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190_1996 AT

190. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 1996

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen

Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen

nationalen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) im Rahmen der gemeinsamen

Marktorganisation für Rindfleisch.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt

Austria“ (AMA).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995, für jede im Jahr 1996 auf Grund der in § 1 genannten

EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 ECU.

(2) Die Auszahlung der zusätzlichen Prämie und ihres Vorschusses hat unter Anwendung der Vorschriften

der in § 1 genannten EU-Rechtsakte zu erfolgen.

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