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190. Bundesgesetz: Signaturgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Signaturgesetz – SigG

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung

elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer

dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden,

sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit

diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität

des Signators, dienen;

2. Signator: eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten

zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische

Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung

von Zertifizierungsdiensten verwendet;

3. sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die

a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,

b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,

c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,

d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung

der Daten festgestellt werden kann, sowie

e) auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten

und Verfahren, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf

seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen, erstellt wird;

4. Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom

Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

5. Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der

Signaturerstellungsdaten verwendet wird;

6. Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung

einer elektronischen Signatur verwendet werden;

7. Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten

verwendet wird;

8. Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person

zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;

9. qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den

Anforderungen des § 7 entsprechenden Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird;

10. Zertifizierungsdiensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige

Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste

erbringt;

11. Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren,

die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs-

und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit

elektronischen Signaturen;

12. Zeitstempeldienst: eine elektronisch signierte Bescheinigung eines Zertifizierungsdiensteanbieters,

daß bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind;

13. Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die

Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem Zertifizierungsdiensteanbieter

für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;

14. Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik,

sodaß das vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht

eingehalten ist.

2. Abschnitt

Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen

Allgemeine Rechtswirkungen

§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen

und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel

können nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die elektronische Signatur nur in

elektronischer Form vorliegt, weil sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat oder nicht auf einem von

einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder weil

sie nicht unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren im Sinne des § 18 erstellt

wurde.

Besondere Rechtswirkungen

§ 4. (1) Eine sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen

Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder

Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im

Sinne des § 886 ABGB bei

1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres

Formerfordernis gebunden sind,

2. anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer

öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines

Notariatsakts gebunden sind,

3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch,

das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer

gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, und

4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB).

(3) Die Bestimmung des § 294 ZPO über die Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen

Privaturkunde ist auf elektronische Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur

versehen sind, anzuwenden.

(4) Die Rechtswirkungen der Abs. 1 und 3 treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß die

Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen

kompromittiert wurden.

Qualifizierte Zertifikate

§ 5. (1) Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,

2.den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner

Niederlassung,

3. den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,

4. gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder

eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,

5. die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,

6. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,

7. die eindeutige Kennung des Zertifikats,

8. gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und

9. gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.

(2) Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das

qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.

(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muß mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters

versehen sein.

3. Abschnitt

Zertifizierungsdiensteanbieter

Tätigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 6. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters

bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle

(§ 13) anzuzeigen. Er hat der Aufsichtsstelle spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei

Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept für jeden von ihm

angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienst samt den verwendeten technischen Komponenten und

Verfahren vorzulegen.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, hat in

seinem Sicherheitskonzept die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der

auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.

(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten

Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.

(5) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits-

sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich

der Aufsichtsstelle anzuzeigen.

(6) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate aus, so hat er im Sicherheitskonzept darzulegen,

ob und gegebenenfalls in welcher Form Verzeichnis- und Widerrufsdienste geführt werden.

(7) Ein Zertifikat für Zertifizierungsdiensteanbieter darf von diesen nur für die Erbringung von

Zertifizierungsdiensten verwendet werden.

Zertifizierungsdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate

§ 7. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat

1. die erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste

aufzuweisen,

2. den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und

sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen,

3. in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte

Zeitangaben (Zeitstempel) zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der

Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,

4. anhand eines amtlichen Lichtbildausweises die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich

erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig

zu überprüfen,

5. zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen,

Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen

der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu

beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen

entsprechen, einzuhalten,

6. über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und

der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die

Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung,

zu treffen,

7. alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck

angemessenen Zeitraums – gegebenenfalls auch elektronisch – aufzuzeichnen, sodaß

insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie

8. Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom

Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und

Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige

Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und

kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu

treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht

unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des

Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Bereitstellung von Signaturerstellungsdaten sowie für die

Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren,

die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.

(3) Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter sind vor unbefugtem Zugriff zu

sichern.

(4) Für sichere elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im

Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.

(5) Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter ein sicheres elektronisches Signaturverfahren bereit, so

muß der Umstand, daß es sich um eine sichere elektronische Signatur handelt, im Zertifikat oder in einem

elektronisch jederzeit allgemein zugänglichen Verzeichnis aufscheinen.

(6) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die

Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden sicheren Signaturen vorzunehmen.

Ausstellung qualifizierter Zertifikate

§ 8. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes

Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zuverlässig festzustellen. Er

hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu

bestätigen.

(2) Das Verlangen auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats kann auch bei einer im Auftrag des

Zertifizierungsdiensteanbieters tätigen anderen Stelle eingebracht werden, die die Überprüfung der

Identität des Zertifikatswerbers vorzunehmen hat.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen

des Zertifikatswerbers Angaben über seine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche

Eigenschaft in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, sofern ihm oder einer anderen Stelle (Abs. 2)

diese Umstände zuverlässig nachgewiesen werden.

