190. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 324, über
die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für Richteramtsanwärter und Richter wird wie
folgt abgeändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die
nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich
wie folgt festgesetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.