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191_1946 AT

191. Verordnung: Hochschülerschaftsverordnungsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Hochschülerschaftsverordnungsnovelle.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 1, und D, Punkt 1,

des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 266/1935, wird verordnet

Der 1. Satz des § 26, Abs. (2), der Verordnung

des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht

und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

vom 3. September 1945 über die studentische

Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher

und künstlerischer Richtung hat zu

lauten

„Der Zentralausschuß wird vom Studienjahre

1946/47 ab durch Wahl nach den Bestimmungen

der vom Bundesministerium für Unterricht

zu erlassenden Wahlordnung [§ 7, Abs. (1)]

bestellt; er besteht aus 20 Mitgliedern, darunter

auf jeden Fall den Vorsitzenden der Hochschülerschaften

aller Hochschulen. Sollte hiebei eine der

Hochschulvertretungen der drei demokratischen

Parteien ohne Mandat bleiben, dann tritt der

Listenführer der betreffenden Hochschulvertretung

als zusätzliches, also 21. Mitglied in den Zentralausschuß

ein."

Der 2. und 3. Satz bleiben unverändert.

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