190. Verordnung: Änderung der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995, wird verordnet
Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 284/1994, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der
Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden
(Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)“
2. Die Tarifposten 34 und 35 des Tarifs werden durch folgende Tarifposten ersetzt
„34. Bewilligung einer Ausnahme
1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche
(§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997).............................. 400
2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)................................................. 1000
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ...................................................................... 400
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich.......................................................................................................................... 400
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG
bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ............................................................... 400
2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)............................................................................. 800
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),
zusätzlich.......................................................................................................................... 800
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG
bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ............................................................... 800
3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer
Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)........ 200
34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28
Abs. 6 WaffG) ........................................................................................................................... 400
34c. Ausstellung
1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG). 800
2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG).............................................. 400
3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG).................................. 400
4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG).... 400
34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden,
der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37
Abs. 2 WaffG) ........................................................................................................................... 800
34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG
eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)......................................................................... 400
34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)........................................................................... 400
35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 38/1997)..................................................................................... 1500“
3. Die Tarifpost 142a entfällt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Belgien 29. August 1997
Rumänien 10. September 1997
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Belgien
Erklärungen
Artikel 1
Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß Abs. c des von Portugal in bezug auf den ersten
Artikel abgegebenen Vorbehalts mit der Zielsetzung des Übereinkommens unvereinbar ist. Sie versteht
den Vorbehalt in dem Sinn, daß die Auslieferung nur abgelehnt wird, wenn in Übereinstimmung mit dem
Recht des ersuchenden Staates die zu lebenslang verurteilte Person nach Ablauf einer bestimmten Zeit
nicht für eine Entlassung gemäß einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in
Betracht kommt.
Artikel 14
Belgien ist der Auffassung, daß der Grundsatz der Spezialität nicht anwendbar ist, wenn die
verlangte Person vor der Justizbehörde des ersuchten Staates ausdrücklich ihrer Verfolgung und
Bestrafung, gleich aus welchem Grund, zugestimmt hat, sofern im Recht dieses Staates eine solche
Möglichkeit vorgesehen ist. Wird hingegen Belgien um die Auslieferung ersucht, so geht dieses davon
aus, daß der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anwendbar ist, wenn die auszuliefernde Person
ausdrücklich auf die Auslieferungsförmlichkeiten und -garantien verzichtet hat.
Artikel 15
Belgien ist der Auffassung, daß die in Art. 15 vorgesehene Ausnahme sich auch auf den Fall
erstreckt, daß die Person, die an Belgien übergeben wurde, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei
auf die Spezialität der Auslieferung verzichtet hat.
Artikel 21
Die belgische Regierung wird die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet nur unter den für die
Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.
Artikel 23
Wird das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen in der Sprache der
ersuchenden Vertragspartei abgefaßt und ist diese Sprache weder das Niederländische noch das
Französische noch das Deutsche, so ist ihnen eine Übersetzung in die französische Sprache beizufügen.
Vorbehalte
Artikel 1
Belgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen, wenn die verlangte Person
vor ein Ausnahmegericht gestellt werden könnte oder wenn um die Auslieferung im Hinblick auf die
Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Übergabe der verlangten Person insbesondere auf
Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands außerordentlich schwere Folgen haben könnte.
Artikel 18
Die Verpflichtung zur Freilassung nach Ablauf der in Art. 18 Abs. 4 vorgesehenen Frist von 30
Tagen ist nicht anwendbar, wenn der Verfolgte gegen die Auslieferungsentscheidung oder bezüglich der
Rechtmäßigkeit seiner Haft Rechtsmittel eingelegt hat.
Artikel 19
Die Regierung des Königreiches Belgien wird die in Art. 19 Abs. 2 vorgesehene vorläufige
Auslieferung nur dann bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die eine Strafe in ihrem
Hoheitsgebiet verbüßt und wenn besondere Umstände dies erfordern.
Artikel 28
Wegen der Sonderregelung zwischen den Beneluxländern nimmt die belgische Regierung Art. 28
Abs. 1 und 2 hinsichtlich ihrer Beziehungen zum Königreich der Niederlande und zum Großherzogtum
Luxemburg nicht an.
Die belgische Regierung behält sich die Möglichkeit vor, von diesen Bestimmungen abzuweichen,
soweit diese ihre Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft betreffen.
Rumänien
Erklärungen
Zu Art. 6 Abs. 1 lit. a
Rumänien wird eigene Staatsangehörige oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde,
nicht ausliefern.
Zu Art. 6 Abs. 1 lit. b
Der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet rumänische
Staatsbürger oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde.
Zu Art. 21 Abs. 5
Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in
Rumänien Asyl gewährt wurde, durch das Hoheitsgebiet Rumäniens werden abgelehnt werden.
Vorbehalt
Zu Art. 2 Abs. 1
Rumänien wird um die Auslieferung ersuchen und diese bewilligen
– zur Strafverfolgung oder zu einem Urteil ausschließlich wegen Taten, deren Begehung nach den
Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei mit einem zwei Jahre
übersteigenden Freiheitsentzug oder mit einer schwereren Strafe bestraft wird;
– zur Vollstreckung einer Strafe nur, wenn der Freiheitsentzug ein Jahr übersteigt oder schwerer ist.