190. Verordnung: Änderung der Schiffahrtsanlagen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 Abs. 13 des Schiffahrtsanlagengesetzes,
BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 wird verordnet
Die Schiffahrtsanlagen-Verordnung, BGBl.
Nr. 87/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 468/1973 wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jede Stauanlage an der Donau muß mit
zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von
jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge
von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein.
Zwischen der österreichisch-tschechoslowakischen
Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und
dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer
1949,225) muß zumindest eine Schleuse jeder
Stauanlage eine nutzbare Breite von 34 m und eine
nutzbare Länge von 275 m aufweisen, sofern dies
auf Grund der Erfordernisse der Schiffahrt, und
zwar insbesondere deshalb gerechtfertigt erscheint,
weil entsprechende Abmessungen zumindest bei
jeweils einer Schleuse der stromabwärts gelegenen
oder zu errichtenden Stauanlagen gegeben sind.
Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen
und den Unterdrempeln der Schleuse muß beim
Wasserstand gemäß § 21 Abs. 1 mindestens 4 m,
stromab Stromkilometer 1920,300 jedoch mindestens
4,5 m betragen. Die Wassertiefe von 4 m darf
bei den Unterdrempeln bis auf 3,5 m vermindert
werden, wenn technische und wirtschaftliche
Umstände dies erfordern und sichergestellt ist, daß
durch den Stau einer anschließenden Stauanlage
die Wassertiefe von 4 m über den Unterdrempeln
erreicht werden wird oder wenn sonstige zwingende
Gründe vorliegen. Die Wassertiefe über den
gesenkten Oberschützen darf bis auf 3,5 m,
stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert
werden, wenn durch Heben der Unterschützen
bzw. des Schützenpaketes über den Wasserspiegel
hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m
erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche
Mindestlichthöhe nach § 19 Abs. 3 nicht
unterschritten wird."
2. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen
ist zur Vermeidung von Scheinzielen im
Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit
Radarreflektoren in einem Abstand von etwa 40 m
zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am
Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint.
(2) Bei bestehenden Überspannungen hat die
Behörde Abweichungen von der Bestimmung des
Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des
Abstandes der Radarreflektoren zu gestatten, wenn
dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren
Aufwandes erforderlich ist."