190. Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe samt Erklärung und Vorbehaltserklärung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehaltserklärung
wird genehmigt;
2. dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, daß es
wünschenswert ist, die wirtschaftlichen
Hindernisse für den
Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit
zu beseitigen und es wirtschaftlich
benachteiligten Personen zu
ermöglichen, ihre Rechte in den
Mitgliedstaaten leichter geltend
zu machen,
überzeugt, daß die Schaffung
eines geeigneten Systems für die
Übermittlung von Anträgen auf
Verfahrenshilfe dazu beitragen
würde, dieses Ziel zu erreichen—
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Jede Person, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei
hat und im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe
in Zivil-, Handels- oder
Verwaltungssachen beantragen
will, kann ihren Antrag in dem
Staat einreichen, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dieser Staat übermittelt den
Antrag dem anderen Staat.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei bestimmt
eine oder mehrere Übermittlungsstellen,
welche die Anträge
auf Verfahrenshilfe unmittelbar
der nachstehend bezeichneten
ausländischen Stelle übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt
ferner eine zentrale Empfangsstelle,
welche die aus einer
anderen Vertragspartei kommenden
Anträge auf Verfahrenshilfe
entgegennimmt und das weitere
veranlaßt.
Bundesstaaten und Staaten mit
mehreren Rechtssystemen steht
es frei, mehrere zentrale Stellen
zu bestimmen.
Artikel 3
(1) Die Übermittlungsstelle ist
dem Antragsteller behilflich,
damit dem Antrag alle Unterlagen
beigefügt sind, die nach
ihrer Kenntnis für seine Beurteilung
erforderlich sind. Sie ist
dem Antragsteller auch beim
Beschaffen der notwendigen
Übersetzungen behilflich.
Sie kann die Übermittlung des
Antrags ablehnen, falls er offensichtlich
mutwillig erscheint.
(2) Die zentrale Empfangsstelle
übermittelt den Antrag der Behörde,
die zuständig ist, darüber
zu entscheiden. Sie unterrichtet
die Übermittlungsstelle über alle
Schwierigkeiten bei der Prüfung
des Antrags sowie über die Entscheidung
der zuständigen
Behörde.
Artikel 4
Alle auf Grund dieses Übereinkommens
übermittelten
Schriftstücke sind von der Beglaubigung
und jeder ähnlichen
Formalität befreit.
Artikel 5
Die Vertragsparteien dürfen
für die auf Grund dieses Übereinkommens
erbrachten Dienstleistungen
keine Gebühren erheben.
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich besonderer
Vereinbarungen zwischen den
beteiligten Behörden von Vertragsparteien
sowie der Artikel
13 und 14
a) müssen der Antrag auf
Verfahrenshilfe und die
beigefügten Unterlagen
sowie alle übrigen Mitteilungen
in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen
der Empfangsstelle
abgefaßt oder von einer
Übersetzung in diese
Sprache begleitet sein;
b) muß jede Vertragspartei
den Antrag auf Verfahrenshilfe
und die beigefügten
Unterlagen sowie
alle übrigen Mitteilungen
auch dann entgegennehmen,
wenn sie in Englisch
oder Französisch abgefaßt
oder von einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen
begleitet sind.
(2) Die Mitteilungen aus dem
Staat der Empfangsstelle können
in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen dieses Staates
oder in Englisch oder Französisch
abgefaßt sein.
Artikel 7
Um die Anwendung dieses
Übereinkommens zu erleichtern,
halten die zentralen Stellen der
Vertragsparteien einander über
den Stand ihres Rechtes auf dem
Gebiet der Verfahrenshilfe auf
dem laufenden.
Artikel 8
Die in Artikel 2 genannten
Stellen werden in einer an den
Generalsekretär des Europarats
gerichteten Erklärung bezeichnet,
sobald der betreffende Staat
nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei
des Übereinkommens
wird. Ebenso wird jede
Änderung der Zuständigkeit dieser
Stellen dem Generalsekretär
des Europarats mitgeteilt.
