191. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.
Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Die Überschrift des Sechsten Hauptstückes
des Zweiten Teiles hat zu lauten
„Von Vergehen und Übertretungen gegen
öffentliche Anstalten und Vorkehrungen, welche
zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören."
2. Nach dem § 320b werden als § 321 folgende
Bestimmungen eingefügt
„Falsche Verdächtigung.
§ 321. Wer vorsätzlich einen anderen wider
besseres Wissen eines von Amts wegen zu verfolgenden
Vergehens, einer solchen Übertretung
oder sonst eines Verhaltens fälschlich beschuldigt,
das eine sichernde Maßnahme, dienst- oder
standesrechtliche Nachteile oder eine Schmälerung
der staatsbürgerlichen Rechte des fälschlich Beschuldigten
nach sich ziehen kann, macht sich
eines Vergehens schuldig.
Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest
von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft;
hat aber der Täter aus einem niedrigen Beweggrund
oder mit besonderer Arglist gehandelt
oder die Tat als Beamter in seinem Amte begangen
oder war die Tat mit der Gefahr eines
schweren Nachteiles für den fälschlich Beschuldigten
verbunden, so kann auf strengen Arrest
bis zu einem Jahr erkannt werden."
3. Der § 487 hat zu lauten
„§ 487. Einer Ehrenbeleidigung macht sich,
wenn die Tat sich nicht als das Verbrechen der
Verleumdung oder als das Vergehen der falschen
Verdächtigung (§§ 209, 321) darstellt, schuldig
a) wer einen anderen fälschlich eines Verbrechens,
eines Vergehens oder einer Übertretung
beschuldigt."
4. Im § 495 treten an die Stelle der Worte
„gegen den politischen Kabinettsrat, die Provisorische
Staatsregierung, einen provisorischen
Landesausschuß (Stadtsenat von Wien)" die
Worte „gegen den Bundespräsidenten, gegen den
Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung
oder einen Landtag".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerkim für Justiz betraut.