190. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um
684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1872,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Der zusätzliche Quotenanteil am Internationalen Währungsfonds ist von der Oesterreichischen
Nationalbank zu übernehmen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung
der ARGE-ZERT, BGBl. II Nr. 288/1997, wird wie folgt geändert
Die Anlage lautet
Anlage
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 806/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 7. September 1995
Bahamas 15. September 1993
Dominica 17. Februar 1994
Estland 10. April 1997
Kirgisistan 8. Oktober 1996
Lettland 31. Juli 1997
Litauen 28. April 1997
Namibia 17. Februar 1995
Salomonen 28. Februar 1995
St. Vincent und die Grenadinen 3. November 1993
Südafrika 12. Jänner 1996
Tadschikistan 7. Dezember 1993
Turkmenistan 2. März 1998
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. September 1991
Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die
Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten
Antigua und Barbuda, Bahamas, Dominica, Estland, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Namibia, Salomonen,
St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Turkmenistan.
Ungarn hat die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde angenommene Alternative a Kundgemacht in BGBl. Nr. 260/1992 mit
Wirksamkeit vom 1. März 1998 auf Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 geändert.
Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte
bzw. Erklärungen abgegeben
Bahamas
Flüchtlinge und deren Angehörige würden normalerweise denselben Gesetzen und Verordnungen,
die gewöhnlich für die Anstellung eines Nicht-Bahamaers im Commonwealth der Bahamas gelten, so
lange unterliegen so lange sie keine Anerkennung im Commonwealth der Bahamas erworben haben.
Estland
1. Estland betrachtet die Art. 23 und 24 nur als Empfehlungen und nicht als verbindliche
Verpflichtungen.
2. Zu Art. 25 erachtet sich Estland nicht gebunden, die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine
estnische Behörde an Stelle der Behörden eines fremden Landes zu veranlassen, wenn die für die
Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Estland nicht vorhanden
sind.
3. Estland erachtet sich nicht gebunden, fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention,
Reisedokumente, wie in Art. 28, Z 1, festgelegt, auszustellen.
Lettland
1. Lettland erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 8 und 34 gebunden erachtet.
2. Mit Bezug auf Art. 26 erklärt Lettland, daß es sich das Recht vorbehält, einen Ort oder Orte für
den Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit
oder öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.
3. Lettland erklärt, daß es Art. 17, Z 1 und 2, sowie Art. 24 nur als Empfehlungen und nicht als
verbindliche Verpflichtungen betrachtet.
Namibia
Namibia behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für die Erstübernahme und den Aufenthalt
von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der
nationalen Sicherheit notwendig ist oder ratsam erscheint.
Griechenland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt
zu Art. 17 Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1962 mit Wirksamkeit vom 27. Februar 1995 zurückgenommen.