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190_1975 AT

190. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 324, über

die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für Richteramtsanwärter und Richter wird wie

folgt abgeändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die

nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich

wie folgt festgesetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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