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190. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um

684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1872,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der zusätzliche Quotenanteil am Internationalen Währungsfonds ist von der Oesterreichischen

Nationalbank zu übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 190. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Akkreditierung der ARGE-ZERT

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung

der ARGE-ZERT, BGBl. II Nr. 288/1997, wird wie folgt geändert

Die Anlage lautet

Anlage

BGBlPdf 190. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 806/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 7. September 1995

Bahamas 15. September 1993

Dominica 17. Februar 1994

Estland 10. April 1997

Kirgisistan 8. Oktober 1996

Lettland 31. Juli 1997

Litauen 28. April 1997

Namibia 17. Februar 1995

Salomonen 28. Februar 1995

St. Vincent und die Grenadinen 3. November 1993

Südafrika 12. Jänner 1996

Tadschikistan 7. Dezember 1993

Turkmenistan 2. März 1998

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die

Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten

Antigua und Barbuda, Bahamas, Dominica, Estland, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Namibia, Salomonen,

St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Turkmenistan.

Ungarn hat die anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde angenommene Alternative a Kundgemacht in BGBl. Nr. 260/1992 mit

Wirksamkeit vom 1. März 1998 auf Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 geändert.

Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte

bzw. Erklärungen abgegeben

Bahamas

Flüchtlinge und deren Angehörige würden normalerweise denselben Gesetzen und Verordnungen,

die gewöhnlich für die Anstellung eines Nicht-Bahamaers im Commonwealth der Bahamas gelten, so

lange unterliegen so lange sie keine Anerkennung im Commonwealth der Bahamas erworben haben.

Estland

1. Estland betrachtet die Art. 23 und 24 nur als Empfehlungen und nicht als verbindliche

Verpflichtungen.

2. Zu Art. 25 erachtet sich Estland nicht gebunden, die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine

estnische Behörde an Stelle der Behörden eines fremden Landes zu veranlassen, wenn die für die

Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Estland nicht vorhanden

sind.

3. Estland erachtet sich nicht gebunden, fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention,

Reisedokumente, wie in Art. 28, Z 1, festgelegt, auszustellen.

Lettland

1. Lettland erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 8 und 34 gebunden erachtet.

2. Mit Bezug auf Art. 26 erklärt Lettland, daß es sich das Recht vorbehält, einen Ort oder Orte für

den Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit

oder öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.

3. Lettland erklärt, daß es Art. 17, Z 1 und 2, sowie Art. 24 nur als Empfehlungen und nicht als

verbindliche Verpflichtungen betrachtet.

Namibia

Namibia behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für die Erstübernahme und den Aufenthalt

von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der

nationalen Sicherheit notwendig ist oder ratsam erscheint.

Griechenland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt

zu Art. 17 Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1962 mit Wirksamkeit vom 27. Februar 1995 zurückgenommen.

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