190. Bundesgesetz: Signaturgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung
elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch anzuwenden in geschlossenen Systemen, sofern deren Teilnehmer
dies vereinbart haben, sowie im offenen elektronischen Verkehr mit Gerichten und anderen Behörden,
sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit
diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität
des Signators, dienen;
2. Signator: eine natürliche Person, der Signaturerstellungsdaten und die entsprechenden Signaturprüfdaten
zugeordnet sind und die entweder im eigenen oder im fremden Namen eine elektronische
Signatur erstellt, oder ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate für die Erbringung
von Zertifizierungsdiensten verwendet;
3. sichere elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b) die Identifizierung des Signators ermöglicht,
c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, daß jede nachträgliche Veränderung
der Daten festgestellt werden kann, sowie
e) auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten
und Verfahren, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf
seiner Grundlage ergangenen Verordnungen entsprechen, erstellt wird;
4. Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom
Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
5. Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der
Signaturerstellungsdaten verwendet wird;
6. Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung
einer elektronischen Signatur verwendet werden;
7. Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten
verwendet wird;
8. Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person
zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
9. qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den
Anforderungen des § 7 entsprechenden Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird;
10. Zertifizierungsdiensteanbieter: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige
Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste
erbringt;
11. Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren,
die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs-
und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit
elektronischen Signaturen;
12. Zeitstempeldienst: eine elektronisch signierte Bescheinigung eines Zertifizierungsdiensteanbieters,
daß bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind;
13. Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die
Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem Zertifizierungsdiensteanbieter
für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
14. Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik,
sodaß das vom Zertifizierungsdiensteanbieter zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht
eingehalten ist.
2. Abschnitt
Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen
Allgemeine Rechtswirkungen
§ 3. (1) Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen
und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.
(2) Die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel
können nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die elektronische Signatur nur in
elektronischer Form vorliegt, weil sie nicht auf einem qualifizierten Zertifikat oder nicht auf einem von
einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder weil
sie nicht unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren im Sinne des § 18 erstellt
wurde.
Besondere Rechtswirkungen
§ 4. (1) Eine sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen
Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder
Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im
Sinne des § 886 ABGB bei
1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres
Formerfordernis gebunden sind,
2. anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer
öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines
Notariatsakts gebunden sind,
3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch,
das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, und
4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB).
(3) Die Bestimmung des § 294 ZPO über die Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen
Privaturkunde ist auf elektronische Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur
versehen sind, anzuwenden.
(4) Die Rechtswirkungen der Abs. 1 und 3 treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß die
Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen
kompromittiert wurden.
Qualifizierte Zertifikate
§ 5. (1) Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
2.den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner
Niederlassung,
3. den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
4. gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder
eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
5. die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
6. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
7. die eindeutige Kennung des Zertifikats,
8. gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
9. gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
(2) Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das
qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
(3) Ein qualifiziertes Zertifikat muß mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters
versehen sein.
3. Abschnitt
Zertifizierungsdiensteanbieter
Tätigkeit der Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 6. (1) Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters
bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Aufnahme seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle
(§ 13) anzuzeigen. Er hat der Aufsichtsstelle spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit oder bei
Änderung seiner Dienste ein Sicherheitskonzept sowie ein Zertifizierungskonzept für jeden von ihm
angebotenen Signatur- und Zertifizierungsdienst samt den verwendeten technischen Komponenten und
Verfahren vorzulegen.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, hat in
seinem Sicherheitskonzept die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der
auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen darzulegen.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept dargelegten
Angaben sowohl bei der Aufnahme als auch während der Ausübung seiner Tätigkeit zu erfüllen.
(5) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits-
sowie dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, unverzüglich
der Aufsichtsstelle anzuzeigen.
(6) Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zertifikate aus, so hat er im Sicherheitskonzept darzulegen,
ob und gegebenenfalls in welcher Form Verzeichnis- und Widerrufsdienste geführt werden.
(7) Ein Zertifikat für Zertifizierungsdiensteanbieter darf von diesen nur für die Erbringung von
Zertifizierungsdiensten verwendet werden.
Zertifizierungsdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate
§ 7. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat
1. die erforderliche Zuverlässigkeit für die von ihm bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste
aufzuweisen,
2. den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes sowie eines unverzüglichen und
sicheren Widerrufsdienstes sicherzustellen,
3. in qualifizierten Zertifikaten sowie für Verzeichnis- und Widerrufsdienste qualitätsgesicherte
Zeitangaben (Zeitstempel) zu verwenden und jedenfalls sicherzustellen, daß der Zeitpunkt der
Ausstellung und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats bestimmt werden kann,
4. anhand eines amtlichen Lichtbildausweises die Identität und gegebenenfalls besondere rechtlich
erhebliche Eigenschaften der Person, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, zuverlässig
zu überprüfen,
5. zuverlässiges Personal mit den für die bereitgestellten Dienste erforderlichen Fachkenntnissen,
Erfahrungen und Qualifikationen, insbesondere mit Managementfähigkeiten sowie mit Kenntnissen
der Technologie elektronischer Signaturen und angemessener Sicherheitsverfahren, zu
beschäftigen und geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren, die anerkannten Normen
entsprechen, einzuhalten,
6. über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und
der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen zu entsprechen, sowie Vorsorge für die
Befriedigung von Schadenersatzansprüchen, etwa durch Eingehen einer Haftpflichtversicherung,
zu treffen,
7. alle maßgeblichen Umstände über ein qualifiziertes Zertifikat während eines für den Verwendungszweck
angemessenen Zeitraums – gegebenenfalls auch elektronisch – aufzuzeichnen, sodaß
insbesondere in gerichtlichen Verfahren die Zertifizierung nachgewiesen werden kann, sowie
8. Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Signaturerstellungsdaten der Signatoren weder vom
Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder kopiert werden können.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, hat für die Signatur- und
Zertifizierungsdienste sowie für die Erstellung und Speicherung von Zertifikaten vertrauenswürdige
Systeme, Produkte und Verfahren, die vor Veränderungen geschützt sind und für die technische und
kryptographische Sicherheit sorgen, zu verwenden. Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen dafür zu
treffen, daß Signaturerstellungsdaten geheimgehalten werden, daß Daten für qualifizierte Zertifikate nicht
unerkannt gefälscht oder verfälscht werden können und daß diese Zertifikate nur mit Zustimmung des
Signators öffentlich abrufbar sind. Für die Bereitstellung von Signaturerstellungsdaten sowie für die
Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind technische Komponenten und Verfahren,
die den Anforderungen des § 18 entsprechen, zu verwenden.
(3) Signaturerstellungsdaten der Zertifizierungsdiensteanbieter sind vor unbefugtem Zugriff zu
sichern.
(4) Für sichere elektronische Signaturen kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 im
Rahmen der freiwilligen Akkreditierung (§ 17) bescheinigt werden.
(5) Stellt der Zertifizierungsdiensteanbieter ein sicheres elektronisches Signaturverfahren bereit, so
muß der Umstand, daß es sich um eine sichere elektronische Signatur handelt, im Zertifikat oder in einem
elektronisch jederzeit allgemein zugänglichen Verzeichnis aufscheinen.
(6) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die
Prüfung der auf seinen qualifizierten Zertifikaten beruhenden sicheren Signaturen vorzunehmen.
Ausstellung qualifizierter Zertifikate
§ 8. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität von Personen, denen ein qualifiziertes
Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zuverlässig festzustellen. Er
hat die Zuordnung bestimmter Signaturprüfdaten zu dieser Person durch ein qualifiziertes Zertifikat zu
bestätigen.
(2) Das Verlangen auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats kann auch bei einer im Auftrag des
Zertifizierungsdiensteanbieters tätigen anderen Stelle eingebracht werden, die die Überprüfung der
Identität des Zertifikatswerbers vorzunehmen hat.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen
des Zertifikatswerbers Angaben über seine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche
Eigenschaft in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen, sofern ihm oder einer anderen Stelle (Abs. 2)
diese Umstände zuverlässig nachgewiesen werden.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter kann nach Maßgabe des Zertifizierungskonzepts auf Verlangen
des Zertifikatswerbers im Zertifikat anstatt des Namens des Signators ein Pseudonym angeben. Das
Pseudonym darf weder anstößig noch offensichtlich zur Verwechslung mit Namen oder Kennzeichen
geeignet sein.
