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190_1977 AT

190. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schienenbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Schienenbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

Bereich der nicht vom Bunde betriebenen Haupt-

und Nebenbahnen, der Innsbrucker Verkehrsbetriebe

und der Internationalen Schlafwagen-

und Touristikgesellschaft im Fachverband der

Schienenbahnen (§ 5 Abs. 1 2. 1 des Anhanges

zur Fachgruppenordnung, BGBL Nr. 223/1947)

in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages

dieses Fachverbandes und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Eisenbahner,

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

120 für die Beschäftigung von Ausländern als

Bedienstete festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve von 6 auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Oberösterreich 5

Tirol 29

Wien 80

Bundesreserve 6.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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