(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter kann nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen

des Zertifikatswerbers im Zertifikat anstatt des Namens des Signators ein Pseudonym angeben. Das

Pseudonym darf weder anstößig noch offensichtlich zur Verwechslung mit Namen oder Kennzeichen

geeignet sein.

Widerruf von Zertifikaten

§ 9. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn

1. der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,

2. der Zertifizierungsdiensteanbieter Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der

Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,

3. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,

4. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste

nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,

5. die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oder

6. die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.

(2) Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der

Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.

(3) Die Sperre und der Widerruf müssen den Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden, enthalten. Wird

ein Widerrufsdienst geführt, so werden die Sperre und der Widerruf mit der Eintragung in das

entsprechende Verzeichnis wirksam. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist

unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich

zu verständigen.

(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis

der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.

(5) Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters unverzüglich zu

widerrufen, wenn

1. dem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine

Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen

werden oder

2. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste

nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden.

Zeitstempeldienste

§ 10. Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und

im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische

Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der

Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen.

Dokumentation

§ 11. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung

dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das

Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei

müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem

jederzeit nachprüfbar sein.

(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die

Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen.

Einstellung der Tätigkeit

§ 12. Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle

anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate

zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, daß zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste

von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden. Die Signatoren sind von der

Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch

im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die

Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle

für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu

tragen.

4. Abschnitt

Aufsicht

Aufsichtsstelle

§ 13. (1) Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 110 TKG). Ihr obliegt die laufende

Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage

ergangenen Verordnungen.

(2) Die Aufsichtsstelle hat insbesondere

1. die Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept zu überprüfen,

2. im Fall der Bereitstellung sicherer elektronischer Signaturen die Verwendung geeigneter technischer

Komponenten und Verfahren (§ 18) zu überwachen,

3. Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 17 zu akkreditieren und

4. die organisatorische Aufsicht über Bestätigungsstellen (§ 19) durchzuführen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein

zugängliches Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter

geführt wird. Weiters hat die Aufsichtsstelle dafür Sorge zu tragen, daß ein

elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der im Inland niedergelassenen Zertifizierungs-

diensteanbieter, der von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und der Drittstaatenzertifizierungsdiensteanbieter,

für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter

nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene

Zertifizierungsdiensteanbieter in dieses Verzeichnis aufzunehmen. In das Verzeichnis der Zertifikate für

Zertifizierungsdiensteanbieter sind deren qualifizierte Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten

einzutragen. Solche Zertifikate können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die

Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse mit ihrer sicheren elektronischen Signatur zu

versehen. Das Zertifikat der Aufsichtsstelle ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(4) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung

der Telekom-Control GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben.

Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung

der Telekom-Control GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.

(5) Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa

einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.

(6) Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an

keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG

1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist

zulässig.

(7) Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen

Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 14. (1) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung

der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

vorzuschreiben. Sie kann einem Zertifizierungsdiensteanbieter insbesondere die Verwendung

ungeeigneter technischer Komponenten und Verfahren oder die Ausübung der Tätigkeit ganz oder

teilweise untersagen. Weiters kann die Aufsichtsstelle Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter oder

von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den Zertifizierungsdiensteanbieter

anordnen.

(2) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter

die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn

1. er oder sein Personal nicht die für die bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste

erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2. er oder sein Personal nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,

3. ihm keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen,

4. er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die im Sicherheits- oder im Zertifizierungskonzept dargelegten

Angaben nicht erfüllt,

5. er die vorgeschriebenen Verzeichnis- oder Widerrufsdienste nicht oder nicht ordnungsgemäß

führt oder der Sperr- oder Widerrufspflicht (§ 9) nicht oder nur unzureichend nachkommt oder

6. er der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter,

der qualifizierte Zertifikate ausstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit zudem ganz oder

teilweise zu untersagen, wenn die übrigen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen

Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

nicht erfüllt werden.

(4) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter,

der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit

auch dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die verwendeten technischen Komponenten und

Verfahren nicht die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllen.

(5) Wenn die Aufsichtsstelle einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit

untersagt, hat sie für den Widerruf der Zertifikate des Zertifizierungsdiensteanbieters und der Signatoren

Sorge zu tragen oder die Übernahme der erbrachten Signatur- und Zertifizierungsdienste oder zumindest

seiner Verzeichnis- und Widerrufsdienste durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen,

sofern die beteiligten Zertifizierungsdiensteanbieter der Übernahme zustimmen. Die Signatoren

sind von der Untersagung sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch

im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die

Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die

Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters

Sorge zu tragen.

(6) Die Aufsichtsstelle hat von einer Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters

abzusehen, soweit die Anordnung gelinderer Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen. Sie kann

insbesondere Auflagen erteilen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von ihr

aufgezeigter Mängel Maßnahmen androhen.

