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190. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 14. Juni 1972, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für

den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.

Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl.

Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969 und BGBl.

Nr. 222/1970 wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der

für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle

erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem

öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder

wenn er aus dem öffentlichen Dienst während

eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines

Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens

ausgetreten ist.

(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1

lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen Nachsicht erteilen."

2. Dem § 2 wird als fünfter Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„(5) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1

lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige

Dienststelle Nachsicht erteilen."

3. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen

zu den Lohngruppen bestimmt

die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung)."

4. Im § 9 Abs. 4 tritt an die Stelle der Angabe

„1/186" die Angabe „1/182".

5. § 11 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter

Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb

von vier Jahren als Lohnbediensteter der

Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen,

so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit

zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde

gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als

die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger

Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten

des Bundes mit gleicher für die

Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit

zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht.

Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt

in angemessenen Raten abzuziehen, sofern

dies noch nicht geschehen ist."

6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Lohnbediensteten, die im Lokomotivfahr-,

im Zugbegleitungs-, im Kraftwagenfahr-,

im Seilbahn- oder im Verschubdienst verwendet

werden, rücken alle zwei Jahre in die nächsthöhere

Lohnstufe vor. Abs. 1 zweiter und dritter

Satz sind sinngemäß anzuwenden."

7. § 13 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch

zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor

der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden

Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden

Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 — dem Tag

der Aufnahme vorangesetzt werden

a) die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur

Gänze,

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte."

8. § 14 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Wird ein Lohnbediensteter infolge eines

bei den Österreichischen Bundesbahnen erlittenen

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

oder infolge einer bescheidmäßig festgestellten

Kriegsbeschädigung, die eine Ver-

minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat,

in eine niedrigere Lohngruppe überstellt, so

bleiben der bisherige Lohn und die weiteren Vorrückungen

gewahrt. Die Frist für die Vorrückung

(§ 12) richtet sich jedoch nach der tatsächlichen

Verwendung in der neuen Lohngruppe.

Allfällige Überstellungen in höhere

Lohngruppen oder gemäß Spalte 6 der Anlage

1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge,

die bei der vor Überstellung ausgeübten Dienstverwendung

vorgesehen waren, werden nach

Erfüllung der dort vorgesehenen Erfordernisse

wirksam. Die gleiche Regelung gilt für Lohnbedienstete,

die das 55. Lebensjahr vollendet

und ununterbrochen 10 Jahre der Lohngruppe

zugehört haben, wenn ihre Verwendung infolge

Änderung der Organisation entbehrlich

wird und sie in eine niedrigere Lohngruppe überstellt

werden.

(3) Wird ein Lohnbediensteter aus seiner

ständigen (das ist eine mindestens sechs Monate

währende) Verwendung in eine Verwendung

einer niedrigeren Lohngruppe überstellt, so

behält er in folgenden Fällen den Lohn der bisherigen

Lohngruppe und es werden allfällige

bei der ständigen Verwendung vorgesehene

Überstellungen in höhere Lohngruppen (oder

gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere

Vorrückungsbeträge) nach Erfüllung der hiefür

festgesetzten Erfordernisse wirksam

a) bei Abordnung für die Dauer derselben,

b) bei Versetzung für die Dauer von 28 Tagen,

c) bei Überstellung in der eigenen Dienststelle

für die Dauer von 28 Tagen."

9. Im § 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 tritt jeweils

die Zahl „42" an die Stelle der Zahl „43".

10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit

wird dem Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst)

mit einem Zuschlag von 50 v. H. des

für eine Arbeitsstunde gebührenden Lohnes

vergütet."

11. Nach § 16 ist ein § 17 folgenden Inhaltes

anzufügen

„§ 17. Einmalige Belohnungen

(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen

Fällen Lohnbediensteten für außergewöhnliche

Arbeitsleistungen gewährt werden.

Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist

dabei Bedacht zu nehmen.

