190. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Juni 1972, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für
den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.
Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl.
Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969 und BGBl.
Nr. 222/1970 wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der
für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle
erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem
öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder
wenn er aus dem öffentlichen Dienst während
eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines
Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens
ausgetreten ist.
(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1
lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen Nachsicht erteilen."
2. Dem § 2 wird als fünfter Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„(5) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1
lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige
Dienststelle Nachsicht erteilen."
3. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen
zu den Lohngruppen bestimmt
die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung)."
4. Im § 9 Abs. 4 tritt an die Stelle der Angabe
„1/186" die Angabe „1/182".
5. § 11 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter
Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb
von vier Jahren als Lohnbediensteter der
Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen,
so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit
zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde
gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als
die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger
Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten
des Bundes mit gleicher für die
Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit
zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht.
Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt
in angemessenen Raten abzuziehen, sofern
dies noch nicht geschehen ist."
6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Lohnbediensteten, die im Lokomotivfahr-,
im Zugbegleitungs-, im Kraftwagenfahr-,
im Seilbahn- oder im Verschubdienst verwendet
werden, rücken alle zwei Jahre in die nächsthöhere
Lohnstufe vor. Abs. 1 zweiter und dritter
Satz sind sinngemäß anzuwenden."
7. § 13 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch
zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor
der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden
Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden
Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 — dem Tag
der Aufnahme vorangesetzt werden
a) die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur
Gänze,
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."
8. § 14 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Wird ein Lohnbediensteter infolge eines
bei den Österreichischen Bundesbahnen erlittenen
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
oder infolge einer bescheidmäßig festgestellten
Kriegsbeschädigung, die eine Ver-
minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat,
in eine niedrigere Lohngruppe überstellt, so
bleiben der bisherige Lohn und die weiteren Vorrückungen
gewahrt. Die Frist für die Vorrückung
(§ 12) richtet sich jedoch nach der tatsächlichen
Verwendung in der neuen Lohngruppe.
Allfällige Überstellungen in höhere
Lohngruppen oder gemäß Spalte 6 der Anlage
1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge,
die bei der vor Überstellung ausgeübten Dienstverwendung
vorgesehen waren, werden nach
Erfüllung der dort vorgesehenen Erfordernisse
wirksam. Die gleiche Regelung gilt für Lohnbedienstete,
die das 55. Lebensjahr vollendet
und ununterbrochen 10 Jahre der Lohngruppe
zugehört haben, wenn ihre Verwendung infolge
Änderung der Organisation entbehrlich
wird und sie in eine niedrigere Lohngruppe überstellt
werden.
(3) Wird ein Lohnbediensteter aus seiner
ständigen (das ist eine mindestens sechs Monate
währende) Verwendung in eine Verwendung
einer niedrigeren Lohngruppe überstellt, so
behält er in folgenden Fällen den Lohn der bisherigen
Lohngruppe und es werden allfällige
bei der ständigen Verwendung vorgesehene
Überstellungen in höhere Lohngruppen (oder
gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere
Vorrückungsbeträge) nach Erfüllung der hiefür
festgesetzten Erfordernisse wirksam
a) bei Abordnung für die Dauer derselben,
b) bei Versetzung für die Dauer von 28 Tagen,
c) bei Überstellung in der eigenen Dienststelle
für die Dauer von 28 Tagen."
9. Im § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 tritt jeweils
die Zahl „42" an die Stelle der Zahl „43".
10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit
wird dem Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst)
mit einem Zuschlag von 50 v. H. des
für eine Arbeitsstunde gebührenden Lohnes
vergütet."
11. Nach § 16 ist ein § 17 folgenden Inhaltes
anzufügen
„§ 17. Einmalige Belohnungen
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen
Fällen Lohnbediensteten für außergewöhnliche
Arbeitsleistungen gewährt werden.
Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist
dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß
der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und
40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung
gewährt werden. Die Jubiläumsbelohnung
beträgt bei einer Dienstzeit von
25 Jahren 50 v. H. und bei einer Dienstzeit
von 40 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes,
das dem Lohnbediensteten für den Monat gebührt,
in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen
1. die im bestehenden Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen oder deren
Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit
sie für die Vorrückung wirksam ist,
2. die in § 13 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit
sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt wurden,
3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
oder deren Betriebsvorgängern oder
zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten
Zeiten, soweit sie für die Vorrückung
wirksam sind,
4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen oder
deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegten
Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb
nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegen,
5. die in einem Unternehmen zurückgelegte
Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund
übernommen worden und der Bund gegenüber
den Dienstnehmern in die Rechte des
Dienstgebers eingetreten ist.
(4) Eine Jubiläumsbelohnung im Ausmaß
von 100 v. H. des Monatsentgeltes kann auch
gewährt werden, wenn das Dienstverhältnis
nach einer mindestens 35jährigen Dienstzeit
aus nachfolgenden Gründen endet
a) durch Kündigung gemäß § 24 Abs. 2
lit. b und c
b) durch Kündigung, durch einverständliche
Auflösung, durch Austritt gemäß § 26
Abs. 4, wenn der Lohnbedienstete das
für Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung
vorgeschriebene Anfallsalter
erreicht hat
c) durch Erreichen der Altersgrenze (auch
im Falle des § 36 letzter Absatz) und
d) durch Tod.
(5) Hat der Lohnbedienstete die Voraussetzung
für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung
erfüllt und ist er gestorben, ehe die
Jubiläumsbelohnung ausgezahlt worden ist, so
kann die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zur ungeteilten
Hand ausgezahlt werden."
12. § 20 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält
der Lohnbedienstete während der Dauer
des Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf
der 52. Woche — im Falle eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit längstens
bis zum Ablauf der 78. Woche — nach Beginn
des Anspruches auf Krankengeld einen Verwaltungszuschuß,
wenn und solange er Kranken-,
Familien- oder Taggeld aus der gesetzlichen
Sozialversicherung oder nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung
bezieht oder das Krankengeld aus der gesetzlichen
Krankenversicherung beziehen würde,
wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine Versehrtenrente
oder ein Versehrtengeld aus der gesetzlichen
Unfallversicherung angefallen wäre."
13. Im § 20 a Abs. 2 erster Satz tritt an die
Stelle des Wortes „Nebengebühren" das Wort
„Nebenbezüge".
14. § 24 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine
Feststellung nach lit. b) nicht getroffen
werden kann, bereits längere Zeit krank
und voraussichtlich zur Wiederaufnahme
der Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb
mit der Möglichkeit der Invalidisierung
gerechnet werden muß. Von dem
Kündigungsrecht darf jedoch in einem
solchen Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche
des Krankenstandes — im Falle eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
verlängert sich diese Frist auf 52 Wochen —
Gebrauch gemacht werden. Wird der
Invalidisierungsantrag zeitgerecht gestellt,
so endet das Dienstverhältnis nicht vor
Ablauf des Invalidisierungsverfahrens, jedenfalls
aber mit Ablauf der 52. Woche des
Krankenstandes, im Falle eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit mit
Ablauf der 78. Woche des Krankenstandes;"
15. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Altersgrenze
(1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung
mit Ablauf des Monates, in dem männliche
Lohnbedienstete das 65., weibliche das
60. Lebensjahr vollenden.
(2) Mit Zustimmung der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen kann über
Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen
Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete
60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden,
wenn die bahnärztliche Tauglichkeit für die
weitere Verwendung festgestellt ist; das Dienstverhältnis
endet jedenfalls mit Ablauf des Monates,
in dem das 65. Lebensjahr vollendet
ist."
16. Die Anlage 1 hat zu lauten
„Anlage 1
Lohngruppenzuordnung
Vorbemerkungen
1. Als „Zeugnis über den Lehrabschluß"
laut Spalte 2 gilt der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief,
das Gesellenprüfungszeugnis sowie
das Lehrzeugnis.
2. Die Angabe „lt. PÜ" bedeutet, daß die
in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift
A 12, eingeführt mit DA (73) GD-NB1. Sonderblatt
Nr. 1 aus 1971, für die betreffenden gleichbezeichneten
Dienstverwendungen vorgeschriebenen
Prüfungen als Einstufungserfordernisse
nachzuweisen sind.
3. Für die Einstufung in die in Spalte 3 genannte
Lohngruppe ist grundsätzlich die Erfüllung
der in Spalte 2 unter lit. a und b vorgeschriebenen
Erfordernisse Voraussetzung.
Lohnbedienstete in Dienstverwendungen, die
als Einstufungsvoraussetzungen gemäß Spalte 2
lit. b die Ablegung einer Dienstprüfung beinhalten,
sind bis zur Ablegung der Verwendungsprüfung
in jene Lohngruppe einzustufen,
deren Einstufungserfordernisse sie erfüllen, nach
Ablegung der Verwendungsprüfung um eine
Lohngruppe niedriger, als sie ihnen nach Ablegung
der geforderten Dienstprüfung gemäß
Spalte 3 zustehen würde; in diesen Fällen wird
die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet,
als ob sie diese Zeit bereits in der in
Spalte 3 genannten Lohngruppe zugebracht
hätten.
4. Enthält lit. a der Spalte 2 keine Angaben
oder erfüllt der Lohnbedienstete die dort vorgeschriebenen
Erfordernisse nicht, dann ist der
Lohnbedienstete in die in Spalte 3 genannte
Lohngruppe nur einzustufen, wenn er die in
Spalte 2 unter lit. b und c vorgeschriebenen Erfordernisse
erfüllt; enthält lit. c der Spalte 2
keine Angaben, so ist diese Maßnahme unzulässig.
5. (1) Ist die Einstufung in die in Spalte 3
genannte Lohngruppe von der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Lohngruppe abhängig
(Spalte 2 lit. c), so erfolgt die Einstufung in
die in Spalte 3 genannte Lohngruppe erst nach
Zurücklegung der Mindestdauer der Zugehörigkeit
zu den einzelnen Lohngruppen nach
folgender Wartezeitentabelle
(2) Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit
in der der in Spalte 3 angegebenen Lohngruppe
unmittelbar vorangehenden Lohngruppe zurückgelegt
worden sein. Ist nach Spalte 2 lit. c ein
Überspringen einer oder mehrerer Lohngruppen
möglich, sind die in der Wartezeitentabelle angegebenen
Wartezeiten zusammenzuzählen. Die
vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich
in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden
sein.
6. (1) Ein Lohnbediensteter gehört — soweit
nichts anderes bestimmt ist — jener Lohngruppe
(Lohngruppenzugehörigkeit) zu, nach
deren Ansätzen sein Monatslohn bemessen
wird.
(2) Zeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
mit zumindest der für Pauschalbedienstete
der Vergütungsgruppe A im Wochendurchschnitt
vorgeschriebenen Arbeitszeit verbracht
wurden, werden in jenem Maße zugerechnet,
als bei Annahme eines bestehenden
Dienstverhältnisses als Lohnbediensteter und
der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte
Lohngruppe erreicht worden wäre.
(3) Bei derselben Verwendung ist bei Ermittlung
der für eine Einstufung oder Überstellung
in eine bestimmte Lohngruppe geforderten
Dauer einer bestimmten Lohngruppenzugehörigkeit
eine mehrfache Berücksichtigung
desselben Zeitraumes ausgeschlossen.
7. Für Lohnbedienstete,
7.1 die als Altersüberschreiter gemäß § 31
gelten,
7.2 die nur infolge Überschreitung des für
eine Übernahme in das Beamtenverhältnis
vorgeschriebenen Höchstalters nicht als
Bundesbahnbeamte angestellt werden können
oder konnten und
7.3 bei denen die Anstellung als Bundesbahnbeamter
aus anderen von ihnen nicht
verschuldeten Gründen nicht möglich ist
oder war,
sind die in der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 bei den vergleichbaren
Positionen vorgesehenen Bestimmungen über
die Zuerkennung von Bezügen sinngemäß anzuwenden.
