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191. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT A.

Einkommensteuer.

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März

1950, BGBl. Nr. 101, und des 2.. Steueränderungsgesetzes

1950 vom 6. Dezember 1950,

BGBl. Nr. 5/1951, wird in nachstehender Weise

geändert

1. Im § 3 Z. 9 hat der letzte Satz zu lauten

„Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke

die vorstehend genannten Höchstbeträge

überschritten, so ist nur der übersteigende

Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die

Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben

(Lohnsteuer), so ist § 40 Abs. 3 nicht anzuwenden,

wird die Einkommensteuer veranlagt,

so zählt der steuerpflichtige Teil zu den außerordentlichen

Einkünften im Sinne des § 34;"

2. Im § 10 Abs. 1 wird nach Z. 1 als Z. 2 eingefügt

„2. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-,

Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur

Pflichtversicherung bei den Zuschußkassen nach

§ 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1947, und zur Pflichtversicherung

in der zusätzlichen Invalidenversicherung

gemäß § S des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 196, weiters Pensions(Provisions)beiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten

sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften

zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf

Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine

Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen

Versorgungseinrichtung besteht;"

3. Im § 10 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 2 die

Bezeichnung Z. 3 und hat zu lauten

„3. Beiträge und Versicherungsprämien zu

Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-

und Invalidenversicherungen, zu Versicherungen

auf den Lebens- oder Todesfall und zu Witwen-,

Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit

diese Beiträge und Versicherungsprämien nicht

unter Z. 2 fallen;"

4. Im § 10 Abs. 1 erhält die bisherige Z. 3 die

Bezeichnung Z. 4 und hat zu lauten

„4. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung

von Baudarlehen und mindestens fünfjährig

gebundene Beträge, die an gemeinnützige Bau-,

Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen zur

Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sowie

Rückzahlungen von Darlehen aus öffentlichen

Fonds, die zur Errichtung eines den Bestimmungen

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

vom 29. Februar 1940, Deutsches RGBL I S. 438,

entsprechenden Wohnhauses aufgenommen wurden,

und Beträge, die zur Errichtung oder Erlangung

von Eigentumswohnungen aufgewendet

würden, wenn diese Eigentumswohnungen den

Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

entsprechen;"

Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

5. Im § 10 Abs. 2 Z. 1 treten an die Stelle

der Worte „Unter Abs. 1 Z. 2 und 3" die Worte

„Unter Abs. 1 Z. 3 und 4".

6. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„3. Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne

des Abs. 1 Z. 3 und im Sinne des Abs. 1 Z. 4

dürfen den Jahresbetrag von je 2500 S nicht

übersteigen."

7. Im § 10 Abs. 2 Z. 3 treten im zweiten Satz

an die Stelle der Worte „Dieser Betrag erhöht

sich . . . ." die Worte „Diese Beträge erhöhen

sich ....".

8. § 33 hat zu lauten

„§ 33. (1) Auf Antrag werden außergewöhnliche

Belastungen, die dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche

Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen,

durch Ermäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt.

(2) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu

einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt,

liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig

(Abs. 3) größere Aufwendungen als der

Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

gleicher Vermögensverhältnisse

und gleichen Familienstandes entstehen.

Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,

Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören,

bleiben außer Betracht.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen

zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,

rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht

entziehen kann.

(4) Die Aufwendungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit

des Steuerpflichtigen nur insoweit

wesentlich, als sie die zumutbare Mehrbelastung

übersteigen. Die zumutbare Mehrbelastung

beträgt in Hundertsätzen des Einkommens

(5) Sind die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4

gegeben, so wird der Betrag, der die zumutbare

Mehrbelastung übersteigt, bei der Berechnung

der Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen."

9. Im § 39 Abs. 5 ist nach dem ersten Satz

einzufügen

„Wird die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

(§ 42 Abs. 2), so sind die Steuergruppen

und die Zahl der Kinder und anderen

Angehörigen für das zweite Kalenderjahr auf

der Steuerkarte gesondert zu bescheinigen, wenn

haushaltszugehörige Kinder oder andere Angehörige

vor dem 11. Oktober des ersten Jahres

der Geltungsdauer der Steuerkarte großjährig

werden."