Widerruf von Zertifikaten
§ 9. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
1. der Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
2. der Zertifizierungsdiensteanbieter Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der
Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
3. das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
4. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste
nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden,
5. die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
6. die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
(2) Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der
Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
(3) Die Sperre und der Widerruf müssen den Zeitpunkt, ab dem sie wirksam werden, enthalten. Wird
ein Widerrufsdienst geführt, so werden die Sperre und der Widerruf mit der Eintragung in das
entsprechende Verzeichnis wirksam. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist
unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich
zu verständigen.
(4) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis
der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
(5) Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters unverzüglich zu
widerrufen, wenn
1. dem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine
Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen
werden oder
2. der Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste
nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden.
Zeitstempeldienste
§ 10. Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter Zeitstempeldienste bereit, so hat er im Sicherheits- und
im Zertifizierungskonzept die näheren Angaben darzulegen. Für sichere Zeitstempeldienste sind technische
Komponenten und Verfahren zu verwenden, die die Richtigkeit und Unverfälschtheit der
Zeitangabe sicherstellen und den Anforderungen des § 18 entsprechen.
Dokumentation
§ 11. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung
dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das
Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei
müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem
jederzeit nachprüfbar sein.
(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein Zertifizierungsdiensteanbieter die
Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen.
Einstellung der Tätigkeit
§ 12. Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der Aufsichtsstelle
anzuzeigen. Weiters hat er die im Zeitpunkt der Einstellung seiner Tätigkeit gültigen Zertifikate
zu widerrufen oder dafür Sorge zu tragen, daß zumindest seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste
von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden. Die Signatoren sind von der
Einstellung der Tätigkeit sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch
im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die
Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Aufsichtsstelle
für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters Sorge zu
tragen.
4. Abschnitt
Aufsicht
Aufsichtsstelle
§ 13. (1) Aufsichtsstelle ist die Telekom-Control-Kommission (§ 110 TKG). Ihr obliegt die laufende
Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage
ergangenen Verordnungen.
(2) Die Aufsichtsstelle hat insbesondere
1. die Umsetzung der Angaben im Sicherheits- und im Zertifizierungskonzept zu überprüfen,
2. im Fall der Bereitstellung sicherer elektronischer Signaturen die Verwendung geeigneter technischer
Komponenten und Verfahren (§ 18) zu überwachen,
3. Zertifizierungsdiensteanbieter nach § 17 zu akkreditieren und
4. die organisatorische Aufsicht über Bestätigungsstellen (§ 19) durchzuführen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß ein elektronisch jederzeit allgemein
zugängliches Verzeichnis der gültigen, der gesperrten und der widerrufenen Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter
geführt wird. Weiters hat die Aufsichtsstelle dafür Sorge zu tragen, daß ein
elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der im Inland niedergelassenen Zertifizierungs-
diensteanbieter, der von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter und der Drittstaatenzertifizierungsdiensteanbieter,
für deren Zertifikate ein im Inland niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter
nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, geführt wird. Auf Antrag sind auch andere im Ausland niedergelassene
Zertifizierungsdiensteanbieter in dieses Verzeichnis aufzunehmen. In das Verzeichnis der Zertifikate für
Zertifizierungsdiensteanbieter sind deren qualifizierte Zertifikate für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten
einzutragen. Solche Zertifikate können auch von der Aufsichtsstelle ausgestellt werden. Die
Aufsichtsstelle hat die bei ihr geführten Verzeichnisse mit ihrer sicheren elektronischen Signatur zu
versehen. Das Zertifikat der Aufsichtsstelle ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(4) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern für ihre Tätigkeit und für die Heranziehung
der Telekom-Control GmbH eine mit Verordnung festgelegte kostendeckende Gebühr vorzuschreiben.
Die Einnahmen aus dieser Gebühr fließen der Aufsichtsstelle zu und sind nach Heranziehung
der Telekom-Control GmbH oder der Bestätigungsstelle nach deren Aufwand weiterzuleiten.
(5) Die Aufsichtsstelle kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa
einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen.
(6) Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Aufsichtsstelle das AVG
1991 anzuwenden. Sie entscheidet in oberster Instanz. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs ist
zulässig.
