190. Verordnung: Kupferschmied-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Kupferschmiede (§ 94
Z 44 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender
Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Feilen,
4. Biegen,
5. Schneiden,
6. Sicken,
7. Verzinnen,
8. Einziehen,
9. Aufziehen,
10. Poltern,
11. Treiben,
12. Stauchen,
13. Drahteinlegen,
14. Weich- und Hartlöten,
15. Falzen,
16. Autogenbrennschneiden,
17. Autogenschweißen,
18. Elektro- und Schutzgasschweißen,
19. Nieten.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die
bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 18 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 20 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in zwei Stunden erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im Gegenstand
Fachzeichnen nach drei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Berechnung von Flächen und Körpern,
b) Masseberechnungen,
c) Verschnittermittlung,
d) Ausdehnungsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
{Materialbedarfsermittlung,
Preisberechnung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Zeichnung mit den erforderlichen
Schnitten und Abwicklungen zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. Herkommen und Erzeugung von Eisen,
Stahl, Edelstahl und Metallen,
2. Unedle Metalle und deren Legierungen,
3. Erzeugung und 'handelsübliche Bezeichnung
von Stahl-, Kupfer-, Messing-, Edelstahl-
und Aluminiumrohren,
4. Gefügebehandlung durch Glühen.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
3. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
4. Weich- und Hartlöten,
5. Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,
6. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge,
7. Schweißgase,
8. Abdrücken von Behältern und Rohrleitungen.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. dampfkesselrechtliche Vorschriften,
2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. Monopolvorschriften,
4. ÖNORMEN
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Kupferschmiede
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO 1973)
verwandte Handwerk der Kupferschmiede hat
sich auf jene für das Handwerk der Kupferschmiede
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen
des Befähigungsnachweises für das Handwerk der
Spengler nachzuweisen waren. Sie gliedert sich
in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und
einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Poltern,
2. Ein- und Aufziehen,
3. Schweißen an Behältern aus Kupfer und
rostfreiem Stahl,
4. Verzinnen,
5. Rohrbiegen.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung
in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf
das Handwerk der Kupferschmiede beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.