einkommen
zuständige Finanzamt (Finanzkasse) ohne. Bezeichnung
des Gläubigers abzuführen. Sind
Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen
worden, so ist der Gesamtbetrag in einer
Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger
abzuführen.
(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug
unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen müssen insbesondere
den Zeitpunkt der Zahlung oder der
Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe
und den Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen
Steuer erkennen lassen. Das nach Abs. 1
zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz
oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht
befreien, soweit andere zur Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende
Aufzeichnungen geführt werden.
(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat
der Schuldner bis zum 10. des folgenden
Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen
Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge und die Höhe der abgezogenen
Steuerbeträge mitzuteilen. Die Mitteilung ist von
dem Schuldner oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
§ 45 b. (1) Der Schuldner (in den Fällen des
§ 45 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung
und Abführung der Steuer.
(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner
für die Steuer nur in Anspruch genommen
werden, wenn
1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat der
2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in
den Fallen des § 45 Abs. 3 die Gesellschaft der
Autoren, Komponisten und Musikverleger) den
einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt
nicht unverzüglich mitteilt.
(3) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten
oder abgeführt, so hat das Finanzamt
yon dem Schuldner (in den Fällen des § 45
Abs. 3 von der Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger) oder von dem
Gläubiger (Abs. 2) die Steuer durch Haftungsbescheid
anzufordern.
(4) Der Zustellung des Haftungsbescheides an
den Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene
Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig
mitgeteilt hat (§ 45 a Abs. 3) oder wenn er
seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
schriftlich anerkannt hat."
17. § 46 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 Z. 1 tritt an die Stelle des Betrages
von 60.000 der Betrag von 80.000;
b) im Abs. 1 Z. 2, im Abs. 2 und im Abs. 3
tritt jeweils an die Stelle des Betrages von 2400
der Betrag von 3000.
18. Im § 50 Abs. 4 haben die Worte „vom
Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag" zu entfallen.
Artikel IL
Die im Abzugswege einzuhebende Einkommensteuer
(Lohnsteuer) beträgt bei beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit sie nicht
Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen
erhalten, sowohl bei Zahlung von laufendem
Arbeitslohn als auch bei Zahlung von sonstigen
Bezügen 17 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer,
die in der Land- und Forstwirtschaft
beschäftigt sind, ermäßigt sich der Steuersatz
auf 8 v. H.
Artikel III.
Soweit Steuerpflichtige nicht in den Jahren
1945 bis 1951 Aufwendungen zur Beseitigung
von Bombenschäden und von anderen Kriegsschäden
infolge Waffeneinwirkung gemäß § 33
Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht haben, können sie
die nachweisbaren Ausgaben bis zu einem
Höchstbetrag von 10.000 S als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz
für das Kalenderjahr 1952 geltend machen. Als
solche Aufwendungen kommen nur Ausgaben
für die Wiederherstellung (Wiederbeschaffung)
lebensnotwendiger Wohnräume und für die
Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-
und Gebrauchsgegenstände in Betracht.
Artikel IV.
(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger
Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres
1950 (1949/1950) auf Antrag des
Steuerpflichtigen zu kürzen,
a) um den vierfachen Betrag der gemäß % 7
Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
oder
b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen
Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche
Abnutzung von einer Grundlage
zu berechnen ist, die ermittelt wird,
indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der am Anfang des Wirtschaftsjahres
1950 (1949/1950) noch vorhandenen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ohne Rücksicht auf ihren
Buchwert mit vier vervielfacht werden.
Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz
vorliegt, gelten die in dieser eingestellten
Werte nur für die vor dem 17. März 1938
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages
gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach
dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt
worden sind, außer Betracht.
(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft
oder hergestellt worden, so ist bei den im
Abs. 1. genannten Einkünften der steuerpflichtige
Gewinn des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950)
ferner über Antrag des Steuerpflichtigen um den
halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz
bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen
Absetzung für gewöhnliche Abnutzung
zu kürzen;
Artikel V.
(1) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus
Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres
1950 (1949/1950) ist, wenn er gemäß § 4
Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermittelt
wird, auf Antrag um 15 v. H. des Buchwertes
der im Betriebsvermögen zu Beginn des
Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950) vorhandenen
Vorräte an Rohstoffen, Hilfsstoffen, Betriebsstoffen,
Halbfabrikaten und Fertigwaren außerbücherlich
zu kürzen.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Kürzungsbetrag
vermindert sich, wenn die Umschlagshäufigkeit
die Zahl 2 übersteigt für jedes
weitere volle Zehntel, um das die Umschlagshäufigkeit
höher ist, um je 2'5 v. H. Die Umschlagshäufigkeit
ist gleich dem Quotienten aus
dem Wareneinsatz des Wirtschaftsjahres 1950
(1949/1950) und dem Betrag, mit dem die im
Abs. 1 genannten Vorräte in der Schlußbilanz
des Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) gemäß
§ 6 Einkommensteuergesetz zu bewerten waren.