Hiebei erhalten Lohnbedienstete der
Lohngruppe 7 einen Lohn, der um 2 Lohnstufen
höher ist als der vom Lohnbediensteten
innegehabten Lohnstufe entspricht bzw. der
bei erreichter Endlohnstufe, diesen um den
doppelten letzten Vorrückungsbetrag übersteigt;
in Fällen, in denen der Lohn nach Spalte 6 zuerkannt
wird, ist dieser Lohn der vorher genannten
Maßnahme zugrunde zu legen. Lohnbedienstete
in Dienstverwendungen, für die
keine vergleichbare Position in der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 enthalten ist, sind
in die nächsthöhere Lohngruppe dann zu überstellen,
wenn sie eine 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag
zurückgelegt und ihrer Lohngruppe
mindestens 10 Jahre zugehört haben;
die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes
sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 8
und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung,
die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren
Zeitpunkt in einem Lohndienstverhältnis gestanden
sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung
dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis
oder einem anderen Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes
gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner
1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis
gestanden sind, jedoch bis zur
Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem
Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und
eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung
Abt. B beziehen.
(2) Die Einstufung der unter Abs. 1 fallenden
Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende
Lohngruppe erfolgt frühestens mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 werden frühestens
mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.
(4) Überstellungen, die bei einer in der Zeit
zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt
der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten
ständigen Verwendung vorgesehen sind,
werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete
das 51. Lebensjahr vollendet und
die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der
Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt
hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in
Z. 7 der Vorbemerkungen der Anlage 1 der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen
lohnrechtlichen Maßnahmen; die
20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch
in keinem Fall kürzbar.
(5) Im Art. III Abs. 2 der 12. Novelle der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung entfällt
die Wendung „bis zum 31. Dezember 1969".
(6) Im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung ist eine
neue Ziffer 4 folgenden Inhaltes aufzunehmen
„4. Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne
des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955
und auf Heimatvertriebene ist § 13 Abs. 3
auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden
Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem
früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden."
(7) Im Art. III der 12. Novelle der Bundesbahn-
Dienst- und Lohnordnung erhalten die
Abs. 6 und 7 folgende Fassung
„(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 3 und die Verbesserung
der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 5
sind
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 bis zum
31. Dezember 1971 gestellt wurde,
a) bei Lohnbediensteten der Jahrgänge bis
1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970
und
b) bei jüngeren Lohnbediensteten mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1972,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 nach dem
31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit
Wirksamkeit von dem auf den Tag der
Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten
durchzuführen.
(7) Bei Lohnbediensteten, die in der Zeit
zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß
Abs. 6 Z. 1 für ihren Jahrgang in Betracht
kommenden Wirksamkeitstermin aus dem Bundesbahndienstverhältnis
ausscheiden, ist eine Verbesserung
gemäß Abs. 2 bis 5 abweichend von
den Bestimmungen des Abs. 6 mit Wirkung vom
Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem
Bundesbahndienstverhältnis, wenn das Dienstverhältnis
mit Ablauf eines Kalendermonates
endet, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
durchzuführen."
(8) 1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes,
die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
aufgenommen wurden, sind für die
Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß
§ 17 Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung in der Fassung des Art. I Z. 11
auch die im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der
Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten
Zeiten zu berücksichtigen.
2. Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit,
die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung
erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber
1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung
bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
gewährt werden. In diesem Fall ist
der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
zugrunde zu legen. Die Bestimmungen
des § 17 Abs. 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
gelten sinngemäß.
3. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende
Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei
denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
die Bestimmungen des § 13 Abs. 3
der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und
des Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-
Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet
wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen zu ermitteln.
4. Lohnbediensteten, die zufolge der Anwendung
des § 17 der Bundesbahn-Dienst- und
Lohnordnung und der Z. 1 bis 3 die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung
vor der Verlautbarung dieser Kundmachung
erfüllt hätten, kann, soweit nicht Z. 2
anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter
Zugrundelegung des Monatsentgeltes gewährt
werden, das dem Lohnbediensteten für den
Monat der Verlautbarung dieser. Kundmachung
zusteht.
(9) Es treten in Kraft
a) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 mit
1. März 1969,
b) die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 8
und 16 mit 1. Jänner 1970,
c) die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 9 und 10
mit 1. Jänner 1972,
d) die übrigen Bestimmungen mit dem auf
die Kundmachung folgenden Tag.