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191_1950 AT

191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Internationalen Abkommens, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

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(Übersetzung)

In der Erwägung, daß die Regierung der französischen

Republik gemäß dem in Paris am

4. Mai 1910 unterzeichneten Abkommen, betreffend

die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger

Veröffentlichungen, gewisse Funktionen

ausübte, und in der Erwägung, daß die erwähnte

Regierung den Antrag gestellt hat, die von ihr

gemäß dem obenerwähnten Abkommen ausgeübten

Funktionen den Vereinten Nationen zu

übertragen; und in der Erwägung, daß es zweckmäßig

ist, daß diese Funktion von nun an

von den Vereinten Nationen übernommen werden,

kommen die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls über folgendes überein

Artikel 1

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls

verpflichten sich, in Übereinstimmung mit

den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls

den im Anhang zum vorliegenden Protokoll

enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde

volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen

und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Artikel 2

Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten

Text des Abkommens vom 4. Mai

1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen, vor und

übermittelt Abschriften hievon der Regierung

jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und

jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll

zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht,

zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner

des obenerwähnten Abkommens ein, den ab-

geänderten Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden,

sobald die Abänderungen in Kraft

sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der

Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls zu werden.

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der

Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai

1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der

Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift

des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur

Unterzeichnung oder Annahme offen.

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug

auf die Annahme;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug

auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung

einer formellen Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tage

in Kraft, an dem zwei oder mehr Staaten Vertragspartner

dieses Protokolls geworden sein

werden.

Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll

enthaltenen Abänderungen treten in bezug auf

das Abkommen vom 4. Mai 1910, betreffend die

Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,

in Kraft, wenn dreizehn Vertragspartner

dieses Abkommens Partner des

vorliegenden Protokolls geworden sein werden,

und in der Folge soll jeder Staat, der Vertragspartner

des Abkommens wird, nachdem die Abänderungen

hiezu in Kraft getreten sind, Vertragspartner

des hiemit abgeänderten Abkommens

werden.

Artikel 6

Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden

Protokoll enthaltenen Abänderungen

wird die französische Regierung beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen das Original

des Abkommens zusammen mit den verschiedenen

Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund

der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung

hatte.

Artikel 7

In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1

der Satzung der Vereinten Nationen und den

von der Generalversammlung demzufolge an-

genommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär

der Vereinten Nationen ermächtigt, die

Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie

der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen

durchgeführten Abänderungen an den

entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens

durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte

Abkommen sobald als möglich nach

ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Artikel 8

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,

englische, französische, spanische und russische

Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird

in den Archiven des Sekretariates der Vereinten

Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung

mit dem Anhang abzuändernde

Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt

ist, gilt der französische Text des Anhanges

als authentisch und die chinesischen,

englischen, russischen und spanischen Texte sind

Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich

des Anhanges wird vom Generalsekretär

jedem der Vertragspartner des Abkommens

vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung

der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen,

sowie allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an

dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,

unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am

vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.

Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung

des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten

Internationalen Abkommens, betreffend

die Bekämpfung der Verbreitung

unzüchtiger Veröffentlichungen.

Im Artikel 1 lautet der letzte Absatz

„Die vertragsschließenden Regierungen werden

sich gegenseitig durch Vermittlung des

Generalsekretärs der Vereinten Nationen die

gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete

Behörde bekanntgeben."

Artikel 4 lautet

„Den Staaten, die dieses Abkommen nicht

unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen.

Sie haben zu diesem Zwecke ihre Absicht durch

eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven

der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen wird

eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten

und allen Mitgliedern der Ver-

einten Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung

von dem Tage der Hinterlegung übersenden.

Sechs Monate nach diesem Tage tritt das Abkommen

im gesamten Gebiet des beitretenden

Staates, der so Vertragsstaat wird, in Kraft."

Im Artikel 5 lautet der dritte Absatz

„Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt

werden, die in den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär

der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte

Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten

und allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung

vom Tage der Hinterlegung übersenden."

Im Artikel 7 lautet der erste Absatz

„Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung

dieses Abkommens in einer oder mehreren

seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem

oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke,

so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch

eine Urkunde anzuzeigen, die in den Archiven

der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der

Generalsekretär der Vereinten Nationen wird

eine beglaubigte Abschrift davon jedem der Vertragsstaaten

und allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen unter gleichzeitiger Benachrichtigung

von dem Tage der Hinterlegung übersenden."

Der dritte Absatz lautet

„Die Kündigung des Abkommens durch einen

der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner

Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder

mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke soll in

den Formen und unter den Bedingungen bewirkt

werden, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels

bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem

Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde

in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt

worden ist."

Vorstehendes Protokoll, welches das am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichnete Abkommen,

betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (RGBl. Nr. 116/1912

beziehungsweise StGBl. Nr. 304/1920), abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen

Beobachter bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) vorbehaltslos unterzeichnet

und ist daher für Österreich sofort in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 4. Mai 1949 entweder

vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen

Ägypten, Australien, Canada, Ceylon, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Norwegen,

Schweiz, Südafrikanische Union, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 4. Mai 1910 durchgeführten Abänderungen

sind gemäß Artikel 5, Abs. 2 des Protokolls am 1. März 1950 in Kraft getreten.

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