190. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für den Justizwachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit
Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 20. November 1972, BGBl.
Nr. 428, fallenden Beamten im Justizwachdienst
und Jugenderziehern an Justizanstalten sowie den
Beamten des Dienstzweiges Höherer Dienst in
Justizanstalten, soweit sie im Vollzugsverwaltungsdienst
stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan
und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe der §§ 2 und 3.
§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan beträgt
(2) In theoretischer Ausbildung stehen jene
Beamten,
a) die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule
besuchen oder die unmittelbar
zur Dienstleistung in eine Vollzugsanstalt
einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu
dem sie voll in den. Dienstbetrieb eingeglie-
dert sind und Nachtdienst verrichten können,
mindestens aber bis drei Monate nach
Dienstantritt;
b) die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
§ 3. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung
beträgt
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1973
außer Kraft.