190. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, BGBl.
Nr. 309, über die Erhöhung der Quote Österreichs
beim Internationalen Währungsfonds und
die Übernahme der gesamten Quote durch die
Oesterreichische Nationalbank in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 32/1974 wird wie folgt
geändert
Artikel I
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Die Quote der Republik Österreich beim
Internationalen Währungsfonds wird um 60 Millionen
Sonderziehungsrechte auf 330 Millionen
Sonderziehungsrechte erhöht."
2. Dem § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem
Internationalen Währungsfonds gegenüber die
Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren."
3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist
ermächtigt,
a) für eigene Rechnung den auf die Republik
Österreich jeweils entfallenden Anteil am
Nettoeinkommen des Internationalen Währungsfonds
gemäß Art. XII Abschnitt 6 des
Übereinkommens über den Internationalen
Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978, sowie
an sonstigen vom Fonds zur Verteilung
gelangenden Beträgen in Empfang zu
nehmen;
b) im Sinne des Art. III Abschnitt 4 des
Übereinkommens über den Internationalen
Währungsfonds für jenen Teil der Quote,
der auf Schilling lautet und vom Internationalen
Währungsfonds nicht abberufen
ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei
Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine
auszustellen und dem
Internationalen Währungsfonds zur Verfügung
zu stellen."
4. Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten
„(3) Hinsichtlich der von Österreich gemäß
Art. XII Abschnitt 2 lit. a des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds zu
ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates
des Internationalen Währungsfonds steht der
Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht
gegenüber der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Art. 67
Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten
zu erstattenden Vorschlag an die
Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank
gebunden."
5. Der Abs. 2 des § 4 hat zu lauten
„(2) Sollte auf Grund einer Maßnahme gemäß
Art. XXVI Abschnitt 3 oder gemäß Art. XXVII
Abschnitt 2 des Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds ein Verlust an
dem gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in
die Aktiven der Oesterreichischen Nationalbank
eingestellten Deckungswert entstehen, ist die
Oesterreichische Nationalbank berechtigt, einen
entsprechenden Betrag als Forderung gegen den
Bundesschatz in ihre Aktiven einzustellen. Das
gleiche gilt für Verluste, die der Oesterreichischen
Nationalbank aus Maßnahmen gemäß Art. XXIV
oder gemäß Art. XXV des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds erwachsen.
Diese Forderungen sind im Sinne der
Bestimmungen des gemäß dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 51/1963 abgeschlossenen Übereinkommens
in unmitelbarem Anschluß an die in
Abschnitt IV dieses Übereinkommens genannten
Forderungen zu tilgen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.