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191_1947 AT

191. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.

Nr. 2, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Die Überschrift des Sechsten Hauptstückes

des Zweiten Teiles hat zu lauten

„Von Vergehen und Übertretungen gegen

öffentliche Anstalten und Vorkehrungen, welche

zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören."

2. Nach dem § 320b werden als § 321 folgende

Bestimmungen eingefügt

„Falsche Verdächtigung.

§ 321. Wer vorsätzlich einen anderen wider

besseres Wissen eines von Amts wegen zu verfolgenden

Vergehens, einer solchen Übertretung

oder sonst eines Verhaltens fälschlich beschuldigt,

das eine sichernde Maßnahme, dienst- oder

standesrechtliche Nachteile oder eine Schmälerung

der staatsbürgerlichen Rechte des fälschlich Beschuldigten

nach sich ziehen kann, macht sich

eines Vergehens schuldig.

Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest

von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft;

hat aber der Täter aus einem niedrigen Beweggrund

oder mit besonderer Arglist gehandelt

oder die Tat als Beamter in seinem Amte begangen

oder war die Tat mit der Gefahr eines

schweren Nachteiles für den fälschlich Beschuldigten

verbunden, so kann auf strengen Arrest

bis zu einem Jahr erkannt werden."

3. Der § 487 hat zu lauten

„§ 487. Einer Ehrenbeleidigung macht sich,

wenn die Tat sich nicht als das Verbrechen der

Verleumdung oder als das Vergehen der falschen

Verdächtigung (§§ 209, 321) darstellt, schuldig

a) wer einen anderen fälschlich eines Verbrechens,

eines Vergehens oder einer Übertretung

beschuldigt."

4. Im § 495 treten an die Stelle der Worte

„gegen den politischen Kabinettsrat, die Provisorische

Staatsregierung, einen provisorischen

Landesausschuß (Stadtsenat von Wien)" die

Worte „gegen den Bundespräsidenten, gegen den

Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung

oder einen Landtag".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerkim für Justiz betraut.

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