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsparteien
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung
unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehaltlich
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen
und später ratifizieren,
annehmen oder
genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach dem Tag
in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten
des Europarats nach
Artikel 9 Vertragsparteien des
Übereinkommens geworden
sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der
das Übereinkommen später ohne
Vorbehalt der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnet
oder der es ratifiziert,
annimmt oder genehmigt, tritt
es einen Monat nach der Unterzeichnung
oder der Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in
Kraft.
Artikel 11
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
jeden Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; der Beitritt wird
einen Monat nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 12
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations
-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung dieses
Übereinkommen auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken,
dessen internationale Beziehungen
er wahrnimmt oder
für das er Vereinbarungen treffen
kann. Die Erstreckung wird
einen Monat nach Eingang der
Erklärung wirksam.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den
Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird sechs Monate nach
Eingang der Zurücknahmeerklärung
beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
er die Anwendung des Artikels 6
Absatz 1 Buchstabe b ganz oder
teilweise ausschließt. Ein anderer
Vorbehalt zu diesem Übereinkommen
ist nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr gemachten Vorbehalt
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung ganz oder
teilweise zurücknehmen. Der
Vorbehalt wird unwirksam, sobald
die Erklärung eingegangen
ist.
(3) Hat eine Vertragspartei
einen Vorbehalt gemacht, so
kann jeder andere Staat ihr
gegenüber denselben Vorbehalt
anwenden.
Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei mit
mehreren Amtssprachen kann
für die Anwendung des Artikels
6 Absatz 1 Buchstabe a
durch eine Erklärung die Sprache
bekanntgeben, in der der Antrag
und die beigefügten Unterlagen
abgefaßt oder in die sie übersetzt
sein müssen, wenn sie in
die in der Erklärung bezeichneten
Teile seines Hoheitsgebietes
übermittelt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene
Erklärung wird bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens
durch den betreffenden
Staat oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde an den Generalsekretär
des Europarats gerichtet.
Die Erklärung kann später
jederzeit nach demselben Verfahren
zurückgenommen oder
geändert werden.
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 16
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich
der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d) jede nach Artikel 8 abgegebene
Erklärung;
e) jeden Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 10;
f) jede nach Artikel 12
Absatz 2 und 3 eingegangene
Erklärung;
g) jeden nach Artikel 13
Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
h) jede Zurücknahme eines
Vorbehalts nach Artikel 13
Absatz 2;
i) jede nach Artikel 14 eingegangene
Erklärung;
j) jede nach Artikel 15 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am.
27. Jänner 1977 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt
allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte Abschriften.
Erklärung der Republik Österreich nach
Artikel 8
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8
des Europäischen Übereinkommens über die
Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
1. Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2
Abs. 1 des Übereinkommens sind in der
Republik Österreich die zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
berufenen Bezirksgerichte.
2. Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2
des Übereinkommens ist in der Republik
Österreich das Bundesministerium für Justiz.
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich
nach Artikel 13 Absatz 1
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13
Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6
Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt
Finnland
Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten
Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen,
die in französischer Sprache abgefaßt oder
von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet
sind, werden nicht anerkannt.
Frankreich
Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann
anerkannt, wenn sie in französischer Sprache
abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser
Sprache begleitet sind.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurden
von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden
bezeichnet
Belgien Ministère de la Justice
4, place Poelaert
B — 1000 BRUXELLES
Dänemark The Ministry of Justice
Slotsholmsgade 10
1216 COPENHAGEN K
Finnland Ministry of Justice
2, Ritarikatu
SF - 00170 HELSINKI 17
Frankreich Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles
et du Sceau
13, place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Luxemburg Ministère de la Justice
6, boulevard Royal
LUXEMBOURG
Norwegen Ministry of Justice and Police
42, Akersgt
N — OSLO 1
Schweden Ministère des Affaires étrangères
Fack
S - 103.23 STOCKHOLM
Vereinigtes Für England und Wales
Königreich The Secretary
The Law Society
The Law Society's Hall
Chancery Lane
LONDON WC2A 1PL
Für Schottland
The Secretary
The Scottish Legal Aid
Central Committee
26 Drumsheugh Gardens
EDINBURGH EH3 7YR
Für Nordirland
The Secretary
Incorporated Law Society
of Northern Ireland
Royal Courts of Justice (Ulster)
BELFAST