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190_1991 AT

190. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid

(Übersetzung)

und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit

Calciumphosphid

(1) Die für das ADR zuständigen Behörden in

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

kommen überein, die im Jahre 1988 in Wien und

Bonn unterzeichnete Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 533/1988 über die

Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln

mit Calciumphosphid

— ECE-Ordnungsnummer 1794

bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien zu

verlängern.

(2) Der Absatz 2 erhält folgende Fassung

„Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien."

Wien, den 20. Februar 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 27. Dezember 1990

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Quester

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