190. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit
Calciumphosphid
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden in
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
kommen überein, die im Jahre 1988 in Wien und
Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 533/1988 über die
Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln
mit Calciumphosphid
— ECE-Ordnungsnummer 1794
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu
verlängern.
(2) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung
„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
Wien, den 20. Februar 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 27. Dezember 1990
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Quester