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190. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für den Justizwachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für den Justizwachdienst

Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit

Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 20. November 1972, BGBl.

Nr. 428, fallenden Beamten im Justizwachdienst

und Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den

Beamten des Dienstzweiges Höherer Dienst in

Justizanstalten, soweit sie im Vollzugsverwaltungsdienst

stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan

und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung

nach Maßgabe der §§ 2 und 3.

§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan beträgt

(2) In theoretischer Ausbildung stehen jene

Beamten,

a) die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule

besuchen oder die unmittelbar

zur Dienstleistung in eine Vollzugsanstalt

einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu

dem sie voll in den. Dienstbetrieb eingeglie-

dert sind und Nachtdienst verrichten können,

mindestens aber bis drei Monate nach

Dienstantritt;

b) die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die

Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.

§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung

beträgt

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1973

außer Kraft.

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