Der Wareneinsatz ist gleich dem Buchwert der
zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/195.0)
vorhandenen Vorräte im Sinne des Abs. 1 zuzüglich
der für die Anschaffung solcher Vorräte
im Wirtschaftsjahr 1950 (1949/1950) gemachten
Aufwendungen und abzüglich des Buchwertes der
am Schluß des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950)
vorhandenen Vorräte im Sinne des Abs. 1.
(3) Eine Gewinnkürzung gemäß Abs. 1 und 2
hat zur Voraussetzung, daß die Vorratsmengen,
welche für die Berechnung der Gewinnkürzung
maßgebend sind, im Wege einer körperlichen Bestandsaufnahme
ermittelt worden sind.
(4) Durch die außerbücherliche Gewinnkürzung
(Abs. 1 und 2) darf der Gewinn, der sich vor
Abzug der erhöhten Absetzungen für Abnutzung
und vor Abzug der Investitionsrücklage ergibt,
nicht unter den entsprechenden Gewinn des
Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) sinken;
durch die außerbücherliche Gewinnkürzung darf
ferner weder ein Verlust entstehen noch ein vorhandener
Verlust vergrößert werden.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zulässige Gewinnkürzung
gilt steuerrechtlich als Betriebsausgabe.
Artikel VI.
(1) Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen
oder Unterstützungskassen, die gemäß
§ 4 Abs. 1 Z.7 Körperschaftsteuergesetz von der
Körperschaftsteuer befreit sind, sind bei der
steuerlichen Gewinnermittlung als abzugsfähige
Betriebsausgaben zu behandeln, soweit sie
10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht
übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der
Zuwendung für die Leistungsberechtigten der
Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen
sind jedoch — auch wenn sie die Grenze von
10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht
überschreiten — insoweit nicht abzugsfähig, als
sie zur Ansammlung eines unangemessen hohen
Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die
10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen,
sind nur dann zur Gänze abzugsfähig,
wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde
an Kassen mit Rechtsanspruch
der Leistungsempfänger gewährt werden.
(2) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne
des Abs. 1 gilt
a) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
das Deckungskapital, das
nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für
die bereits laufenden Renten und für die
Anwartschaften auf Renten erforderlich ist;
b) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger,
wenn im Falle des Alters
oder der Invalidität laufende Unterstützungen
gewährt werden, das Deckungskapital
für die bereits laufenden Unterstützungen
und für die Anwartschaften der Leistungsempfänger
auf Witwenunterstützungen und
auf Waisenunterstützungen;
c) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger,
die keine laufenden
Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche
Jahresbedarf der Kasse.
(3) Das Deckungskapital der im Abs. 2 lit. b
genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden,
einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der
durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne des
Abs. 2 lit. c ist nach dem Durchschnitt der Leistungen,
welche die Kasse in den letzten drei
Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an
die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
(4) Werden neben den Zuwendungen an eine
Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln
unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten
der betrieblichen Kasse gewährt,
so sind die Zuwendungen an die Kasse
nur soweit abzugsfähig, als sie zusammen mit
den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten
10 v. H. der jährlichen Lohn-
und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten
nicht übersteigen.
(5) Für Zuwendungen an betriebliche Pensions-
oder Unterstützungskassen, die am 1. Jänner
1951 bereits bestanden haben, gelten die Abs. 1
bis 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Hundertsatzes von 10 v. H. für die Wirtschaftsjahre
1951 bis 1955 ein Hundertsatz von 15 v. H.
tritt.
ABSCHNITT B.
Körperschaftsteuer.
Artikel VH.
Im Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 171, und des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, erhält
der bisherige Wortlaut des § 20 die Bezeichnung
Absatz 1. Als Abs. 2 wird neu eingefügt
„(2) Die Körperschaftsteuer beschränkt steuerpflichtiger
Personen, die Einkünfte der im § 45
Abs. 1 Einkommensteuergesetz aufgezählten
Arten beziehen, wird durch Steuerabzug eingehoben.
Dabei sind die Vorschriften der §§ 45,
45 a und 45 b Einkommensteuergesetz sinngemäß
anzuwenden."
ABSCHNITT C.
Umsatzsteuer.