10. Im § 39 wird nach Abs. 5 als neuer Absatz

eingefügt

„(6) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die

Berichtigung der Eintragungen auf der Steuerkarte

(Abs. 5) zu beantragen,

1. wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

worden ist und die Steuergruppe II

aus dem alleinigen Grunde des Bestehens einer

Ehe eingetragen ist, die Ehe aber vor dem

11. Oktober des ersten Jahres der Geltungsdauer

der Steuerkarte aufgelöst worden ist,

2. wenn die Steuerkarte für zwei Jahre ausgeschrieben

worden ist und Kinderermäßigung

wegen Haushaltszugehörigkeit eingetragen ist,

die Voraussetzungen für die Gewährung dieser

Kinderermäßigung aber vor dem 11. Oktober

des ersten Jahres der Geltungsdauer der Steuerkarte

weggefallen sind,

3. wenn Kinderermäßigung wegen Übernahme

der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung

oder der Berufsausbildung eingetragen

ist, die Voraussetzungen für die Gewährung

dieser Kinderermäßigung aber weggefallen sind.

Der Arbeitnehmer hat den Antrag innerhalb

eines Monates nach dem Eintritt des Ereignisses,

in den Fällen der Z. 1 und 2 bei der Gemeindebehörde,

im Falle der Z. 3 beim Finanzamt zu

stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung

nicht nach, so ist die Berichtigung der

Steuerkarte von Amts wegen vorzunehmen. Als

Zeitpunkt, ab dem die Berichtigung wirksam

wird, ist in den Fällen der Z. 1 und 2 der auf

den Eintritt des Ereignisses folgende 1. Jänner,

in den Fällen der Z. 3 der Tag des Ereignisses

in der Steuerkarte einzutragen."

Die bisherigen Abs. 6 bis 9 werden Abs. 7

bis 10.

10 a. Im § 40 tritt jeweils an die Stelle des

Betrages von 1000 der Betrag von 1500.

11. § 41 hat zu lauten

„§ 41. (1) Für Werbungskosten (§ 9) sind beim

Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren

Nachweis die folgenden Pauschbeträge abzusetzen

bei täglicher Lohnzahlung 4 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung 24 S,

bei monatlicher Lohnzahlung 104 S,

bei jährlicher Lohnzahlung 1248 S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt, dann ist

für Werbungskosten ohne besonderen Nachweis

ein Pauschbetrag von 1248 S abzusetzen. Hat

die Steuerpflicht nicht während des vollen

Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser

Betrag auf 104 S für jeden vollen Kalendermonat,

in dem die Steuerpflicht bestanden hat.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind

Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2, mindestens

aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S

wöchentlich, 2'50 S täglich) ferner Pflichtbeiträge

zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf

öffentlich-rechtlicher Grundlage vor Anwendung

des Lohnsteuertarifes vom Arbeitslohn abzuziehen.

(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für

die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden

Beträge vom Arbeitslohn abgezogen

1. wenn die Werbungskosten den sich gemäß

Abs. 1 nach dem Lohnzahlungszeitraum ergebenden

Betrag übersteigen, der übersteigende

Betrag,

2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1

Z. 1, 3 und 4, und Abs. 2,

3. wenn außergewöhnliche Belastungen dem

Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und seine

steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

(§ 33), der sich nach den für außergewöhnliche

Belastungen geltenden Bestimmungen

ergebende Betrag.

(4) Das Finanzamt hat die nach Abs. 3 vom

Arbeitslohn abzuziehenden Beträge und den

Zeitpunkt, ab dem die Eintragung gilt, auf der

Steuerkarte (§ 42) einzutragen."

12. Im § 42 erhält der bisherige Wortlaut die

Bezeichnung Abs. 1. Nach Abs. 1 wird als neuer

Absatz eingefügt

„(8) Das Bundesministerium für Finanzen kann

anordnen, daß die Steuerkarten für zwei Jahre

ausgeschrieben werden."

13. § 42 a wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat lit. d zu entfallen;

b) im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„31. Jänner" die Worte „31. März";

c) Im Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 24.000 der Betrag von 36.000;

d) im Abs. 5 tritt an die Stelle des Hundertsatzes

von 10 v. H. der Hundertsatz 5 v. H.

14. §. 42 b wird wie folgt geändert

a) Im zweiten Satz des Abs. 2 haben die

Worte „und den über 80 S monatlich hinausgehenden

Teil der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen

Sozialversicherung" zu entfallen;

b) im Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages

von 24.000 der Betrag von 36.000.

15. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Die Einkommensteuer beschränkt

steuerpflichtiger Personen (§ 49) wird durch

Steuerabzug eingehoben

1. bei Einkünften aus selbständiger literarischer

(schriftstellerischer), künstlerischer, sportlicher

oder artistischer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt

oder verwertet wird,

2. bei Einkünften aus zeitlich begrenzter

Überlassung von literarischen (schriftstellerischen)

oder künstlerischen Urheberrechten im

Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April

1936, BGBl. Nr. 111,

3. bei gewerblichen Lizenzgebühren.

(2) Der Steuerabzug beträgt 17 v. H. des

vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen);

übernimmt der Schuldner die Steuer

zugunsten des Gläubigers, so beträgt der Steuerabzug

20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen

(Betriebseinnahmen). Der Steuerabzug

ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen,

in dem die im Abs. 1 genannten Einkünfte

dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.

(3) Der Schuldner ist von der Verpflichtung

zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten

Beträge auf Grund eines Übereinkommens

nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger,

sondern an die Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger (AKM.) abführt.

Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen."

16. Nach § 45 werden folgende Bestimmungen

als §§ 45 a und 45 b eingefügt

„§ 45 a. (1) Der Schuldner hat die innerhalb

eines Kalendermonates einbehaltenen Steuerbeträge

unter der Bezeichnung ,Steuerabzug

von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften'

bis zum 10. des folgenden Kalendermonates an

das für seine Besteuerung nach dem Einkommen

zuständige Finanzamt (Finanzkasse) ohne. Bezeichnung

des Gläubigers abzuführen. Sind

Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen

worden, so ist der Gesamtbetrag in einer

Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger

abzuführen.

(2) Der Schuldner hat die dem Steuerabzug

unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen.

Die Aufzeichnungen müssen insbesondere

den Zeitpunkt der Zahlung oder der

Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe

und den Zeitpunkt der Abführung der einbehaltenen

Steuer erkennen lassen. Das nach Abs. 1

zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz

oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht

befreien, soweit andere zur Überprüfung der

Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende

Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Nach Ablauf jedes Kalendermonates hat

der Schuldner bis zum 10. des folgenden

Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen

Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden

Beträge und die Höhe der abgezogenen

Steuerbeträge mitzuteilen. Die Mitteilung ist von

dem Schuldner oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

§ 45 b. (1) Der Schuldner (in den Fällen des

§ 45 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung

und Abführung der Steuer.

(2) Der Gläubiger kann neben dem Schuldner

für die Steuer nur in Anspruch genommen

werden, wenn

1. der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht

vorschriftsmäßig gekürzt hat der

2. der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in

den Fallen des § 45 Abs. 3 die Gesellschaft der

Autoren, Komponisten und Musikverleger) den

einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig

abgeführt hat und dies dem Finanzamt

nicht unverzüglich mitteilt.

(3) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehalten

oder abgeführt, so hat das Finanzamt

yon dem Schuldner (in den Fällen des § 45

Abs. 3 von der Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger) oder von dem

Gläubiger (Abs. 2) die Steuer durch Haftungsbescheid

anzufordern.

(4) Der Zustellung des Haftungsbescheides an

den Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene

Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig

mitgeteilt hat (§ 45 a Abs. 3) oder wenn er

seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer

schriftlich anerkannt hat."

17. § 46 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 Z. 1 tritt an die Stelle des Betrages

von 60.000 der Betrag von 80.000;

b) im Abs. 1 Z. 2, im Abs. 2 und im Abs. 3

tritt jeweils an die Stelle des Betrages von 2400

der Betrag von 3000.

18. Im § 50 Abs. 4 haben die Worte „vom

Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag" zu entfallen.

Artikel IL

Die im Abzugswege einzuhebende Einkommensteuer

(Lohnsteuer) beträgt bei beschränkt

steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit sie nicht

Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen

erhalten, sowohl bei Zahlung von laufendem

Arbeitslohn als auch bei Zahlung von sonstigen

Bezügen 17 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.

Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer,

die in der Land- und Forstwirtschaft

beschäftigt sind, ermäßigt sich der Steuersatz

auf 8 v. H.

Artikel III.

Soweit Steuerpflichtige nicht in den Jahren

1945 bis 1951 Aufwendungen zur Beseitigung

von Bombenschäden und von anderen Kriegsschäden

infolge Waffeneinwirkung gemäß § 33

Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche

Belastung geltend gemacht haben, können sie

die nachweisbaren Ausgaben bis zu einem

Höchstbetrag von 10.000 S als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz

für das Kalenderjahr 1952 geltend machen. Als

solche Aufwendungen kommen nur Ausgaben

für die Wiederherstellung (Wiederbeschaffung)

lebensnotwendiger Wohnräume und für die

Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs-

und Gebrauchsgegenstände in Betracht.

