191. Bundesgesetz: Kulturgroschengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Förderung kultureller Bestrebungen
in Österreich wird nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ein Kulturbeitrag
— im folgenden „Kulturgroschen" genannt
— eingehoben.
§ 2. (1) Zur Entrichtung des Kulturgroschens ist
jeder verpflichtet, der an Unternehmer einer Filmvorführung
gegen Entgelt Filme jeder Art vermietet,
im folgenden „Filmverleiher" genannt.
(2) Unternehmer einer Filmvorführung ist
derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr eine
Filmvorführung veranstaltet wird; als Unternehmer
gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter
ankündigt oder den Behörden gegenüber
als solcher auftritt.
(3) Von der Entrichtung des Kulturgroschens
sind der Bund hinsichtlich der Bundesstaatlichen
Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm sowie
die Länder hinsichtlich der Landesbildstellen und
der ihnen angeschlossenen Bezirksbildstellen insoweit
befreit, als es sich um von ihnen verliehene
Lehr- und Unterrichtsfilme handelt.
§ 3. Der Kulturgroschen darf nicht mehr als
10 v. H. einer jeden vom Unternehmer einer
Filmvorführung dem Filmverleiher abgerechneten
Besucherkarte betragen; mindestens beträgt er
jedoch 10 Groschen pro Besucherkarte. Im einzelnen
wird seine Höhe durch Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des National rates
bedarf, festgesetzt.
§ 4. (1) Der Filmverleiher ist berechtigt, den
Kulturgroschen auf den Unternehmer einer Filmvorführung
zu überwälzen.
(2) Der Unternehmer einer Filmvorführung ist
berechtigt, vom Kinobesucher einen Zuschlag zu
den Eintrittspreisen in der Höhe des von ihm dem
Filmverleiher abzurechnenden Kulturgroschens zu
verlangen.
(3) Der zur Bezahlung gelangende Kulturgroschen
gilt weder beim Filmverleiher noch beim
Unternehmer einer Filmvorführung als Teil des
Entgeltes; ebensowenig gilt er als Berechnungsgrundlage
für vertraglich festgesetzte Entgelte,
die von den Bruttoeinnahmen zu bezahlen sind.
§ 5. (1) Der Filmverleiher hat die für die Bemessung
und Einhebung des Kulturgroschens erforderlichen
Nachweise getrennt nach dem örtlichen
Aufkommen in den einzelnen Bundesländern
(der Stadt Wien) gemäß § 3 aufzustellen
und den mit der Bemessung und Einhebung betrauten
Organen Einsichtnahme in seine Bücher
und Aufzeichnungen zu gewähren.
(2) Der Filmverleiher hat den Kulturgroschen
auf Grund eigener Berechnungen bis zum 20. eines
jeden Monats für den vorhergehenden Monat an
die im § 7, Abs. {1), bezeichnete Stelle abzuführen.
(3) Der Unternehmer einer Filmvorführung ist
verpflichtet, den mit der Bemessung und Einhebung
des Kulturgroschens betrauten Organen
Einsicht in die für seine Abrechnung mit dem
Filmverleiher erforderlichen Bücher und Nachweise
sowie ungehinderten Zutritt zu den Filmveranstaltungen
zu gewähren.
§ 6. (1) Der Ertrag des Kulturgroschens wird
zwischen dem Bund und den Bundesländern (der
Stadt Wien) im Verhältnis von 25 v. H. zu
75 v.H. geteilt.
(2) Die Aufteilung der Anteile der Bundesländer
(der Stadt Wien) auf diese erfolgt nach
dem örtlichen Aufkommen.
(3) Das örtliche Aufkommen ist gemäß § 3 nach
Maßgabe der Leistungen des Unternehmers einer
Filmvorführung an den Filmverleiher zu ermitteln.
§ 7. (1) Die Veranlagung und Einhebung des
Kulturgroschens erfolgt durch das Finanzamt für
den 1. Bezirk in Wien.
(2) Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und das Burgenland hat allmonatlich
den Anteil des Bundes an das Bundesministerium
für Unterricht und die Anteile der Bundesländer
an die betreffenden Landesregierungen
(Magistrat der Stadt Wien) abzuführen.
(3) Für die Veranlagung und Einhebung des
Kulturgroschens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens
sind die für die Umsatzsteuer geltenden
Vorschriften in Anwendung zu bringen.
§ 8. (1) Über die Verwendung des dem Bund
zustehenden Anteiles an dem Kulturgroschen entscheidet
das Bundesministerium für Unterricht,
über die Verwendung der Anteile der Bundesländer
die zuständige Landesregierung.
(2) Zur Beratung des Bundesministeriums für
Unterricht über die Verwendung des Bundesanteils
wird ein Beirat eingesetzt, der aus einem
Vorsitzenden und zehn Mitgliedern (Ersatzmännern)
besteht und mindestens einmal jährlich zur
Erstattung von Vorschlägen und zur Entgegennahme
des Verwendungsausweises zusammentritt.
Vorsitzender des Beirates ist der Bundesminister
für Unterricht oder ein von ihm bestellter Stellvertreter.
Die Mitglieder (Ersatzmänner) des
Beirates bestellt der Bundesminister für Unterricht
jeweils auf die Dauer eines Jahres auf Vorschlag
folgender Körperschaften: die österreichischen
Bundesländer haben vier Mitglieder (Ersatzmänner)
und die Städte, die Gemeinden, die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
der Arbeiterkammertag je ein. Mitglied (Ersatzmann)
namhaft zu machen; überdies gehört dem
Beirat je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Unterricht und des Bundesministeriums für
Finanzen an. Das Nähere wird durch Verordnung
bestimmt.
(3) Das Erträgnis des Kulturgroschens ist ausschließlich
und restlos zur finanziellen Unterstützung
von Unternehmungen, Einrichtungen
oder Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im
Interesse des Bundes oder einzelner Bundesländer
förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung
bedürfen, zu verwenden. Eine Unterstützung
bundeseigener Unternehmungen kommt
nicht in Betracht.
§ 9. Für die Strafen und das Strafverfahren
gelten sinngemäß die Vorschriften über die Umsatzsteuer
und die Abgabenordnung.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1954 außer Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.