Heranziehung der Telekom-Control GmbH

§ 15. (1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Telekom-Control

GmbH (§ 108 TKG) bedienen.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat insbesondere

1. die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der Zertifizierungsdiensteanbieter zu unterstützen

und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten

Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des

Personals zu überprüfen,

2. die Zertifizierungsdiensteanbieter nach der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren,

3. Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter und der Zertifizierungsdiensteanbieter

(§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

(§ 17 Abs. 1) zu führen,

4. für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters

einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der §§ 12 oder 14 Abs. 5

erfolgt,

5.auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen

Akkreditierung (§ 17) zu erheben,

6. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24

Abs. 3 mitzuwirken und

7. im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder

der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen

eines Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit

des Zertifizierungsdiensteanbieters oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1

anzuordnen.

(3) Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sie

ihre Aufgaben erfüllen und die Aufsichtsstelle bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen kann. Sie kann

sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19)

bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer

Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal

der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung

bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen

Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit

dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH

vorlegen. Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine

einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem

solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu

erteilen. Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen,

die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.

(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der Telekom-

Control GmbH anzuwenden.

Durchführung der Aufsicht

§ 16. (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden

Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in

Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation

nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst

erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte

bleiben unberührt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem

Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres

gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der

Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und

Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.

Freiwillige Akkreditierung

§ 17. (1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und

der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter die

Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter

dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche

bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten

darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt

werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Die freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist in das qualifizierte Zertifikat

aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

Sorge zu tragen.

5. Abschnitt

Technische Sicherheitserfordernisse

Technische Komponenten und Verfahren für sichere Signaturen

§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung

sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung

von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die

unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.

(2) Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und

Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen

es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs

dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung

muß sichergestellt sein.

(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische

Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten

verhindern.

(4) Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und

Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß

1. die signierten Daten nicht verändert worden sind,

2. die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,

3. der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,

4. der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist,

wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und

5. sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.

(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erzeugung sicherer Signaturen müssen nach

dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

muß von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein.

Bestätigungsstelle

§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen

einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung

wahrgenommen werden.

(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben

geeignet, wenn sie

1. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,

2. zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen

und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene

Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die

technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,

3. über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit verfügt und

4. die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.

(3) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung

festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur

auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn

die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer

Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten

Anforderungen erfüllt.

(4) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner

Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen

Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.

6. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Anwender

Allgemeine Informationspflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 20. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung

schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über

den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines

qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung

des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts,

bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren

hinzuweisen.

(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse

daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten,

welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind,

gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen

die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der

Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens,

über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters

zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue

elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch

Zeitablauf geringer wird.

Pflichten des Signators

§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar

Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den

Widerruf des Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn

Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten bestehen oder wenn sich die im

Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Datenschutz

§ 22. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die

er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim

Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die

Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berech-

tigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung

ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten

und anderen Behörden bleiben unberührt.

Haftung der Zertifizierungsstellen

§ 23. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt

oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das

Zertifikat vertraut, dafür, daß

1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind,

2. der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats

im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten

entsprechen,

3. die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung

der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in

komplementärer Weise entsprechen,

4. das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die

Widerrufsdienste verfügbar sind sowie

5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten

technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, haftet

zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und

sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender

Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.

(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an

der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte

als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung

der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen

Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden

dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter als

wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im

zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.

(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der

Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats

ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat

verwendet werden darf, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der

Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.

(5) Die Haftung eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder

ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach

denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen

sind, bleiben unberührt.

7. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter

ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann,

sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter

entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter

ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland

anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt,

wenn

1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen

Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union akkreditiert ist,

2. ein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die

Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder

3. im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen

Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das

Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller

qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.

(3) Ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat zum Nachweis der

Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet,

so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die

Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19)

gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde

liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle

gleichwertig sind.

8. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Signaturverordnung

§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über

1. die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und

der Telekom-Control GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,

2. die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner

Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung

des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere

die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,

3. die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14

Abs. 2),

4.die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die

technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die

Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die

Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,

5. die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14

Abs. 5),

6. die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,

7. die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und

das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),

8. die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),

9. die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und

10. die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 56000 S zu bestrafen,

wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.

(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis

zu 112000 S zu bestrafen, wenn er

1. entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,

2. entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,

3. entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder

Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder

4. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.

(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis

zu 224000 S zu bestrafen, wenn er

1. entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept

oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,

2. entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie

dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle

anzeigt,

3. entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst

führt,

4. entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten

der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder

kopiert werden können,

5. entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische

Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder

6. trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit

weiterhin ausübt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den

Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,

für verfallen erklärt werden.

Inkrafttreten und Verweisungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

3. hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,

4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz.

BGBlPdf 190. Verordnung: Errichtung einer zweiten Notarstelle in Mistelbach

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eine weitere

Notarstelle mit dem Amtssitz in Mistelbach errichtet.

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