Artikel IV.

(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger

Arbeit ist der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahres

1950 (1949/1950) auf Antrag des

Steuerpflichtigen zu kürzen,

a) um den vierfachen Betrag der gemäß % 7

Einkommensteuergesetz bei abnutzbaren

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

oder

b) nach Wahl des Steuerpflichtigen um einen

Betrag, der als zulässige Absetzung für gewöhnliche

Abnutzung von einer Grundlage

zu berechnen ist, die ermittelt wird,

indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der am Anfang des Wirtschaftsjahres

1950 (1949/1950) noch vorhandenen

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

ohne Rücksicht auf ihren

Buchwert mit vier vervielfacht werden.

Sofern eine Reichsmarkeröffnungsbilanz

vorliegt, gelten die in dieser eingestellten

Werte nur für die vor dem 17. März 1938

angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Bei der Berechnung des Kürzungsbetrages

gemäß Abs. 1 bleiben Wirtschaftsgüter, die nach

dem 31. Dezember 1945 angeschafft oder hergestellt

worden sind, außer Betracht.

(3) Sind in den Kalenderjahren 1948 und 1949

abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

(§ 6 Z. 1 Einkommensteuergesetz) angeschafft

oder hergestellt worden, so ist bei den im

Abs. 1. genannten Einkünften der steuerpflichtige

Gewinn des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950)

ferner über Antrag des Steuerpflichtigen um den

halben Betrag der gemäß § 7 Einkommensteuergesetz

bei diesen Wirtschaftsgütern zulässigen

Absetzung für gewöhnliche Abnutzung

zu kürzen;

Artikel V.

(1) Der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus

Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres

1950 (1949/1950) ist, wenn er gemäß § 4

Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermittelt

wird, auf Antrag um 15 v. H. des Buchwertes

der im Betriebsvermögen zu Beginn des

Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950) vorhandenen

Vorräte an Rohstoffen, Hilfsstoffen, Betriebsstoffen,

Halbfabrikaten und Fertigwaren außerbücherlich

zu kürzen.

(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Kürzungsbetrag

vermindert sich, wenn die Umschlagshäufigkeit

die Zahl 2 übersteigt für jedes

weitere volle Zehntel, um das die Umschlagshäufigkeit

höher ist, um je 2'5 v. H. Die Umschlagshäufigkeit

ist gleich dem Quotienten aus

dem Wareneinsatz des Wirtschaftsjahres 1950

(1949/1950) und dem Betrag, mit dem die im

Abs. 1 genannten Vorräte in der Schlußbilanz

des Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) gemäß

§ 6 Einkommensteuergesetz zu bewerten waren.

Der Wareneinsatz ist gleich dem Buchwert der

zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/195.0)

vorhandenen Vorräte im Sinne des Abs. 1 zuzüglich

der für die Anschaffung solcher Vorräte

im Wirtschaftsjahr 1950 (1949/1950) gemachten

Aufwendungen und abzüglich des Buchwertes der

am Schluß des Wirtschaftsjahres 1950 (1949/1950)

vorhandenen Vorräte im Sinne des Abs. 1.

(3) Eine Gewinnkürzung gemäß Abs. 1 und 2

hat zur Voraussetzung, daß die Vorratsmengen,

welche für die Berechnung der Gewinnkürzung

maßgebend sind, im Wege einer körperlichen Bestandsaufnahme

ermittelt worden sind.

(4) Durch die außerbücherliche Gewinnkürzung

(Abs. 1 und 2) darf der Gewinn, der sich vor

Abzug der erhöhten Absetzungen für Abnutzung

und vor Abzug der Investitionsrücklage ergibt,

nicht unter den entsprechenden Gewinn des

Wirtschaftsjahres 1949 (1948/1949) sinken;

durch die außerbücherliche Gewinnkürzung darf

ferner weder ein Verlust entstehen noch ein vorhandener

Verlust vergrößert werden.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zulässige Gewinnkürzung

gilt steuerrechtlich als Betriebsausgabe.

Artikel VI.

