190. Verordnung: 4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 9 Abs. 3
und des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an
den höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen des Bundes und an Anstalten
für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer
an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für alpenländische Milchwirtschaft
in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in
Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut
für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in
Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten
Ossiach und Ort bei Gmunden
beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden
und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen
sind auf die Lehrverpflichtung
mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde
anzurechnen
a) im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden;
b) in den Gegenständen Religion, Deutsch
(einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im
rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht
und in den buchhalterischen Gegenständen
1,05 Wochenstunden;
c) für chemische, physikalische und mikrobiologische
Übungen (Praktika) im Labor
0,875 Wochenstunden;
d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit
er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden
und
e) im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.
§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten j
Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen
Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb,
Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten,
soweit diese Tätigkeiten im Rahmen
einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen
sind, ist für zwei tatsächlich geleistete
Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit
im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung
auch als Erzieher verwendet werden,
ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in
die Lehrverpflichtung einzurechnen
a) bei Verwendung als Erziehungsleiter mit
10,5 Werteinheiten,
b) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
mit 14 Werteinheiten,
c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
mit 10,5 Werteinheiten,
d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei
mit 7 Werteinheiten,
e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei
mit 5,25 Werteinheiten,
f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei
mit 4,2 Werteinheiten,
g) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei
mit 3,5 Werteinheiten.
(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit
ist diese in der im Abs. 1 dargestellten
Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Die Aufsichtsführung während der organisatorisch
vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung
während der organisatorisch vorgesehenen
praktischen Arbeiten der Schüler, die
zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung
der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten
bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene
Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III in die Lehrverpflichtung
einzurechnen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verlieren die Verordnungen des Bundesministers
für Land- und Forstwirschaft vom 12. Jänner
1966, BGBl. Nr. 6, und vom 13. Oktober 1970,
BGBl. Nr. 316, ihre Wirksamkeit.