190. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen
nationalen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Rindfleisch.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt
Austria“ (AMA).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995, für jede im Jahr 1996 auf Grund der in § 1 genannten
EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 ECU.
(2) Die Auszahlung der zusätzlichen Prämie und ihres Vorschusses hat unter Anwendung der Vorschriften
der in § 1 genannten EU-Rechtsakte zu erfolgen.