(1) Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen

oder Unterstützungskassen, die gemäß

§ 4 Abs. 1 Z.7 Körperschaftsteuergesetz von der

Körperschaftsteuer befreit sind, sind bei der

steuerlichen Gewinnermittlung als abzugsfähige

Betriebsausgaben zu behandeln, soweit sie

10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht

übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der

Zuwendung für die Leistungsberechtigten der

Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen

sind jedoch — auch wenn sie die Grenze von

10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht

überschreiten — insoweit nicht abzugsfähig, als

sie zur Ansammlung eines unangemessen hohen

Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die

10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen,

sind nur dann zur Gänze abzugsfähig,

wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde

an Kassen mit Rechtsanspruch

der Leistungsempfänger gewährt werden.

(2) Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne

des Abs. 1 gilt

a) bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

das Deckungskapital, das

nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für

die bereits laufenden Renten und für die

Anwartschaften auf Renten erforderlich ist;

b) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger,

wenn im Falle des Alters

oder der Invalidität laufende Unterstützungen

gewährt werden, das Deckungskapital

für die bereits laufenden Unterstützungen

und für die Anwartschaften der Leistungsempfänger

auf Witwenunterstützungen und

auf Waisenunterstützungen;

c) bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger,

die keine laufenden

Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche

Jahresbedarf der Kasse.

(3) Das Deckungskapital der im Abs. 2 lit. b

genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden,

einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der

durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne des

Abs. 2 lit. c ist nach dem Durchschnitt der Leistungen,

welche die Kasse in den letzten drei

Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an

die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.

(4) Werden neben den Zuwendungen an eine

Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln

unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten

der betrieblichen Kasse gewährt,

so sind die Zuwendungen an die Kasse

nur soweit abzugsfähig, als sie zusammen mit

den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten

10 v. H. der jährlichen Lohn-

und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten

nicht übersteigen.

(5) Für Zuwendungen an betriebliche Pensions-

oder Unterstützungskassen, die am 1. Jänner

1951 bereits bestanden haben, gelten die Abs. 1

bis 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des

Hundertsatzes von 10 v. H. für die Wirtschaftsjahre

1951 bis 1955 ein Hundertsatz von 15 v. H.

tritt.

ABSCHNITT B.

Körperschaftsteuer.

Artikel VH.

Im Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1946 vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 171, und des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 132, erhält

der bisherige Wortlaut des § 20 die Bezeichnung

Absatz 1. Als Abs. 2 wird neu eingefügt

„(2) Die Körperschaftsteuer beschränkt steuerpflichtiger

Personen, die Einkünfte der im § 45

Abs. 1 Einkommensteuergesetz aufgezählten

Arten beziehen, wird durch Steuerabzug eingehoben.

Dabei sind die Vorschriften der §§ 45,

45 a und 45 b Einkommensteuergesetz sinngemäß

anzuwenden."

ABSCHNITT C.

Umsatzsteuer.

Artikel VH

(1) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung des

Steueränderungsgesetzes 1950 vom 31. März

1950, BGBl. Nr. 101, wird wie folgt geändert

1. § 4 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen,

Lebens- und Futtermitteln und Arzneiwaren, die

für die inländische Erzeugung oder den inländischen

Bedarf erforderlich sind und im Inland

nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt

werden. Das Bundesministerium für Finanzen

bestimmt mit Verordnung diese Gegenstände

(Freiliste 1); hierüber hat das Bundesministerium

für Finanzen halbjährig dem Hauptausschuß des

Nationalrates zu berichten."

2. § 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. die erste Lieferung von in das Inland eingeführten

notwendigen Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Lebens- und Futtermitteln im Großhandel.

Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt

diese Gegenstände (Freiliste 2). Die

Steuerfreiheit ist nur gegeben, soweit die Gegenstände

im Inland nicht oder nur in einem

vom Bundesministerium für Finanzen bestimmten

Umfang bearbeitet oder verarbeitet worden

und die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

buchmäßig nachgewiesen sind;"

3. § 4 Z. 9 hat zu lauten

„9. die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz,

das Versicherungsteuergesetz, das

Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil I (Gesellschaftsteuer),

unter § 1 Abs. 1 Z. 1 Beförderungsteuergesetz

sowie unter die Bestimmungen der Tarifpost

57 A Z. 2 und B des Allgemeinen Gebührentarifes

1925, BGBl. Nr. 208, fallen, und die

Vergütungen im Sinne des § 12 Z. 3 Körperschaftsteuergesetz

(Aufsichtsratsabgabe). Das

gleiche gilt für amtlich festgesetzte Vergütungen,

die von der staatlichen Monopolverwaltung für

die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung

von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt

werden. Die Bestimmungen des § 11

Beförderungsteuergesetz vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 123, bleiben unberührt;"