(7) Die Tätigkeit der Aufsichtsstelle nach diesem Bundesgesetz ist von ihrer Tätigkeit nach anderen
Bundesgesetzen organisatorisch und finanziell zu trennen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 14. (1) Die Aufsichtsstelle hat den Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung
der Erfüllung der Pflichten aus diesem Bundesgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
vorzuschreiben. Sie kann einem Zertifizierungsdiensteanbieter insbesondere die Verwendung
ungeeigneter technischer Komponenten und Verfahren oder die Ausübung der Tätigkeit ganz oder
teilweise untersagen. Weiters kann die Aufsichtsstelle Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter oder
von Signatoren widerrufen oder den Widerruf der Zertifikate von Signatoren durch den Zertifizierungsdiensteanbieter
anordnen.
(2) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter
die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. er oder sein Personal nicht die für die bereitgestellten Signatur- oder Zertifizierungsdienste
erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
2. er oder sein Personal nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,
3. ihm keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen,
4. er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die im Sicherheits- oder im Zertifizierungskonzept dargelegten
Angaben nicht erfüllt,
5. er die vorgeschriebenen Verzeichnis- oder Widerrufsdienste nicht oder nicht ordnungsgemäß
führt oder der Sperr- oder Widerrufspflicht (§ 9) nicht oder nur unzureichend nachkommt oder
6. er der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter,
der qualifizierte Zertifikate ausstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit zudem ganz oder
teilweise zu untersagen, wenn die übrigen für die Ausübung einer solchen Tätigkeit erforderlichen
Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
nicht erfüllt werden.
(4) Sofern nicht nach Abs. 6 gelindere Mittel in Betracht kommen, ist einem Zertifizierungsdiensteanbieter,
der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, die Ausübung seiner Tätigkeit
auch dann ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die verwendeten technischen Komponenten und
Verfahren nicht die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllen.
(5) Wenn die Aufsichtsstelle einem Zertifizierungsdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit
untersagt, hat sie für den Widerruf der Zertifikate des Zertifizierungsdiensteanbieters und der Signatoren
Sorge zu tragen oder die Übernahme der erbrachten Signatur- und Zertifizierungsdienste oder zumindest
seiner Verzeichnis- und Widerrufsdienste durch einen anderen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen,
sofern die beteiligten Zertifizierungsdiensteanbieter der Übernahme zustimmen. Die Signatoren
sind von der Untersagung sowie vom Widerruf oder der Übernahme unverzüglich zu verständigen. Auch
im Fall des Widerrufs der Zertifikate hat der Zertifizierungsdiensteanbieter sicherzustellen, daß die
Widerrufsdienste weitergeführt werden; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die
Aufsichtsstelle für die Weiterführung der Widerrufsdienste auf Kosten des Zertifizierungsdiensteanbieters
Sorge zu tragen.
(6) Die Aufsichtsstelle hat von einer Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters
abzusehen, soweit die Anordnung gelinderer Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen sicherzustellen. Sie kann
insbesondere Auflagen erteilen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung von ihr
aufgezeigter Mängel Maßnahmen androhen.
Heranziehung der Telekom-Control GmbH
§ 15. (1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der Telekom-Control
GmbH (§ 108 TKG) bedienen.
(2) Die Telekom-Control GmbH hat insbesondere
1. die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der Zertifizierungsdiensteanbieter zu unterstützen
und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten
Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des
Personals zu überprüfen,
2. die Zertifizierungsdiensteanbieter nach der Anzeige der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu registrieren,
3. Verzeichnisse der Zertifikate für Zertifizierungsdiensteanbieter und der Zertifizierungsdiensteanbieter
(§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter
(§ 17 Abs. 1) zu führen,
4. für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines Zertifizierungsdiensteanbieters
einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der §§ 12 oder 14 Abs. 5
erfolgt,
5.auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen
Akkreditierung (§ 17) zu erheben,
6. bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24
Abs. 3 mitzuwirken und
7. im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder
der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen
eines Zertifizierungsdiensteanbieters unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit
des Zertifizierungsdiensteanbieters oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1
anzuordnen.
(3) Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß sie
ihre Aufgaben erfüllen und die Aufsichtsstelle bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen kann. Sie kann
sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19)
bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer
Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal
der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung
bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen
Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit
dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH
vorlegen. Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine
einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sind verpflichtet, an einem
solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen,
die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der Telekom-
Control GmbH anzuwenden.
