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190. Verordnung: Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Kupferschmiede (§ 94

Z 44 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender

Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Feilen,

4. Biegen,

5. Schneiden,

6. Sicken,

7. Verzinnen,

8. Einziehen,

9. Aufziehen,

10. Poltern,

11. Treiben,

12. Stauchen,

13. Drahteinlegen,

14. Weich- und Hartlöten,

15. Falzen,

16. Autogenbrennschneiden,

17. Autogenschweißen,

18. Elektro- und Schutzgasschweißen,

19. Nieten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die

bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 20 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in zwei Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im Gegenstand

Fachzeichnen nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Berechnung von Flächen und Körpern,

b) Masseberechnungen,

c) Verschnittermittlung,

d) Ausdehnungsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

{Materialbedarfsermittlung,

Preisberechnung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Zeichnung mit den erforderlichen

Schnitten und Abwicklungen zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. Herkommen und Erzeugung von Eisen,

Stahl, Edelstahl und Metallen,

2. Unedle Metalle und deren Legierungen,

3. Erzeugung und 'handelsübliche Bezeichnung

von Stahl-, Kupfer-, Messing-, Edelstahl-

und Aluminiumrohren,

4. Gefügebehandlung durch Glühen.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

3. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

4. Weich- und Hartlöten,

5. Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,

6. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge,

7. Schweißgase,

8. Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. dampfkesselrechtliche Vorschriften,

2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. Monopolvorschriften,

4. ÖNORMEN

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO 1973)

verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat

sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen

des Befähigungsnachweises für das Handwerk der

Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich

in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und

einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Poltern,

2. Ein- und Aufziehen,

3. Schweißen an Behältern aus Kupfer und

rostfreiem Stahl,

4. Verzinnen,

5. Rohrbiegen.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung

in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und

Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf

das Handwerk der Kupferschmiede beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1981 außer Kraft.

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