190_1974
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190. Beschluß Nr. 21/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 190. Beschluß Nr. 21/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1974_190_0 190. Beschluß Nr. 21/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE 2 ZUM TEIL I
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die zu Position 19.05 in Liste A (Beilage 2
zum Teil I des Anhangs B des Übereinkommens)
gehörige Fußnote hat zu lauten
„(1) Diese Bestimmung gilt nicht für Mais der
Type ,zea indurata' oder für Hartweizen."
2. Dieser Ratsbeschluß tritt am 1. Jänner 1974
in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.