(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß

der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und

40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumsbelohnung

gewährt werden. Die Jubiläumsbelohnung

beträgt bei einer Dienstzeit von

25 Jahren 50 v. H. und bei einer Dienstzeit

von 40 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes,

das dem Lohnbediensteten für den Monat gebührt,

in den das Dienstjubiläum fällt.

(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesbahnen oder deren

Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit

sie für die Vorrückung wirksam ist,

2. die in § 13 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit

sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigt wurden,

3. die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

oder deren Betriebsvorgängern oder

zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten

Zeiten, soweit sie für die Vorrückung

wirksam sind,

4. die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen oder

deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegten

Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb

nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegen,

5. die in einem Unternehmen zurückgelegte

Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund

übernommen worden und der Bund gegenüber

den Dienstnehmern in die Rechte des

Dienstgebers eingetreten ist.

(4) Eine Jubiläumsbelohnung im Ausmaß

von 100 v. H. des Monatsentgeltes kann auch

gewährt werden, wenn das Dienstverhältnis

nach einer mindestens 35jährigen Dienstzeit

aus nachfolgenden Gründen endet

a) durch Kündigung gemäß § 24 Abs. 2

lit. b und c

b) durch Kündigung, durch einverständliche

Auflösung, durch Austritt gemäß § 26

Abs. 4, wenn der Lohnbedienstete das

für Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung

vorgeschriebene Anfallsalter

erreicht hat

c) durch Erreichen der Altersgrenze (auch

im Falle des § 36 letzter Absatz) und

d) durch Tod.

(5) Hat der Lohnbedienstete die Voraussetzung

für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung

erfüllt und ist er gestorben, ehe die

Jubiläumsbelohnung ausgezahlt worden ist, so

kann die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zur ungeteilten

Hand ausgezahlt werden."

12. § 20 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält

der Lohnbedienstete während der Dauer

des Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf

der 52. Woche — im Falle eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit längstens

bis zum Ablauf der 78. Woche — nach Beginn

des Anspruches auf Krankengeld einen Verwaltungszuschuß,

wenn und solange er Kranken-,

Familien- oder Taggeld aus der gesetzlichen

Sozialversicherung oder nach den gesetzlichen

Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung

bezieht oder das Krankengeld aus der gesetzlichen

Krankenversicherung beziehen würde,

wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine Versehrtenrente

oder ein Versehrtengeld aus der gesetzlichen

Unfallversicherung angefallen wäre."

13. Im § 20 a Abs. 2 erster Satz tritt an die

Stelle des Wortes „Nebengebühren" das Wort

„Nebenbezüge".

14. § 24 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine

Feststellung nach lit. b) nicht getroffen

werden kann, bereits längere Zeit krank

und voraussichtlich zur Wiederaufnahme

der Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb

mit der Möglichkeit der Invalidisierung

gerechnet werden muß. Von dem

Kündigungsrecht darf jedoch in einem

solchen Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche

des Krankenstandes — im Falle eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

verlängert sich diese Frist auf 52 Wochen —

Gebrauch gemacht werden. Wird der

Invalidisierungsantrag zeitgerecht gestellt,

so endet das Dienstverhältnis nicht vor

Ablauf des Invalidisierungsverfahrens, jedenfalls

aber mit Ablauf der 52. Woche des

Krankenstandes, im Falle eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit mit

Ablauf der 78. Woche des Krankenstandes;"

15. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Altersgrenze

(1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung

mit Ablauf des Monates, in dem männliche

Lohnbedienstete das 65., weibliche das

60. Lebensjahr vollenden.

(2) Mit Zustimmung der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen kann über

Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen

Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete

60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden,

wenn die bahnärztliche Tauglichkeit für die

weitere Verwendung festgestellt ist; das Dienstverhältnis

endet jedenfalls mit Ablauf des Monates,

in dem das 65. Lebensjahr vollendet

ist."