4. § 4 Z. 13 hat zu lauten

„13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privatgelehrter,

Künstler, Schriftsteller oder Handekagent,

wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1

und 2 im Kalenderjahr 36.000 S nicht übersteigt;"

5. Im § 4 wird nach Z. 13 eingefügt

„14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Makler,

wenn der Gesamtumsatz nach § 1 Z. 1 und 2 im

Kalenderjahr 18.000 S nicht übersteigt;"

6. Im § 4 erhält die bisherige Z. 14 die Bezeichnung

Z. 15.

7. Im § 4 erhält die bisherige Z. 15 die Bezeichnung

Z. 16; an die Stelle des Betrages von

10.000 tritt der Betrag von 60.000.

8. Im § 4 wird nach Z. 16 neu eingefügt

„17. die Umsätze der vom Bund oder von

anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im

öffentlichen Interesse geführten Theater und

Museen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die

Theater und Museen, die in der Form privatrechtlicher

Gesellschaften geführt werden;

18. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften veranstalteten Vorträgen

wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die

Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Unkosten

verwendet werden."

9. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen

Umsatz im Sinne des § 1 Z. 1 und 2

3 v. H. des Entgeltes (§ 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 v. H.

1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

a) von Gegenständen, die innerhalb eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

im Inland erzeugt werden, soweit der Erzeuger

die Gegenstände selbst liefert;

b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder Kleie

aus Getreide und von daraus hergestellten

Backwaren, von Grieß aus Getreide ohne

Nährmittelzusatz, ferner von zum unmittelbaren

Genuß geeigneten Speiseölen,

von Margarine und sonstigen Kunstspeisefetten,

von raffiniertem, zum unmittelbaren

Genuß geeigneten Zucker sowie von

Milch und Erzeugnissen aus Milch im Sinne

des § 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juli

1950, BGBl. Nr. 167, mit Ausnahme von

Schlagobers, Trockenmilch und Kondensmilch;

2. für Lieferungen der nicht unter % 4 Z. 4

fallenden Gegenstände im Großhandel, soweit

der Unternehmer die Gegenstände erworben, sie

weder bearbeitet noch verarbeitet und die Voraussetzungen

für die Steuerermäßigung buchmäßig

nachgewiesen hat. Setzt der Unternehmer

Gegenstände auch außerhalb des Großhandels

um, so findet der ermäßigte Steuersatz nur dann

Anwendung,- wenn im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr die Lieferungen außerhalb des

Großhandels nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes

nach § 1 Z. 1 und 2 betragen haben.

(3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Z. 3) beträgt

3 v. H. des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6).

Sie ermäßigt die Einfuhr der im Abs. 2

Z. 1 lit. b genannten Gegenstände auf 1 v. H."

10. Dem § 16 Abs. 2 wird als neuer Satz angefügt

„Das Bundesministerium für Finanzen kann

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Na-

tionalrates durch Verordnung Gegenstände bestimmen,

für die eine Ausfuhrvergütung nicht

gewährt wird (Ausschlußliste)."

(2) Die folgenden in den Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelten

Steuersätze erhöhen sich wie folgt

1. Im § 55 Abs. 2 von 2 v. H. auf 3 v. H,

2. im § 57 Abs. 1 von ½ v. H. auf 1 v. H.,

3. im § 81 Abs. 4 von ½ v. H. auf 1 v. H.

(3) Die in den Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1935, geregelten Vergütungssätze

ändern sich wie folgt

1. Der Vergütungssatz für die Ausfuhrhändlervergütung

(§ 70 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz) beträgt

für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b genannten Gegenstände

1 v. H., für alle übrigen Gegenstände

3 v. H.;

2. der Vergütungssau für die Ausfuhrvergütung

(§ 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe

0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'2 v. H. und

für Fertigwaren 2 v. H. Das Bundesministerium

für Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche

Gegenstände als Fertigwaren, als Halberzeugnisse

und als Rohstoffe anzusehen sind.

