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190_1997 AT

190. Verordnung: Änderung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Änderung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, wird verordnet

Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 284/1994, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der

Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden

(Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)“

2. Die Tarifposten 34 und 35 des Tarifs werden durch folgende Tarifposten ersetzt

„34. Bewilligung einer Ausnahme

1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche

(§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997).............................. 400

2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)................................................. 1000

34a. Ausstellung

1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ...................................................................... 400

a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich.......................................................................................................................... 400

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG

bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ............................................................... 400

2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)............................................................................. 800

a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

zusätzlich.......................................................................................................................... 800

b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG

bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ............................................................... 800

3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer

Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)........ 200

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28

Abs. 6 WaffG) ........................................................................................................................... 400

34c. Ausstellung

1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG). 800

2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG).............................................. 400

3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG).................................. 400

4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG).... 400

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden,

der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37

Abs. 2 WaffG) ........................................................................................................................... 800

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG

eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)......................................................................... 400

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)........................................................................... 400

35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. I Nr. 38/1997)..................................................................................... 1500“

3. Die Tarifpost 142a entfällt.

BGBlPdf 190. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Belgien 29. August 1997

Rumänien 10. September 1997

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Belgien

Erklärungen

Artikel 1

Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß Abs. c des von Portugal in bezug auf den ersten

Artikel abgegebenen Vorbehalts mit der Zielsetzung des Übereinkommens unvereinbar ist. Sie versteht

den Vorbehalt in dem Sinn, daß die Auslieferung nur abgelehnt wird, wenn in Übereinstimmung mit dem

Recht des ersuchenden Staates die zu lebenslang verurteilte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeit

nicht für eine Entlassung gemäß einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in

Betracht kommt.

Artikel 14

Belgien ist der Auffassung, daß der Grundsatz der Spezialität nicht anwendbar ist, wenn die

verlangte Person vor der Justizbehörde des ersuchten Staates ausdrücklich ihrer Verfolgung und

Bestrafung, gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat, sofern im Recht dieses Staates eine solche

Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen Belgien um die Auslieferung ersucht, so geht dieses davon

aus, daß der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn die auszuliefernde Person

ausdrücklich auf die Auslieferungsförmlichkeiten und -garantien verzichtet hat.

Artikel 15

Belgien ist der Auffassung, daß die in Art. 15 vorgesehene Ausnahme sich auch auf den Fall

erstreckt, daß die Person, die an Belgien übergeben wurde, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei

auf die Spezialität der Auslieferung verzichtet hat.

Artikel 21

Die belgische Regierung wird die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter den für die

Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.

Artikel 23

Wird das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen in der Sprache der

ersuchenden Vertragspartei abgefaßt und ist diese Sprache weder das Niederländische noch das

Französische noch das Deutsche, so ist ihnen eine Übersetzung in die französische Sprache beizufügen.

Vorbehalte

Artikel 1

Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die verlangte Person

vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte oder wenn um die Auslieferung im Hinblick auf die

Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Übergabe der verlangten Person insbesondere auf

Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands außerordentlich schwere Folgen haben könnte.

Artikel 18

Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist von 30

Tagen ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte gegen die Auslieferungsentscheidung oder bezüglich der

Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel eingelegt hat.

Artikel 19

Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Art. 19 Abs. 2 vorgesehene vorläufige

Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die eine Strafe in ihrem

Hoheitsgebiet verbüßt und wenn besondere Umstände dies erfordern.

Artikel 28

Wegen der Sonderregelung zwischen den Beneluxländern nimmt die belgische Regierung Art. 28

Abs. 1 und 2 hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich der Niederlande und zum Großherzogtum

Luxemburg nicht an.

Die belgische Regierung behält sich die Möglichkeit vor, von diesen Bestimmungen abzuweichen,

soweit diese ihre Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen.

Rumänien

Erklärungen

Zu Art. 6 Abs. 1 lit. a

Rumänien wird eigene Staatsangehörige oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde,

nicht ausliefern.

Zu Art. 6 Abs. 1 lit. b

Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet rumänische

Staatsbürger oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde.

Zu Art. 21 Abs. 5

Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in

Rumänien Asyl gewährt wurde, durch das Hoheitsgebiet Rumäniens werden abgelehnt werden.

Vorbehalt

Zu Art. 2 Abs. 1

Rumänien wird um die Auslieferung ersuchen und diese bewilligen

– zur Strafverfolgung oder zu einem Urteil ausschließlich wegen Taten, deren Begehung nach den

Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei mit einem zwei Jahre

übersteigenden Freiheitsentzug oder mit einer schwereren Strafe bestraft wird;

– zur Vollstreckung einer Strafe nur, wenn der Freiheitsentzug ein Jahr übersteigt oder schwerer ist.

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