16. Die Anlage 1 hat zu lauten

„Anlage 1

Lohngruppenzuordnung

Vorbemerkungen

1. Als „Zeugnis über den Lehrabschluß"

laut Spalte 2 gilt der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief,

das Gesellenprüfungszeugnis sowie

das Lehrzeugnis.

2. Die Angabe „lt. PÜ" bedeutet, daß die

in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift

A 12, eingeführt mit DA (73) GD-NB1. Sonderblatt

Nr. 1 aus 1971, für die betreffenden gleichbezeichneten

Dienstverwendungen vorgeschriebenen

Prüfungen als Einstufungserfordernisse

nachzuweisen sind.

3. Für die Einstufung in die in Spalte 3 genannte

Lohngruppe ist grundsätzlich die Erfüllung

der in Spalte 2 unter lit. a und b vorgeschriebenen

Erfordernisse Voraussetzung.

Lohnbedienstete in Dienstverwendungen, die

als Einstufungsvoraussetzungen gemäß Spalte 2

lit. b die Ablegung einer Dienstprüfung beinhalten,

sind bis zur Ablegung der Verwendungsprüfung

in jene Lohngruppe einzustufen,

deren Einstufungserfordernisse sie erfüllen, nach

Ablegung der Verwendungsprüfung um eine

Lohngruppe niedriger, als sie ihnen nach Ablegung

der geforderten Dienstprüfung gemäß

Spalte 3 zustehen würde; in diesen Fällen wird

die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet,

als ob sie diese Zeit bereits in der in

Spalte 3 genannten Lohngruppe zugebracht

hätten.

4. Enthält lit. a der Spalte 2 keine Angaben

oder erfüllt der Lohnbedienstete die dort vorgeschriebenen

Erfordernisse nicht, dann ist der

Lohnbedienstete in die in Spalte 3 genannte

Lohngruppe nur einzustufen, wenn er die in

Spalte 2 unter lit. b und c vorgeschriebenen Erfordernisse

erfüllt; enthält lit. c der Spalte 2

keine Angaben, so ist diese Maßnahme unzulässig.

5. (1) Ist die Einstufung in die in Spalte 3

genannte Lohngruppe von der Zugehörigkeit

zu einer bestimmten Lohngruppe abhängig

(Spalte 2 lit. c), so erfolgt die Einstufung in

die in Spalte 3 genannte Lohngruppe erst nach

Zurücklegung der Mindestdauer der Zugehörigkeit

zu den einzelnen Lohngruppen nach

folgender Wartezeitentabelle

(2) Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit

in der der in Spalte 3 angegebenen Lohngruppe

unmittelbar vorangehenden Lohngruppe zurückgelegt

worden sein. Ist nach Spalte 2 lit. c ein

Überspringen einer oder mehrerer Lohngruppen

möglich, sind die in der Wartezeitentabelle angegebenen

Wartezeiten zusammenzuzählen. Die

vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich

in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden

sein.

6. (1) Ein Lohnbediensteter gehört — soweit

nichts anderes bestimmt ist — jener Lohngruppe

(Lohngruppenzugehörigkeit) zu, nach

deren Ansätzen sein Monatslohn bemessen

wird.

(2) Zeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

mit zumindest der für Pauschalbedienstete

der Vergütungsgruppe A im Wochendurchschnitt

vorgeschriebenen Arbeitszeit verbracht

wurden, werden in jenem Maße zugerechnet,

als bei Annahme eines bestehenden

Dienstverhältnisses als Lohnbediensteter und

der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte

Lohngruppe erreicht worden wäre.

(3) Bei derselben Verwendung ist bei Ermittlung

der für eine Einstufung oder Überstellung

in eine bestimmte Lohngruppe geforderten

Dauer einer bestimmten Lohngruppenzugehörigkeit

eine mehrfache Berücksichtigung

desselben Zeitraumes ausgeschlossen.

