Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191_1949 AT

191. Bundesgesetz: Kulturgroschengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Kulturgroschengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Förderung kultureller Bestrebungen

in Österreich wird nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ein Kulturbeitrag

— im folgenden „Kulturgroschen" genannt

— eingehoben.

§ 2. (1) Zur Entrichtung des Kulturgroschens ist

jeder verpflichtet, der an Unternehmer einer Filmvorführung

gegen Entgelt Filme jeder Art vermietet,

im folgenden „Filmverleiher" genannt.

(2) Unternehmer einer Filmvorführung ist

derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr eine

Filmvorführung veranstaltet wird; als Unternehmer

gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter

ankündigt oder den Behörden gegenüber

als solcher auftritt.

(3) Von der Entrichtung des Kulturgroschens

sind der Bund hinsichtlich der Bundesstaatlichen

Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm sowie

die Länder hinsichtlich der Landesbildstellen und

der ihnen angeschlossenen Bezirksbildstellen insoweit

befreit, als es sich um von ihnen verliehene

Lehr- und Unterrichtsfilme handelt.

§ 3. Der Kulturgroschen darf nicht mehr als

10 v. H. einer jeden vom Unternehmer einer

Filmvorführung dem Filmverleiher abgerechneten

Besucherkarte betragen; mindestens beträgt er

jedoch 10 Groschen pro Besucherkarte. Im einzelnen

wird seine Höhe durch Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht, die der Zustimmung

des Hauptausschusses des National rates

bedarf, festgesetzt.

§ 4. (1) Der Filmverleiher ist berechtigt, den

Kulturgroschen auf den Unternehmer einer Filmvorführung

zu überwälzen.

(2) Der Unternehmer einer Filmvorführung ist

berechtigt, vom Kinobesucher einen Zuschlag zu

den Eintrittspreisen in der Höhe des von ihm dem

Filmverleiher abzurechnenden Kulturgroschens zu

verlangen.

(3) Der zur Bezahlung gelangende Kulturgroschen

gilt weder beim Filmverleiher noch beim

Unternehmer einer Filmvorführung als Teil des

Entgeltes; ebensowenig gilt er als Berechnungsgrundlage

für vertraglich festgesetzte Entgelte,

die von den Bruttoeinnahmen zu bezahlen sind.

§ 5. (1) Der Filmverleiher hat die für die Bemessung

und Einhebung des Kulturgroschens erforderlichen

Nachweise getrennt nach dem örtlichen

Aufkommen in den einzelnen Bundesländern

(der Stadt Wien) gemäß § 3 aufzustellen

und den mit der Bemessung und Einhebung betrauten

Organen Einsichtnahme in seine Bücher

und Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Der Filmverleiher hat den Kulturgroschen

auf Grund eigener Berechnungen bis zum 20. eines

jeden Monats für den vorhergehenden Monat an

die im § 7, Abs. {1), bezeichnete Stelle abzuführen.

(3) Der Unternehmer einer Filmvorführung ist

verpflichtet, den mit der Bemessung und Einhebung

des Kulturgroschens betrauten Organen

Einsicht in die für seine Abrechnung mit dem

Filmverleiher erforderlichen Bücher und Nachweise

sowie ungehinderten Zutritt zu den Filmveranstaltungen

zu gewähren.

§ 6. (1) Der Ertrag des Kulturgroschens wird

zwischen dem Bund und den Bundesländern (der

Stadt Wien) im Verhältnis von 25 v. H. zu

75 v.H. geteilt.

(2) Die Aufteilung der Anteile der Bundesländer

(der Stadt Wien) auf diese erfolgt nach

dem örtlichen Aufkommen.

(3) Das örtliche Aufkommen ist gemäß § 3 nach

Maßgabe der Leistungen des Unternehmers einer

Filmvorführung an den Filmverleiher zu ermitteln.

§ 7. (1) Die Veranlagung und Einhebung des

Kulturgroschens erfolgt durch das Finanzamt für

den 1. Bezirk in Wien.

(2) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und das Burgenland hat allmonatlich

den Anteil des Bundes an das Bundesministerium

für Unterricht und die Anteile der Bundesländer

an die betreffenden Landesregierungen

(Magistrat der Stadt Wien) abzuführen.

(3) Für die Veranlagung und Einhebung des

Kulturgroschens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens

sind die für die Umsatzsteuer geltenden

Vorschriften in Anwendung zu bringen.

§ 8. (1) Über die Verwendung des dem Bund

zustehenden Anteiles an dem Kulturgroschen entscheidet

das Bundesministerium für Unterricht,

über die Verwendung der Anteile der Bundesländer

die zuständige Landesregierung.

(2) Zur Beratung des Bundesministeriums für

Unterricht über die Verwendung des Bundesanteils

wird ein Beirat eingesetzt, der aus einem

Vorsitzenden und zehn Mitgliedern (Ersatzmännern)

besteht und mindestens einmal jährlich zur

Erstattung von Vorschlägen und zur Entgegennahme

des Verwendungsausweises zusammentritt.

Vorsitzender des Beirates ist der Bundesminister

für Unterricht oder ein von ihm bestellter Stellvertreter.

Die Mitglieder (Ersatzmänner) des

Beirates bestellt der Bundesminister für Unterricht

jeweils auf die Dauer eines Jahres auf Vorschlag

folgender Körperschaften: die österreichischen

Bundesländer haben vier Mitglieder (Ersatzmänner)

und die Städte, die Gemeinden, die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und

der Arbeiterkammertag je ein. Mitglied (Ersatzmann)

namhaft zu machen; überdies gehört dem

Beirat je ein Vertreter des Bundesministeriums

für Unterricht und des Bundesministeriums für

Finanzen an. Das Nähere wird durch Verordnung

bestimmt.

(3) Das Erträgnis des Kulturgroschens ist ausschließlich

und restlos zur finanziellen Unterstützung

von Unternehmungen, Einrichtungen

oder Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im

Interesse des Bundes oder einzelner Bundesländer

förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung

bedürfen, zu verwenden. Eine Unterstützung

bundeseigener Unternehmungen kommt

nicht in Betracht.

§ 9. Für die Strafen und das Strafverfahren

gelten sinngemäß die Vorschriften über die Umsatzsteuer

und die Abgabenordnung.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1954 außer Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →