191. Verordnung: Hochschülerschaftsverordnungsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 1, und D, Punkt 1,
des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 266/1935, wird verordnet
Der 1. Satz des § 26, Abs. (2), der Verordnung
des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht
und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
vom 3. September 1945 über die studentische
Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher
und künstlerischer Richtung hat zu
lauten
„Der Zentralausschuß wird vom Studienjahre
1946/47 ab durch Wahl nach den Bestimmungen
der vom Bundesministerium für Unterricht
zu erlassenden Wahlordnung [§ 7, Abs. (1)]
bestellt; er besteht aus 20 Mitgliedern, darunter
auf jeden Fall den Vorsitzenden der Hochschülerschaften
aller Hochschulen. Sollte hiebei eine der
Hochschulvertretungen der drei demokratischen
Parteien ohne Mandat bleiben, dann tritt der
Listenführer der betreffenden Hochschulvertretung
als zusätzliches, also 21. Mitglied in den Zentralausschuß
ein."
Der 2. und 3. Satz bleiben unverändert.