Durchführung der Aufsicht
§ 16. (1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter haben den im Auftrag der Aufsichtsstelle handelnden
Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäftszeiten zu gestatten, die in
Betracht kommenden Bücher und sonstigen Aufzeichnungen oder Unterlagen einschließlich der Dokumentation
nach § 11 vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst
erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte
bleiben unberührt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Aufsichtsstelle und den in ihrem
Auftrag handelnden Personen über deren Ersuchen zur Durchführung der Aufsicht im Rahmen ihres
gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Durchführung der Aufsicht nach den Abs. 1 und 2 ist unter möglichster Schonung der
Betroffenen und ohne unnötiges Aufsehen so durchzuführen, daß dadurch die Sicherheit der Signatur- und
Zertifizierungsdienste nicht verletzt wird.
Freiwillige Akkreditierung
§ 17. (1) Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und
der Aufsichtsstelle vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter die
Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
nachweisen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter
dürfen sich mit Zustimmung der Aufsichtsstelle im Geschäftsverkehr als solche
bezeichnen. Im Zusammenhang mit Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie mit Signaturprodukten
darf diese Bezeichnung nur verwendet werden, wenn die Sicherheitsanforderungen nach § 18 erfüllt
werden. Die Aufsichtsstelle hat dafür Sorge zu tragen, daß die akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter
in ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis aufgenommen werden.
(2) Die freiwillige Akkreditierung eines Zertifizierungsdiensteanbieters ist in das qualifizierte Zertifikat
aufzunehmen oder sonst in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(3) Die Aufsichtsstelle hat für die laufende Aufsicht über die von ihr akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter
Sorge zu tragen.
5. Abschnitt
Technische Sicherheitserfordernisse
Technische Komponenten und Verfahren für sichere Signaturen
§ 18. (1) Für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten sowie für die Erstellung
sicherer Signaturen sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung
von Signaturen sowie die Verfälschung signierter Daten zuverlässig erkennbar machen und die die
unbefugte Verwendung von Signaturerstellungsdaten verläßlich verhindern.
(2) Die bei der Erstellung einer sicheren Signatur verwendeten technischen Komponenten und
Verfahren müssen zudem sicherstellen, daß die zu signierenden Daten nicht verändert werden; sie müssen
es weiters ermöglichen, daß dem Signator die zu signierenden Daten vor Auslösung des Signaturvorgangs
dargestellt werden. Die Signaturerstellungsdaten dürfen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
nur einmal vorkommen, sie dürfen weiters mit hinreichender Sicherheit nicht ableitbar sein; ihre Geheimhaltung
muß sichergestellt sein.
(3) Bei der Erstellung und Speicherung von qualifizierten Zertifikaten sind solche technische
Komponenten und Verfahren einzusetzen, die die Fälschung und Verfälschung von Zertifikaten
verhindern.
(4) Für die Überprüfung von sicher signierten Daten sind solche technische Komponenten und
Verfahren anzubieten, die sicherstellen, daß
1. die signierten Daten nicht verändert worden sind,
2. die Signatur zuverlässig überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,
3. der Überprüfer feststellen kann, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht,
4. der Überprüfer feststellen kann, welchem Signator die elektronische Signatur zugeordnet ist,
wobei die Verwendung eines Pseudonyms angezeigt werden muß, und
5. sicherheitsrelevante Veränderungen der signierten Daten erkannt werden können.
(5) Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erzeugung sicherer Signaturen müssen nach
dem Stand der Technik hinreichend und laufend geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
muß von einer Bestätigungsstelle (§ 19) bescheinigt sein.
Bestätigungsstelle
§ 19. (1) Die nach diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen
einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben können nur von einer dazu geeigneten Einrichtung
wahrgenommen werden.
(2) Eine Einrichtung ist zur Wahrnehmung der einer Bestätigungsstelle zugewiesenen Aufgaben
geeignet, wenn sie
1. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist,
2. zuverlässiges Personal mit den für diese Aufgaben erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen
und Qualifikationen, insbesondere mit Kenntnissen über elektronische Signaturen, angemessene
Sicherheitsverfahren, Kryptographie, Kommunikations- und Chipkartentechnologien sowie die
technische Begutachtung solcher Komponenten, beschäftigt,
3. über ausreichende technische Einrichtungen und Mittel sowie eine ausreichende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit verfügt und
4. die erforderliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sicherstellt.
