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190_1982 AT

190. Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe samt Erklärung und Vorbehaltserklärung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe samt Erklärung und Vorbehaltserklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehaltserklärung

wird genehmigt;

2. dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herbeizuführen,

in der Erwägung, daß es

wünschenswert ist, die wirtschaftlichen

Hindernisse für den

Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit

zu beseitigen und es wirtschaftlich

benachteiligten Personen zu

ermöglichen, ihre Rechte in den

Mitgliedstaaten leichter geltend

zu machen,

überzeugt, daß die Schaffung

eines geeigneten Systems für die

Übermittlung von Anträgen auf

Verfahrenshilfe dazu beitragen

würde, dieses Ziel zu erreichen—

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Jede Person, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei

hat und im Hoheitsgebiet einer

anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe

in Zivil-, Handels- oder

Verwaltungssachen beantragen

will, kann ihren Antrag in dem

Staat einreichen, in dem sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieser Staat übermittelt den

Antrag dem anderen Staat.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei bestimmt

eine oder mehrere Übermittlungsstellen,

welche die Anträge

auf Verfahrenshilfe unmittelbar

der nachstehend bezeichneten

ausländischen Stelle übermitteln.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt

ferner eine zentrale Empfangsstelle,

welche die aus einer

anderen Vertragspartei kommenden

Anträge auf Verfahrenshilfe

entgegennimmt und das weitere

veranlaßt.

Bundesstaaten und Staaten mit

mehreren Rechtssystemen steht

es frei, mehrere zentrale Stellen

zu bestimmen.

Artikel 3

(1) Die Übermittlungsstelle ist

dem Antragsteller behilflich,

damit dem Antrag alle Unterlagen

beigefügt sind, die nach

ihrer Kenntnis für seine Beurteilung

erforderlich sind. Sie ist

dem Antragsteller auch beim

Beschaffen der notwendigen

Übersetzungen behilflich.

Sie kann die Übermittlung des

Antrags ablehnen, falls er offensichtlich

mutwillig erscheint.

(2) Die zentrale Empfangsstelle

übermittelt den Antrag der Behörde,

die zuständig ist, darüber

zu entscheiden. Sie unterrichtet

die Übermittlungsstelle über alle

Schwierigkeiten bei der Prüfung

des Antrags sowie über die Entscheidung

der zuständigen

Behörde.

Artikel 4

Alle auf Grund dieses Übereinkommens

übermittelten

Schriftstücke sind von der Beglaubigung

und jeder ähnlichen

Formalität befreit.

Artikel 5

Die Vertragsparteien dürfen

für die auf Grund dieses Übereinkommens

erbrachten Dienstleistungen

keine Gebühren erheben.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich besonderer

Vereinbarungen zwischen den

beteiligten Behörden von Vertragsparteien

sowie der Artikel

13 und 14

a) müssen der Antrag auf

Verfahrenshilfe und die

beigefügten Unterlagen

sowie alle übrigen Mitteilungen

in der Amtssprache

oder einer der Amtssprachen

der Empfangsstelle

abgefaßt oder von einer

Übersetzung in diese

Sprache begleitet sein;

b) muß jede Vertragspartei

den Antrag auf Verfahrenshilfe

und die beigefügten

Unterlagen sowie

alle übrigen Mitteilungen

auch dann entgegennehmen,

wenn sie in Englisch

oder Französisch abgefaßt

oder von einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen

begleitet sind.

(2) Die Mitteilungen aus dem

Staat der Empfangsstelle können

in der Amtssprache oder einer

der Amtssprachen dieses Staates

oder in Englisch oder Französisch

abgefaßt sein.

Artikel 7

Um die Anwendung dieses

Übereinkommens zu erleichtern,

halten die zentralen Stellen der

Vertragsparteien einander über

den Stand ihres Rechtes auf dem

Gebiet der Verfahrenshilfe auf

dem laufenden.

Artikel 8

Die in Artikel 2 genannten

Stellen werden in einer an den

Generalsekretär des Europarats

gerichteten Erklärung bezeichnet,

sobald der betreffende Staat

nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei

des Übereinkommens

wird. Ebenso wird jede

Änderung der Zuständigkeit dieser

Stellen dem Generalsekretär

des Europarats mitgeteilt.

Artikel 9

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsparteien

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung

unterzeichnen;

b) indem sie es vorbehaltlich

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnen

und später ratifizieren,

annehmen oder

genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen

tritt einen Monat nach dem Tag

in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten

des Europarats nach

Artikel 9 Vertragsparteien des

Übereinkommens geworden

sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der

das Übereinkommen später ohne

Vorbehalt der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung unterzeichnet

oder der es ratifiziert,

annimmt oder genehmigt, tritt

es einen Monat nach der Unterzeichnung

oder der Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde in

Kraft.