Artikel VH
(1) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März
1950, BGBl. Nr. 101, wird wie folgt geändert
1. § 4 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen,
Lebens- und Futtermitteln und Arzneiwaren, die
für die inländische Erzeugung oder den inländischen
Bedarf erforderlich sind und im Inland
nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt
werden. Das Bundesministerium für Finanzen
bestimmt mit Verordnung diese Gegenstände
(Freiliste 1); hierüber hat das Bundesministerium
für Finanzen halbjährig dem Hauptausschuß des
Nationalrates zu berichten."
2. § 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. die erste Lieferung von in das Inland eingeführten
notwendigen Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Lebens- und Futtermitteln im Großhandel.
Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt
diese Gegenstände (Freiliste 2). Die
Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände
im Inland nicht oder nur in einem
vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten
Umfang bearbeitet oder verarbeitet worden
und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
buchmäßig nachgewiesen sind;"
3. § 4 Z. 9 hat zu lauten
„9. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz,
das Versicherungsteuergesetz, das
Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer),
unter § 1 Abs. 1 Z. 1 Beförderungsteuergesetz
sowie unter die Bestimmungen der Tarifpost
57 A Z. 2 und B des Allgemeinen Gebührentarifes
1925, BGBl. Nr. 208, fallen, und die
Vergütungen im Sinne des § 12 Z. 3 Körperschaftsteuergesetz
(Aufsichtsratsabgabe). Das
gleiche gilt für amtlich festgesetzte Vergütungen,
die von der staatlichen Monopolverwaltung für
die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung
von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt
werden. Die Bestimmungen des § 11
Beförderungsteuergesetz vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 123, bleiben unberührt;"
4. § 4 Z. 13 hat zu lauten
„13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,
Künstler, Schriftsteller oder Handekagent,
wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1
und 2 im Kalenderjahr 36.000 S nicht übersteigt;"
5. Im § 4 wird nach Z. 13 eingefügt
„14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Makler,
wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1 und 2 im
Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigt;"
6. Im § 4 erhält die bisherige Z. 14 die Bezeichnung
Z. 15.
7. Im § 4 erhält die bisherige Z. 15 die Bezeichnung
Z. 16; an die Stelle des Betrages von
10.000 tritt der Betrag von 60.000.
8. Im § 4 wird nach Z. 16 neu eingefügt
„17. die Umsätze der vom Bund oder von
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im
öffentlichen Interesse geführten Theater und
Museen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die
Theater und Museen, die in der Form privatrechtlicher
Gesellschaften geführt werden;
18. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften veranstalteten Vorträgen
wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die
Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Unkosten
verwendet werden."
9. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
Umsatz im Sinne des § 1 Z. 1 und 2
3 v. H. des Entgeltes (§ 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 v. H.
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
a) von Gegenständen, die innerhalb eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
im Inland erzeugt werden, soweit der Erzeuger
die Gegenstände selbst liefert;
b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie
aus Getreide und von daraus hergestellten
Backwaren, von Grieß aus Getreide ohne
Nährmittelzusatz, ferner von zum unmittelbaren
Genuß geeigneten Speiseölen,
von Margarine und sonstigen Kunstspeisefetten,
von raffiniertem, zum unmittelbaren
Genuß geeigneten Zucker sowie von
Milch und Erzeugnissen aus Milch im Sinne
des § 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juli
1950, BGBl. Nr. 167, mit Ausnahme von
Schlagobers, Trockenmilch und Kondensmilch;
2. für Lieferungen der nicht unter % 4 Z. 4
fallenden Gegenstände im Großhandel, soweit
der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie
weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzungen
für die Steuerermäßigung buchmäßig
nachgewiesen hat. Setzt der Unternehmer
Gegenstände auch außerhalb des Großhandels
um, so findet der ermäßigte Steuersatz nur dann
Anwendung,- wenn im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr die Lieferungen außerhalb des
Großhandels nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes
nach § 1 Z. 1 und 2 betragen haben.
(3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Z. 3) beträgt
3 v. H. des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6).
Sie ermäßigt die Einfuhr der im Abs. 2
Z. 1 lit. b genannten Gegenstände auf 1 v. H."
10. Dem § 16 Abs. 2 wird als neuer Satz angefügt
„Das Bundesministerium für Finanzen kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Na-
tionalrates durch Verordnung Gegenstände bestimmen,
für die eine Ausfuhrvergütung nicht
gewährt wird (Ausschlußliste)."