(3) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung
festzustellen, daß eine Einrichtung als Bestätigungsstelle geeignet ist. Eine solche Verordnung kann nur
auf Antrag der betreffenden Einrichtung erlassen werden. Die Eignung kann nur festgestellt werden, wenn
die Einrichtung nach ihren Statuten oder Satzungen oder nach ihrem Gesellschaftsvertrag, nach ihrer
Organisation und nach ihrem Sicherheits- und Finanzierungskonzept die in Abs. 2 genannten
Anforderungen erfüllt.
(4) Eine Bestätigungsstelle kann zur Erfüllung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder der auf seiner
Grundlage ergangenen Verordnungen zugewiesenen Aufgaben von anderen Einrichtungen oder Stellen
Prüfberichte zu technischen Komponenten und Verfahren einholen.
6. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Anwender
Allgemeine Informationspflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 20. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Zertifikatswerber vor Vertragschließung
schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers klar und allgemein verständlich über
den Inhalt des Sicherheits- und des Zertifizierungskonzepts zu unterrichten. Bei der Ausstellung eines
qualifizierten Zertifikats hat der Zertifizierungsdiensteanbieter zudem die Bedingungen der Verwendung
des Zertifikats, wie etwa Einschränkungen seines Anwendungsbereichs oder des Transaktionswerts,
bekanntzugeben; weiters ist auf eine freiwillige Akkreditierung (§ 17) sowie auf besondere Streitbeilegungsverfahren
hinzuweisen.
(2) Auf Verlangen sind die in Abs. 1 genannten Angaben auch Dritten, die ein rechtliches Interesse
daran glaubhaft machen, zugänglich zu machen.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter hat weiters den Zertifikatswerber darüber zu unterrichten,
welche technischen Komponenten und Verfahren für das verwendete Signaturverfahren geeignet sind,
gegebenenfalls auch darüber, welche technischen Komponenten und Verfahren sowie sonstigen Maßnahmen
die Anforderungen für die Erzeugung und Prüfung sicherer Signaturen erfüllen. Ferner ist der
Zertifikatswerber über die möglichen Rechtswirkungen des von ihm verwendeten Signaturverfahrens,
über die Pflichten eines Signators sowie über die besondere Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters
zu belehren. Der Zertifikatswerber ist auch darüber zu unterrichten, daß und wie gegebenenfalls eine neue
elektronische Signatur anzubringen ist, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch
Zeitablauf geringer wird.
Pflichten des Signators
§ 21. Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar
Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen. Er hat den
Widerruf des Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn
Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten bestehen oder wenn sich die im
Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.
Datenschutz
§ 22. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die
er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigt. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim
Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.
(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Daten über die
Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berech-
tigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung
ist zu dokumentieren.
(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zertifizierungsdiensteanbieters gegenüber Gerichten
und anderen Behörden bleiben unberührt.
Haftung der Zertifizierungsstellen
§ 23. (1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausstellt
oder für ein solches Zertifikat nach § 24 Abs. 2 Z 2 einsteht, haftet gegenüber jeder Person, die auf das
Zertifikat vertraut, dafür, daß
1. alle Angaben im qualifizierten Zertifikat im Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind,
2. der im qualifizierten Zertifikat angegebene Signator im Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats
im Besitz jener Signaturerstellungsdaten ist, die den im Zertifikat angegebenen Signaturprüfdaten
entsprechen,
3. die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Verwendung
der von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in
komplementärer Weise entsprechen,
4. das Zertifikat bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich widerrufen wird und die
Widerrufsdienste verfügbar sind sowie
5. die Anforderungen des § 7 erfüllt und für die Erzeugung und Speicherung von Signaturerstellungsdaten
technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, haftet
zudem dafür, daß für die von ihm bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte, Verfahren und
sonstigen Mittel für die Erstellung elektronischer Signaturen sowie für die Darstellung zu signierender
Daten nur technische Komponenten und Verfahren nach § 18 verwendet werden.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht, wenn er nachweist, daß ihn und seine Leute an
der Verletzung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 kein Verschulden trifft. Kann der Geschädigte
als wahrscheinlich dartun, daß die Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 verletzt oder die zur Einhaltung
der Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen
Verordnungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden, so wird vermutet, daß der Schaden
dadurch verursacht wurde. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter als
wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch eine Verletzung bzw. Kompromittierung der im
zweiten Satz genannten Verpflichtungen und Vorkehrungen verursacht wurde.
