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190_1976 AT

190. Verordnung: 4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: 4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 9 Abs. 3

und des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an

den höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen des Bundes und an Anstalten

für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer

an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für alpenländische Milchwirtschaft

in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in

Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut

für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in

Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten

Ossiach und Ort bei Gmunden

beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden

und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden.

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen

sind auf die Lehrverpflichtung

mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde

anzurechnen

a) im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden;

b) in den Gegenständen Religion, Deutsch

(einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im

rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht

und in den buchhalterischen Gegenständen

1,05 Wochenstunden;

c) für chemische, physikalische und mikrobiologische

Übungen (Praktika) im Labor

0,875 Wochenstunden;

d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit

er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden

und

e) im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.

§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten j

Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen

Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb,

Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten,

soweit diese Tätigkeiten im Rahmen

einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen

sind, ist für zwei tatsächlich geleistete

Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit

im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung

auch als Erzieher verwendet werden,

ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in

die Lehrverpflichtung einzurechnen

a) bei Verwendung als Erziehungsleiter mit

10,5 Werteinheiten,

b) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

mit 14 Werteinheiten,

c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

mit 10,5 Werteinheiten,

d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei

mit 7 Werteinheiten,

e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei

mit 5,25 Werteinheiten,

f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei

mit 4,2 Werteinheiten,

g) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei

mit 3,5 Werteinheiten.

(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit

ist diese in der im Abs. 1 dargestellten

Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Die Aufsichtsführung während der organisatorisch

vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung

während der organisatorisch vorgesehenen

praktischen Arbeiten der Schüler, die

zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung

der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten

bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene

Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III in die Lehrverpflichtung

einzurechnen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verlieren die Verordnungen des Bundesministers

für Land- und Forstwirschaft vom 12. Jänner

1966, BGBl. Nr. 6, und vom 13. Oktober 1970,

BGBl. Nr. 316, ihre Wirksamkeit.

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