190. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 170
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982,
BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für
die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation
der Oberstufe, der Elektroinstallation der
Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen
wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text der §§ 1, 4 und 15 erhält
jeweils die Bezeichnung „(1)", dem jeweils folgende
Absätze 2 und 3 angefügt werden
„(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des
erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten
Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung
des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Kenntnisse entfällt,
wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
der Studienrichtung Betriebswirtschaft,
Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen
oder Wirtschaftsingenieurwesen —
Maschinenbau oder des Studienversuches
Wirtschaftsingenieurwesen — Technische
Chemie einer inländischen Universität
nachweist.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des
erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2
festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen
Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Kenntnisse und
über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt
für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb
der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als
Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder
die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in
diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig waren."
2. Im § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und im § 15 Abs. 1 Z 4
lit. a werden jeweils nach dem Wort „Sonderform"
die Worte „gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986"
eingefügt.
3. § 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 7 Z 2 lauten
„2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis der
Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei
diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche
Kenntnisse nachzuweisen waren,
oder"