Artikel 11

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

jeden Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär des

Europarats; der Beitritt wird

einen Monat nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 12

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung

findet.

(2) Jeder Staat kann bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations

-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach durch eine

an den Generalsekretär des Europarats

gerichtete Erklärung dieses

Übereinkommen auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken,

dessen internationale Beziehungen

er wahrnimmt oder

für das er Vereinbarungen treffen

kann. Die Erstreckung wird

einen Monat nach Eingang der

Erklärung wirksam.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

durch eine an den

Generalsekretär des Europarats

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme

wird sechs Monate nach

Eingang der Zurücknahmeerklärung

beim Generalsekretär

des Europarats wirksam.

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

er die Anwendung des Artikels 6

Absatz 1 Buchstabe b ganz oder

teilweise ausschließt. Ein anderer

Vorbehalt zu diesem Übereinkommen

ist nicht zulässig.

(2) Jede Vertragspartei kann

einen von ihr gemachten Vorbehalt

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung ganz oder

teilweise zurücknehmen. Der

Vorbehalt wird unwirksam, sobald

die Erklärung eingegangen

ist.

(3) Hat eine Vertragspartei

einen Vorbehalt gemacht, so

kann jeder andere Staat ihr

gegenüber denselben Vorbehalt

anwenden.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei mit

mehreren Amtssprachen kann

für die Anwendung des Artikels

6 Absatz 1 Buchstabe a

durch eine Erklärung die Sprache

bekanntgeben, in der der Antrag

und die beigefügten Unterlagen

abgefaßt oder in die sie übersetzt

sein müssen, wenn sie in

die in der Erklärung bezeichneten

Teile seines Hoheitsgebietes

übermittelt werden sollen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene

Erklärung wird bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens

durch den betreffenden

Staat oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde an den Generalsekretär

des Europarats gerichtet.

Die Erklärung kann später

jederzeit nach demselben Verfahren

zurückgenommen oder

geändert werden.

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 16

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich

der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

d) jede nach Artikel 8 abgegebene

Erklärung;

e) jeden Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 10;

f) jede nach Artikel 12

Absatz 2 und 3 eingegangene

Erklärung;

g) jeden nach Artikel 13

Absatz 1 gemachten Vorbehalt;

h) jede Zurücknahme eines

Vorbehalts nach Artikel 13

Absatz 2;

i) jede nach Artikel 14 eingegangene

Erklärung;

j) jede nach Artikel 15 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am.

27. Jänner 1977 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt

allen Unterzeichnerstaaten

und allen beitretenden

Staaten beglaubigte Abschriften.

Erklärung der Republik Österreich nach

Artikel 8

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8

des Europäischen Übereinkommens über die

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1. Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2

Abs. 1 des Übereinkommens sind in der

Republik Österreich die zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

berufenen Bezirksgerichte.

2. Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2

des Übereinkommens ist in der Republik

Österreich das Bundesministerium für Justiz.

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich

nach Artikel 13 Absatz 1

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13

Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6

Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nordirland.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt

Finnland

Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten

Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen,

die in französischer Sprache abgefaßt oder

von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet

sind, werden nicht anerkannt.

Frankreich

Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann

anerkannt, wenn sie in französischer Sprache

abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser

Sprache begleitet sind.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurden

von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden

bezeichnet

Belgien Ministère de la Justice

4, place Poelaert

B — 1000 BRUXELLES

Dänemark The Ministry of Justice

Slotsholmsgade 10

1216 COPENHAGEN K

Finnland Ministry of Justice

2, Ritarikatu

SF - 00170 HELSINKI 17

Frankreich Ministère de la Justice

Direction des Affaires Civiles

et du Sceau

13, place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

Luxemburg Ministère de la Justice

6, boulevard Royal

LUXEMBOURG

Norwegen Ministry of Justice and Police

42, Akersgt

N — OSLO 1

Schweden Ministère des Affaires étrangères

Fack

S - 103.23 STOCKHOLM

Vereinigtes Für England und Wales

Königreich The Secretary

The Law Society

The Law Society's Hall

Chancery Lane

LONDON WC2A 1PL

Für Schottland

The Secretary

The Scottish Legal Aid

Central Committee

26 Drumsheugh Gardens

EDINBURGH EH3 7YR

Für Nordirland

The Secretary

Incorporated Law Society

of Northern Ireland

Royal Courts of Justice (Ulster)

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