191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
,
(Übersetzung)
In der Erwägung, daß die Regierung der französischen
Republik gemäß dem in Paris am
4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommen, betreffend
die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen, gewisse Funktionen
ausübte, und in der Erwägung, daß die erwähnte
Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr
gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten
Funktionen den Vereinten Nationen zu
übertragen; und in der Erwägung, daß es zweckmäßig
ist, daß diese Funktion von nun an
von den Vereinten Nationen übernommen werden,
kommen die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls über folgendes überein
Artikel 1
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls
verpflichten sich, in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
den im Anhang zum vorliegenden Protokoll
enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde
volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen
und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten
Text des Abkommens vom 4. Mai
1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen, vor und
übermittelt Abschriften hievon der Regierung
jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und
jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll
zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht,
zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner
des obenerwähnten Abkommens ein, den ab-
geänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden,
sobald die Abänderungen in Kraft
sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der
Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls zu werden.
Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der
Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai
1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der
Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift
des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur
Unterzeichnung oder Annahme offen.
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug
auf die Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug
auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;
c) Annahme.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung
einer formellen Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 5
Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage
in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner
dieses Protokolls geworden sein
werden.
Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll
enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf
das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,
in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner
dieses Abkommens Partner des
vorliegenden Protokolls geworden sein werden,
und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner
des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen
hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner
des hiemit abgeänderten Abkommens
werden.
Artikel 6
Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden
Protokoll enthaltenen Abänderungen
wird die französische Regierung beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen das Original
des Abkommens zusammen mit den verschiedenen
Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund
der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung
hatte.
Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1
der Satzung der Vereinten Nationen und den
von der Generalversammlung demzufolge an-
genommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär
der Vereinten Nationen ermächtigt, die
Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie
der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen
durchgeführten Abänderungen an den
entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens
durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte
Abkommen sobald als möglich nach
ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Artikel 8
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,
englische, französische, spanische und russische
Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird
in den Archiven des Sekretariates der Vereinten
Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung
mit dem Anhang abzuändernde
Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt
ist, gilt der französische Text des Anhanges
als authentisch und die chinesischen,
englischen, russischen und spanischen Texte sind
Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich
des Anhanges wird vom Generalsekretär
jedem der Vertragspartner des Abkommens
vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung
der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,
sowie allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an
dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,
unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am
vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung
des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten
Internationalen Abkommens, betreffend
die Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen.
Im Artikel 1 lautet der letzte Absatz
„Die vertragsschließenden Regierungen werden
sich gegenseitig durch Vermittlung des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen die
gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete
Behörde bekanntgeben."
Artikel 4 lautet
„Den Staaten, die dieses Abkommen nicht
unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen.
Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch
eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven
der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen wird
eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten
und allen Mitgliedern der Ver-
einten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung
von dem Tage der Hinterlegung übersenden.
Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen
im gesamten Gebiet des beitretenden
Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft."
Im Artikel 5 lautet der dritte Absatz
„Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt
werden, die in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte
Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten
und allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung
vom Tage der Hinterlegung übersenden."
Im Artikel 7 lautet der erste Absatz
„Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung
dieses Abkommens in einer oder mehreren
seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem
oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke,
so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch
eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven
der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen wird
eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten
und allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung
von dem Tage der Hinterlegung übersenden."
Der dritte Absatz lautet
„Die Kündigung des Abkommens durch einen
der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner
Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder
mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in
den Formen und unter den Bedingungen bewirkt
werden, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels
bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem
Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde
in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt
worden ist."
Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen,
betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116/1912
beziehungsweise StGBl. Nr. 304/1920), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen
Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltslos unterzeichnet
und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder
vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen
Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen,
Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen
sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.