190. Verordnung: Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr von Käse
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 11/1985 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf von Käse der
Tarifnummer 04.04 A mit Liefer- und Ursprungsland
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
ist ein vollständig ausgefüllter
Ursprungsnachweis (Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung,
nachstehend Bescheinigung genannt) nach dem Muster gemäß Anhang I vorzulegen.
§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,
a) wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt
wurde,
b) wenn sie mit „Original" gekennzeichnet und
mit einer Bescheinigungsnummer versehen
ist,
c) für die in der Bescheinigung angegebene
Menge; jedoch werden Überschreitungen
bezüglich der Gewichtsangaben um nicht
mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung
übereinstimmend angesehen.
§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine
zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt,
so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien
Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr
zum Ungewissen Verkauf
beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen
Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift
und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original
der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen.
Die zweite Ausfertigung ist dem Verfügungsberechtigten
auszufolgen.
§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung
stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen,
wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten
Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten
Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn
hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
keine Zweifel bestehen.
§ 5. Die Vorlage der Bescheinigung ist nicht
erforderlich, wenn die Einfuhr nach den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 lit. a, h, k und n Außenhandelsgesetz
1984 nicht der Bewilligungspflicht unterliegt.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1982,
BGBl. Nr. 477, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1987 in
Kraft.