190. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schienenbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
Bereich der nicht vom Bunde betriebenen Haupt-
und Nebenbahnen, der Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und der Internationalen Schlafwagen-
und Touristikgesellschaft im Fachverband der
Schienenbahnen (§ 5 Abs. 1 2. 1 des Anhanges
zur Fachgruppenordnung, BGBL Nr. 223/1947)
in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages
dieses Fachverbandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Eisenbahner,
ein Kontingent in Höhe von insgesamt
120 für die Beschäftigung von Ausländern als
Bedienstete festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve von 6 auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Oberösterreich 5
Tirol 29
Wien 80
Bundesreserve 6.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.