(4) Unternehmern, bei denen mehrere Steuersätze

oder neben steuerpflichtigen Umsätzen

steuerfreie oder steuerbegünstigte Umsätze vorkommen,

kann gestattet werden, die Umsatzsteuer

aus dem gesamten Umsatz nach einem

einheitlichen Steuersatz (Durchschnittsteuersatz)

zu entrichten. Durchschnittsteuersätze, die nach

den bisherigen Vorschriften bewilligt worden

sind, verlieren mit 31. Juli 1951 ihre Gültigkeit.

(5) Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 geregelten

Steuersätzen wird der im Art. VII Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1949, BGBl.

Nr. 132, über Änderungen auf dem Gebiete der

direkten Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz

1949) mit 50 v. H. festgesetzte

Zuschlag zur Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) eingehoben.

ABSCHNITT D.

Vermögensteuer.

Artikel IX.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69

Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung

zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-

und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer sowie

bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

von Einheitswerten des Betriebsvermögens

zum 1. Jänner 1951 der 1. Jänner 1948 als

Stichtag für die Bewertung der bis zu diesem Tag

ausgegebenen Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

an Kapitalgesellschaften. Für diesen Zeitpunkt

behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten

Steuerwerte und gemeinen Werte mit

der Maßgabe verbindliche Kraft, daß an Stelle

des Steuerwertes für die 2%ige Bundesschuldverschreibung

1947 der an der Wiener Börse am

30. Dezember 1950 im geregelten Freiverkehr

notierte Kurs zu treten hat.

(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von

Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und

Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum

1. Jänner 1951 beim Empfänger mit der Hälfte

des Kapitalwertes anzusetzen, der sich nach den

Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt.

(3) § 4 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes in

der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950

vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, hat zu

lauten

„(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des

Inlandvermögens ist auf einen durch Tausend

teilbaren Betrag nach unten abzurunden."

ABSCHNITT E.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel X.

(1) Bis zur Änderung des geltenden Einkommensteuer

(Lohnsteuer)tarifes wird beim Steuerabzug

vom Arbeitslohn ein Freibetrag gewährt,

der

bei täglicher Lohnzahlung 5'66 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung .... 34'— S,

bei monatlicher Lohnzahlung ..... 147'— S

beträgt.

(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer

für das Kalenderjahr 1951 ist vom Gesamtbetrag

der Einkünfte ein Freibetrag von

882 S abzusetzen. Bei der Veranlagung für

spätere Kalenderjahre ist bis zur Änderung des

geltenden Einkommensteuertarifes vom Gesamtbetrag

der Einkünfte ein Freibetrag von 1764 S

abzusetzen.

(3) Der den Dienstnehmern der Privatwirtschaft

aus Anlaß des 5. Lohn- und Preisabkommens

für die Zeit zwischen dem 16. Juli 1951

und der auf diesen Tag folgenden Gehalts(Lohn)auszahlung

gewährte einmalige Abgeltungsbetrag

unterliegt nicht der Einkommen(Lohn)steuer.

Artikel XI.

(1) § 39 und § 40 Abs. 1 letzter Satz der Lohnsteuer-

Durchführungsbestimmungen 1939 vom

10. März 1939, Deutsches RGBl. I S. 449, sowie

die Verordnungen vom 6. Februar 1935, Deutsches

RGBl. I S. 160, und vom 25. April 1941,

Deutsches RGBl. I S. 247, treten außer Kraft.

(2) § 4 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948

über die Berücksichtigung von Werbungskosten

und Sonderausgaben und die Steuerfreiheit von

Oberstundenentgelten bei der Einkommensteuer

(Lohnsteuer), BGBl. Nr. 127, Art. II Abs. 5

des Steueränderungsgesetzes 1949 vom 19. Mai

1949, BGBl. Nr. 132, und die §§ 10 und 11

der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

(EStDV 1941) vom 7. Dezember 1941,

Deutsches RGBl. I S. 751, treten mit 1. Juli

1951 außer Kraft; Art. II Abs. 4 des Steueränderungsgesetzes

1949 vom 19. Mai 1949,

BGBl. Nr. 132, tritt für die nach dem 30. Juni

1951 endenden Lohnzahlungszeiträume außer

Kraft.

(3) § 25 der Lohnsteuer-Durchführungsbestimmungen

1939 vom 10. März 1939, Deutsches

RGBl. I S. 449, tritt für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1951 enden, § 22

der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

(EStDV 1941) vom 7. Dezember 1941, Deutsches

RGBl. I S. 751, mit 1. Jänner 1952 außer Kraft.

