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190_2002 AT

190. Verordnung: Änderung der Bezirksgerichte-Verordnungen Niederösterreich und Steiermark

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Änderung der Bezirksgerichte-Verordnungen Niederösterreich und Steiermark

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925,

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und der Kundmachung BGBl. I

Nr. 194/1999, wird verordnet

Artikel I

Die Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich, BGBl. II Nr. 81/2002, wird mit Zustimmung der

Niederösterreichischen Landesregierung wie folgt geändert

1. Im § 2 Z 2 entfällt die Gemeinde „Pyhra“.

2. Im § 3 Z 6 betreffend den Sprengel des Bezirksgerichtes Gloggnitz entfällt die Gemeinde „Aspangberg-

Sankt Peter“; im § 3 Z 20 betreffend den Sprengel des Bezirksgerichtes Neunkirchen wird die genannte

Gemeinde nach der Gemeinde „Aspang-Markt“ eingefügt.

3. Im § 3 Z 19 betreffend den Sprengel des Bezirksgerichtes Neulengbach entfällt die Gemeinde „Pyhra,“;

im § 3 Z 24 betreffend den Sprengel des Bezirksgerichtes St. Pölten wird die genannte Gemeinde nach der

Gemeinde „Prinzersdorf“ eingefügt.

4. Im § 3 Z 28 betreffend den Sprengel des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs wird nach der Gemeinde

„Sonntagberg“ die Statutarstadt „Waidhofen an der Ybbs“ eingefügt.

Artikel II

Die Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, BGBl. II Nr. 82/2002, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen

Landesregierung wie folgt geändert

§ 3 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass die im § 1 verfügte Zusammenlegung

des Bezirksgerichtes Bad Aussee mit dem Bezirksgericht Irdning erst mit 1. Jänner 2004

zu erfolgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt – abweichend vom § 2 Z 9 – der Sprengel des Bezirksgerichtes

Bad Aussee mit den Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Grundlsee und Pichl-

Kainisch unverändert.“

BGBlPdf 190. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Die Multilaterale Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung

von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III Nr. 10/2002 idF

BGBl. III Nr. 149/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2002) wurde von

der Tschechischen Republik am 11. Juni 2002 unterzeichnet.

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