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190_1983 AT

190. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 13 des Schiffahrtsanlagengesetzes,

BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 wird verordnet

Die Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl.

Nr. 87/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 468/1973 wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jede Stauanlage an der Donau muß mit

zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von

jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge

von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein.

Zwischen der österreichisch-tschechoslowakischen

Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und

dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer

1949,225) muß zumindest eine Schleuse jeder

Stauanlage eine nutzbare Breite von 34 m und eine

nutzbare Länge von 275 m aufweisen, sofern dies

auf Grund der Erfordernisse der Schiffahrt, und

zwar insbesondere deshalb gerechtfertigt erscheint,

weil entsprechende Abmessungen zumindest bei

jeweils einer Schleuse der stromabwärts gelegenen

oder zu errichtenden Stauanlagen gegeben sind.

Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen

und den Unterdrempeln der Schleuse muß beim

Wasserstand gemäß § 21 Abs. 1 mindestens 4 m,

stromab Stromkilometer 1920,300 jedoch mindestens

4,5 m betragen. Die Wassertiefe von 4 m darf

bei den Unterdrempeln bis auf 3,5 m vermindert

werden, wenn technische und wirtschaftliche

Umstände dies erfordern und sichergestellt ist, daß

durch den Stau einer anschließenden Stauanlage

die Wassertiefe von 4 m über den Unterdrempeln

erreicht werden wird oder wenn sonstige zwingende

Gründe vorliegen. Die Wassertiefe über den

gesenkten Oberschützen darf bis auf 3,5 m,

stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert

werden, wenn durch Heben der Unterschützen

bzw. des Schützenpaketes über den Wasserspiegel

hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m

erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche

Mindestlichthöhe nach § 19 Abs. 3 nicht

unterschritten wird."

2. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen

ist zur Vermeidung von Scheinzielen im

Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit

Radarreflektoren in einem Abstand von etwa 40 m

zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am

Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint.

(2) Bei bestehenden Überspannungen hat die

Behörde Abweichungen von der Bestimmung des

Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des

Abstandes der Radarreflektoren zu gestatten, wenn

dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren

Aufwandes erforderlich ist."

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