190. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die zur Abgabe an
Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland
nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
die nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten
nicht Personen und Einrichtungen, in deren
Betrieb pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen
dieser Verordnung sind Warenproben, das sind
als solche gekennzeichnete pulverförmige Spülmittel
für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die
unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem
ortsüblichen Preis weitergegeben werden und
deren Mindestfüllmenge geringer ist als die
Mindestfüllmenge des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Behältnisses.
§ 2. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
dürfen nur mit einer
Mindestfüllmenge von 1000, 1250, 1500 oder
1750 Gramm (g) oder einem ganzzahligen Vielfachen
von 1000 g gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllmenge ist jene Menge, die die
Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und
lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher
bestimmten Behältnis anzubringen.
Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind
zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in .. .);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
5. die Mindestfüllmenge in Gramm (g) oder
Kilogramm (kg);
6. die Dosierung für Maschinen für zehn bis
zwölf Maß-Gedecke nach Eßlöffel und in
Gramm;
7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in
Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
8. der Hinweis auf das Verwahren des
Produktes außerhalb der Reichweite von
Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur,
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
im Inland gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in
Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder
erteilen können, von wem sie ein bestimmtes
pulverförmiges Spülmittel für
Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben
halben,
b) pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen
gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung geändert
haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte
pulverförmige Spülmittel für
Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher
abgeben.
§ 5. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980
verpackt oder importiert worden sind, dürfen
vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,
die dieser Verordnung
nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in
Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.