(4) Im Art. V des Steueränderungsgesetzes

1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101, hat

Abs. 4 zu entfallen.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 8

treten mit 1. Jänner 1952 in Kraft. Die Bestimmungen

des Art. I Z. 2 bis 7 und

Z. 11 treten, wenn die Einkommensteuer veranlagt

wird, mit 1. Juli 1951, wenn die Einkommensteuer

im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer)

oder durch Jahresausgleich festgestellt

wird, für die nach dem 30. Juni 1951 endenden

Lohnzahlungszeiträume in Kraft; bei der Veranlagung

der Einkommensteuer für das Kalenderjahr

1951 dürfen die Beiträge nach § 10

Abs. 1 Z. 2 Einkommensteuergesetz, soweit sie

die erste Hälfte des Kalenderjahres 1951 betreffen,

und die Sonderausgaben nach § 10

Abs. 1 Z. 3 und 4 Einkommensteuergesetz insgesamt

den Betrag von 3500 S nicht übersteigen.

§ 10 Abs. 2 Z. 3 zweiter und dritter Satz Einkommensteuergesetz

finden Anwendung.

(6) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 lit. a,

c und d und Z. 14 sowie des Art. X Abs. 1

treten für Lohnzahlungszeiträume in Kraft, die

nach dem 30. Juni 1951 enden.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 17 sind

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1951 anzuwenden.

(8) Die Bestimmung des Art. VIII Abs. 1 Z. 9,

soweit darin weitere Gegenstände dem ermäßigten

Steuersatz von 1 v. H. unterworfen werden,

tritt am 16. Juli 1951 in Kraft und ist auf steuerpflichtige

Vorgänge (Lieferungen, Eigenverbrauch

und Einfuhr von Gegenständen in das

Inland) anzuwenden, die nach dem 15. Juli 1951

eintreten. Die übrigen Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 Z. 9 sowie die Abs. 2 und 5

treten am 1. August 1951 in Kraft und sind auf

alle steuerpflichtigen Vorgänge (Lieferungen und

sonstige Leistungen, Eigenverbrauch und Einfuhr

von Gegenständen in das Inland) anzuwenden,

die nach dem 31. Juli 1951 eintreten.

Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 3 finden

auf alle vergütungsfähigen Vorgänge, die nach

dem 30. September 1951 eintreten, Anwendung.

Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 Z. 7

sind erstmalig auf den Eigenverbrauch bei land-

und forstwirtschaftlichen. Betrieben des Kalenderjahres

1952 anzuwenden, wenn in diesen Betrieben

die Umsätze nach § 1 Z. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz

im Kalenderjahr 1951 60.000 S

nicht überstiegen haben. Die Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 Z. 10 und Abs. 4 erster Satz

treten am 1. August 1951 in Kraft. In der zu

§ 16 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz zu erlassenden

Verordnung kann angeordnet werden, daß die

Verordnung am 1. August 1951 wirksam wird.

Die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 Z. 1

bis 6 und Z. 8 treten am 1. Jänner 1951 in Kraft.

Die Bestimmungen des Art. VI des Bundesgesetzes

vom 25. Juli 1946, BGBl. Nr. 171, über

Änderungen auf dem Gebiete der direkten

Steuern und der Umsatzsteuer (Steueränderungsgesetz

1946) treten am 31. Juli 1951 außer

Kraft.

(9) Die Bestimmungen des Art. IX treten mit

1. Jänner 1951 in Kraft

(10) Anträge gemäß den Art IV und V sind

innerhalb eines Monates nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu stellen; diese Frist kann

über begründetes Ansuchen verlängert werden.

Werden Steuererklärungen für das Kalenderjahr

1950 nach Ablauf dieser Frist eingebracht, so

können Anträge gemäß den Art IV und V

spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der

Steuererklärung gestellt werden. Wird von der

Steuererklärung bei der Veranlagung abgewichen,

so kann der Antrag noch bis zum Ablauf

der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein

Antrag gemäß den Art. IV und V gilt ferner

dann als rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig

mit einem Antrag auf Bilanzänderung gemäß

§ 4 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gestellt und

dem Antrag auf Bilanzänderung stattgegeben

wird. Die Rechtskraft ergangener Steuer(Feststellungs)bescheide

steht der Anwendung der Bestimmungen

der Art. IV und V nicht entgegen,

wenn Anträge gemäß den Art IV

und V fristgerecht im Sinne dieses Absatzes gestellt

werden.

(11) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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