(4) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, so haftet der
Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer anderen Verwendung des Zertifikats
ergeben. Enthält ein qualifiziertes Zertifikat einen bestimmten Transaktionswert, bis zu dem das Zertifikat
verwendet werden darf, so haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der
Überschreitung dieses Transaktionswerts ergeben.
(5) Die Haftung eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach Abs. 1 bis 3 kann im vorhinein weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(6) Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Rechtsvorschriften, nach
denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen
sind, bleiben unberührt.
7. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Zertifikate
Anerkennung
§ 24. (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann,
sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter
entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.
(2) Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter
ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland
anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt,
wenn
1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach § 7 erfüllt und unter einem freiwilligen
Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union akkreditiert ist,
2. ein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die
Anforderungen nach § 7 erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
3. im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen
Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das
Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller
qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
(3) Ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat zum Nachweis der
Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet,
so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die
Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19)
gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde
liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle
gleichwertig sind.
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Signaturverordnung
§ 25. Der Bundeskanzler hat mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. die Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und
der Telekom-Control GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren,
2. die Festsetzung der zur Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner
Grundlage ergangenen Verordnungen ausreichenden Finanzmittel sowie der für die Abdeckung
des Haftungsrisikos der Zertifizierungsdiensteanbieter ausreichenden Finanzmittel, insbesondere
die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme für eine Haftpflichtversicherung,
3. die Zuverlässigkeit des Zertifizierungsdiensteanbieters und seines Personals (§§ 7 Abs. 1 und 14
Abs. 2),
4.die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten und Verfahren sowie die
technischen Produkte und sonstigen Mittel zur Anwendung der §§ 7 Abs. 2, 10 und 18, die
Durchführung der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren nach § 18 sowie die
Ausstellung der Bestätigung, daß diese Anforderungen erfüllt sind,
5. die Dauer der Weiterführung der Widerrufsdienste durch die Aufsichtsstelle (§ 12 und § 14
Abs. 5),
6. die Anwendungsbereiche, Anforderungen und Toleranzen von sicheren Zeitstempeldiensten,
7. die Gültigkeitsdauer und die Erneuerung der qualifizierten Zertifikate sowie den Zeitraum und
das Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren),
8. die Form, Darstellung und Verfügbarkeit des Zertifizierungskonzepts (zB Klartext),
9. die Dauer der Aufbewahrung einer Dokumentation (§ 11) und
10. die Art und Form der Kennzeichnung akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 26. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 56000 S zu bestrafen,
wer fremde Signaturerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators mißbräuchlich verwendet.
(2) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 112000 S zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 9 Abs. 1 seine Widerrufspflicht verletzt,
2. entgegen § 11 seine Dokumentationspflicht verletzt,
3. entgegen § 16 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder
Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt oder
4. entgegen § 20 Abs. 1 und 3 den Zertifikatswerber nicht unterrichtet.
(3) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 224000 S zu bestrafen, wenn er
1. entgegen § 6 Abs. 2 die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht anzeigt oder das Sicherheitskonzept
oder das Zertifizierungskonzept nicht vorlegt,
2. entgegen § 6 Abs. 5 nicht alle Umstände, die eine ordnungsgemäße und dem Sicherheits- sowie
dem Zertifizierungskonzept entsprechende Tätigkeit nicht mehr ermöglichen, der Aufsichtsstelle
anzeigt,
3. entgegen § 7 Abs. 1 Z 2 keinen geeigneten Widerrufsdienst oder keinen geeigneten Verzeichnisdienst
führt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Z 8 keine geeigneten Vorkehrungen dafür trifft, daß die Signaturerstellungsdaten
der Signatoren weder vom Zertifizierungsdiensteanbieter noch von Dritten gespeichert oder
kopiert werden können,
5. entgegen § 18 keine geeigneten technischen Komponenten und Verfahren für sichere elektronische
Signaturen verwendet, bereitstellt oder bezeichnet oder
6. trotz Untersagung durch die Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 2 bis 4) die ihm untersagte Tätigkeit
weiterhin ausübt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde,
für verfallen erklärt werden.
Inkrafttreten und Verweisungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 3, 4 und 23 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich der §§ 13 bis 17 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
3. hinsichtlich der §§ 22 und 26 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 1 Z 6 und 13 Abs. 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz.
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eine weitere
Notarstelle mit dem Amtssitz in Mistelbach errichtet.