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190_1979 AT

190. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die zur Abgabe an

Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland

nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

die nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten

nicht Personen und Einrichtungen, in deren

Betrieb pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen

dieser Verordnung sind Warenproben, das sind

als solche gekennzeichnete pulverförmige Spülmittel

für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die

unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem

ortsüblichen Preis weitergegeben werden und

deren Mindestfüllmenge geringer ist als die

Mindestfüllmenge des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Behältnisses.

§ 2. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

dürfen nur mit einer

Mindestfüllmenge von 1000, 1250, 1500 oder

1750 Gramm (g) oder einem ganzzahligen Vielfachen

von 1000 g gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllmenge ist jene Menge, die die

Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und

lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher

bestimmten Behältnis anzubringen.

Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind

zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in .. .);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. die handelsübliche Sachbezeichnung;

5. die Mindestfüllmenge in Gramm (g) oder

Kilogramm (kg);

6. die Dosierung für Maschinen für zehn bis

zwölf Maß-Gedecke nach Eßlöffel und in

Gramm;

7. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in

Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

8. der Hinweis auf das Verwahren des

Produktes außerhalb der Reichweite von

Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur,

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

im Inland gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in

Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder

erteilen können, von wem sie ein bestimmtes

pulverförmiges Spülmittel für

Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben

halben,

b) pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung geändert

haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte

pulverförmige Spülmittel für

Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher

abgeben.

§ 5. (1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980

verpackt oder importiert worden sind, dürfen

vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen,

die dieser Verordnung

nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in

Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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