190. Verordnung: Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesem Lehrgang
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen §§ 6 und 95 Abs. 3, wird verordnet
Für die Lehrgänge zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen
zu Sonderkindergärtnerinnen wird
der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
des Lehrplanes für Religion) erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern
gesetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.