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190_1988 AT

190. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 170

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 13. August 1982,

BGBl. Nr. 436, über den Befähigungsnachweis für

die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation

der Oberstufe, der Elektroinstallation der

Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Text der §§ 1, 4 und 15 erhält

jeweils die Bezeichnung „(1)", dem jeweils folgende

Absätze 2 und 3 angefügt werden

„(2) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des

erfolgreichen Besuches des in der Anlage 1 festgelegten

Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung

des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen

und rechtlichen Kenntnisse entfällt,

wenn der Konzessionswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren, oder

3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien- und

Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder

der Studienrichtung Betriebswirtschaft,

Volkswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen

oder Wirtschaftsingenieurwesen —

Maschinenbau oder des Studienversuches

Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie einer inländischen Universität

nachweist.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Nachweis des

erfolgreichen Besuches der in den Anlagen 1 und 2

festgelegten Lehrgänge über die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen

und rechtlichen Kenntnisse und

über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften entfällt

für Personen, die dieses Gewerbe innerhalb

der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als

Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt haben oder

die innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre in

diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig waren."

2. Im § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a und im § 15 Abs. 1 Z 4

lit. a werden jeweils nach dem Wort „Sonderform"

die Worte „gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1986"

eingefügt.

3. § 6 Abs. 7 Z 2 und § 17 Abs. 7 Z 2 lauten

„2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis der

Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei

diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche

Kenntnisse nachzuweisen waren,

oder"

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