(2) Die folgenden in den Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelten
Steuersätze erhöhen sich wie folgt
1. Im § 55 Abs. 2 von 2 v. H. auf 3 v. H,
2. im § 57 Abs. 1 von ½ v. H. auf 1 v. H.,
3. im § 81 Abs. 4 von ½ v. H. auf 1 v. H.
(3) Die in den Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelten Vergütungssätze
ändern sich wie folgt
1. Der Vergütungssatz für die Ausfuhrhändlervergütung
(§ 70 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz) beträgt
für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b genannten Gegenstände
1 v. H., für alle übrigen Gegenstände
3 v. H.;
2. der Vergütungssau für die Ausfuhrvergütung
(§ 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe
0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'2 v. H. und
für Fertigwaren 2 v. H. Das Bundesministerium
für Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche
Gegenstände als Fertigwaren, als Halberzeugnisse
und als Rohstoffe anzusehen sind.
(4) Unternehmern, bei denen mehrere Steuersätze
oder neben steuerpflichtigen Umsätzen
steuerfreie oder steuerbegünstigte Umsätze vorkommen,
kann gestattet werden, die Umsatzsteuer
aus dem gesamten Umsatz nach einem
einheitlichen Steuersatz (Durchschnittsteuersatz)
zu entrichten. Durchschnittsteuersätze, die nach
den bisherigen Vorschriften bewilligt worden
sind, verlieren mit 31. Juli 1951 ihre Gültigkeit.
(5) Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 geregelten
Steuersätzen wird der im Art. VII Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1949, BGBl.
Nr. 132, über Änderungen auf dem Gebiete der
direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz
1949) mit 50 v. H. festgesetzte
Zuschlag zur Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) eingehoben.
ABSCHNITT D.
Vermögensteuer.
Artikel IX.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69
Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-
und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer sowie
bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen
von Einheitswerten des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner 1951 der 1. Jänner 1948 als
Stichtag für die Bewertung der bis zu diesem Tag
ausgegebenen Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
an Kapitalgesellschaften. Für diesen Zeitpunkt
behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten
Steuerwerte und gemeinen Werte mit
der Maßgabe verbindliche Kraft, daß an Stelle
des Steuerwertes für die 2%ige Bundesschuldverschreibung
1947 der an der Wiener Börse am
30. Dezember 1950 im geregelten Freiverkehr
notierte Kurs zu treten hat.
(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und
Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum
1. Jänner 1951 beim Empfänger mit der Hälfte
des Kapitalwertes anzusetzen, der sich nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt.
(3) § 4 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes in
der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950
vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, hat zu
lauten
„(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des
Inlandvermögens ist auf einen durch Tausend
teilbaren Betrag nach unten abzurunden."
ABSCHNITT E.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel X.
(1) Bis zur Änderung des geltenden Einkommensteuer
(Lohnsteuer)tarifes wird beim Steuerabzug
vom Arbeitslohn ein Freibetrag gewährt,
der
bei täglicher Lohnzahlung 5'66 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 34'— S,
bei monatlicher Lohnzahlung ..... 147'— S
beträgt.
(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Kalenderjahr 1951 ist vom Gesamtbetrag
der Einkünfte ein Freibetrag von
882 S abzusetzen. Bei der Veranlagung für
spätere Kalenderjahre ist bis zur Änderung des
geltenden Einkommensteuertarifes vom Gesamtbetrag
der Einkünfte ein Freibetrag von 1764 S
abzusetzen.
(3) Der den Dienstnehmern der Privatwirtschaft
aus Anlaß des 5. Lohn- und Preisabkommens
für die Zeit zwischen dem 16. Juli 1951
und der auf diesen Tag folgenden Gehalts(Lohn)auszahlung
gewährte einmalige Abgeltungsbetrag
unterliegt nicht der Einkommen(Lohn)steuer.
Artikel XI.
(1) § 39 und § 40 Abs. 1 letzter Satz der Lohnsteuer-
Durchführungsbestimmungen 1939 vom
10. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 449, sowie
die Verordnungen vom 6. Februar 1935, Deutsches
RGBl. I S. 160, und vom 25. April 1941,
Deutsches RGBl. I S. 247, treten außer Kraft.
(2) § 4 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948
über die Berücksichtigung von Werbungskosten
und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von
Oberstundenentgelten bei der Einkommensteuer
(Lohnsteuer), BGBl. Nr. 127, Art. II Abs. 5
des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai
1949, BGBl. Nr. 132, und die §§ 10 und 11
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV 1941) vom 7. Dezember 1941,
Deutsches RGBl. I S. 751, treten mit 1. Juli
1951 außer Kraft; Art. II Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes
1949 vom 19. Mai 1949,
BGBl. Nr. 132, tritt für die nach dem 30. Juni
1951 endenden Lohnzahlungszeiträume außer
Kraft.
