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190. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.

Nr. 309, über die Erhöhung der Quote Österreichs

beim Internationalen Währungsfonds und

die Übernahme der gesamten Quote durch die

Oesterreichische Nationalbank in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 32/1974 wird wie folgt

geändert

Artikel I

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Die Quote der Republik Österreich beim

Internationalen Währungsfonds wird um 60 Millionen

Sonderziehungsrechte auf 330 Millionen

Sonderziehungsrechte erhöht."

2. Dem § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem

Internationalen Währungsfonds gegenüber die

Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren."

3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist

ermächtigt,

a) für eigene Rechnung den auf die Republik

Österreich jeweils entfallenden Anteil am

Nettoeinkommen des Internationalen Währungsfonds

gemäß Art. XII Abschnitt 6 des

Übereinkommens über den Internationalen

Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978, sowie

an sonstigen vom Fonds zur Verteilung

gelangenden Beträgen in Empfang zu

nehmen;

b) im Sinne des Art. III Abschnitt 4 des

Übereinkommens über den Internationalen

Währungsfonds für jenen Teil der Quote,

der auf Schilling lautet und vom Internationalen

Währungsfonds nicht abberufen

ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei

Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine

auszustellen und dem

Internationalen Währungsfonds zur Verfügung

zu stellen."

4. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten

„(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß

Art. XII Abschnitt 2 lit. a des Übereinkommens

über den Internationalen Währungsfonds zu

ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates

des Internationalen Währungsfonds steht der

Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht

gegenüber der Bundesregierung zu. Die

Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Art. 67

Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten

zu erstattenden Vorschlag an die

Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank

gebunden."

5. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten

„(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß

Art. XXVI Abschnitt 3 oder gemäß Art. XXVII

Abschnitt 2 des Übereinkommens über den

Internationalen Währungsfonds ein Verlust an

dem gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in

die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank

eingestellten Deckungswert entstehen, ist die

Oesterreichische Nationalbank berechtigt, einen

entsprechenden Betrag als Forderung gegen den

Bundesschatz in ihre Aktiven einzustellen. Das

gleiche gilt für Verluste, die der Oesterreichischen

Nationalbank aus Maßnahmen gemäß Art. XXIV

oder gemäß Art. XXV des Übereinkommens

über den Internationalen Währungsfonds erwachsen.

Diese Forderungen sind im Sinne der

Bestimmungen des gemäß dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 51/1963 abgeschlossenen Übereinkommens

in unmitelbarem Anschluß an die in

Abschnitt IV dieses Übereinkommens genannten

Forderungen zu tilgen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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