(3) § 25 der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen
1939 vom 10. März 1939, Deutsches
RGBl. I S. 449, tritt für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1951 enden, § 22
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV 1941) vom 7. Dezember 1941, Deutsches
RGBl. I S. 751, mit 1. Jänner 1952 außer Kraft.
(4) Im Art. V des Steueränderungsgesetzes
1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, hat
Abs. 4 zu entfallen.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 8
treten mit 1. Jänner 1952 in Kraft. Die Bestimmungen
des Art. I Z. 2 bis 7 und
Z. 11 treten, wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird, mit 1. Juli 1951, wenn die Einkommensteuer
im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer)
oder durch Jahresausgleich festgestellt
wird, für die nach dem 30. Juni 1951 endenden
Lohnzahlungszeiträume in Kraft; bei der Veranlagung
der Einkommensteuer für das Kalenderjahr
1951 dürfen die Beiträge nach § 10
Abs. 1 Z. 2 Einkommensteuergesetz, soweit sie
die erste Hälfte des Kalenderjahres 1951 betreffen,
und die Sonderausgaben nach § 10
Abs. 1 Z. 3 und 4 Einkommensteuergesetz insgesamt
den Betrag von 3500 S nicht übersteigen.
§ 10 Abs. 2 Z. 3 zweiter und dritter Satz Einkommensteuergesetz
finden Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 lit. a,
c und d und Z. 14 sowie des Art. X Abs. 1
treten für Lohnzahlungszeiträume in Kraft, die
nach dem 30. Juni 1951 enden.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17 sind
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1951 anzuwenden.
(8) Die Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 Z. 9,
soweit darin weitere Gegenstände dem ermäßigten
Steuersatz von 1 v. H. unterworfen werden,
tritt am 16. Juli 1951 in Kraft und ist auf steuerpflichtige
Vorgänge (Lieferungen, Eigenverbrauch
und Einfuhr von Gegenständen in das
Inland) anzuwenden, die nach dem 15. Juli 1951
eintreten. Die übrigen Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 Z. 9 sowie die Abs. 2 und 5
treten am 1. August 1951 in Kraft und sind auf
alle steuerpflichtigen Vorgänge (Lieferungen und
sonstige Leistungen, Eigenverbrauch und Einfuhr
von Gegenständen in das Inland) anzuwenden,
die nach dem 31. Juli 1951 eintreten.
Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 3 finden
auf alle vergütungsfähigen Vorgänge, die nach
dem 30. September 1951 eintreten, Anwendung.
Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 Z. 7
sind erstmalig auf den Eigenverbrauch bei land-
und forstwirtschaftlichen. Betrieben des Kalenderjahres
1952 anzuwenden, wenn in diesen Betrieben
die Umsätze nach § 1 Z. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz
im Kalenderjahr 1951 60.000 S
nicht überstiegen haben. Die Bestimmungen des
Art. VIII Abs. 1 Z. 10 und Abs. 4 erster Satz
treten am 1. August 1951 in Kraft. In der zu
§ 16 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz zu erlassenden
Verordnung kann angeordnet werden, daß die
Verordnung am 1. August 1951 wirksam wird.
Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 Z. 1
bis 6 und Z. 8 treten am 1. Jänner 1951 in Kraft.
Die Bestimmungen des Art. VI des Bundesgesetzes
vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 171, über
Änderungen auf dem Gebiete der direkten
Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz
1946) treten am 31. Juli 1951 außer
Kraft.
(9) Die Bestimmungen des Art. IX treten mit
1. Jänner 1951 in Kraft
(10) Anträge gemäß den Art IV und V sind
innerhalb eines Monates nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu stellen; diese Frist kann
über begründetes Ansuchen verlängert werden.
Werden Steuererklärungen für das Kalenderjahr
1950 nach Ablauf dieser Frist eingebracht, so
können Anträge gemäß den Art IV und V
spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der
Steuererklärung gestellt werden. Wird von der
Steuererklärung bei der Veranlagung abgewichen,
so kann der Antrag noch bis zum Ablauf
der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein
Antrag gemäß den Art. IV und V gilt ferner
dann als rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig
mit einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß
§ 4 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und
dem Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben
wird. Die Rechtskraft ergangener Steuer(Feststellungs)bescheide
steht der Anwendung der Bestimmungen
der Art. IV und V nicht entgegen,
wenn Anträge gemäß den Art IV
und V fristgerecht im Sinne dieses Absatzes gestellt
werden.
(11) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.