7. Für Lohnbedienstete,

7.1 die als Altersüberschreiter gemäß § 31

gelten,

7.2 die nur infolge Überschreitung des für

eine Übernahme in das Beamtenverhältnis

vorgeschriebenen Höchstalters nicht als

Bundesbahnbeamte angestellt werden können

oder konnten und

7.3 bei denen die Anstellung als Bundesbahnbeamter

aus anderen von ihnen nicht

verschuldeten Gründen nicht möglich ist

oder war,

sind die in der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 bei den vergleichbaren

Positionen vorgesehenen Bestimmungen über

die Zuerkennung von Bezügen sinngemäß anzuwenden.

Hiebei erhalten Lohnbedienstete der

Lohngruppe 7 einen Lohn, der um 2 Lohnstufen

höher ist als der vom Lohnbediensteten

innegehabten Lohnstufe entspricht bzw. der

bei erreichter Endlohnstufe, diesen um den

doppelten letzten Vorrückungsbetrag übersteigt;

in Fällen, in denen der Lohn nach Spalte 6 zuerkannt

wird, ist dieser Lohn der vorher genannten

Maßnahme zugrunde zu legen. Lohnbedienstete

in Dienstverwendungen, für die

keine vergleichbare Position in der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 enthalten ist, sind

in die nächsthöhere Lohngruppe dann zu überstellen,

wenn sie eine 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag

zurückgelegt und ihrer Lohngruppe

mindestens 10 Jahre zugehört haben;

die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes

sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 8

und 16 finden auf Lohnbedienstete Anwendung,

die seit dem 1. Jänner 1970 oder einem späteren

Zeitpunkt in einem Lohndienstverhältnis gestanden

sind und die sich im Zeitpunkt der Verlautbarung

dieser Kundmachung noch im Lohndienstverhältnis

oder einem anderen Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

befinden. Die Bestimmungen des 1. Satzes

gelten auch für Lohnbedienstete, die am 1. Jänner

1970 oder einem späteren Zeitpunkt im Lohndienstverhältnis

gestanden sind, jedoch bis zur

Verlautbarung dieser Kundmachung aus dem

Lohndienstverhältnis ausgeschieden sind und

eine Pension aus der zusätzlichen Pensionsversicherung

Abt. B beziehen.

(2) Die Einstufung der unter Abs. 1 fallenden

Lohnbediensteten in die ihrer Verwendung entsprechende

Lohngruppe erfolgt frühestens mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 werden frühestens

mit 1. Jänner 1971 finanziell wirksam.

(4) Überstellungen, die bei einer in der Zeit

zwischen 1. Jänner 1970 und dem Zeitpunkt

der Verlautbarung dieser Kundmachung ausgeübten

ständigen Verwendung vorgesehen sind,

werden bereits dann wirksam, wenn der Lohnbedienstete

das 51. Lebensjahr vollendet und

die Hälfte der nach den Spalten 4 und 5 der

Anlage 1 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

vorgesehenen Wartezeiten zurückgelegt

hat. Diese Begünstigung gilt auch für die in

Z. 7 der Vorbemerkungen der Anlage 1 der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung vorgesehenen

lohnrechtlichen Maßnahmen; die

20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag ist jedoch

in keinem Fall kürzbar.

(5) Im Art. III Abs. 2 der 12. Novelle der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung entfällt

die Wendung „bis zum 31. Dezember 1969".

(6) Im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung ist eine

neue Ziffer 4 folgenden Inhaltes aufzunehmen

„4. Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne

des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955

und auf Heimatvertriebene ist § 13 Abs. 3

auch dann anzuwenden, wenn die betreffenden

Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten in ihrem

früheren Heimatstaat zurückgelegt wurden."

(7) Im Art. III der 12. Novelle der Bundesbahn-

Dienst- und Lohnordnung erhalten die

Abs. 6 und 7 folgende Fassung

„(6) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 3 und die Verbesserung

der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 5

sind

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 bis zum

31. Dezember 1971 gestellt wurde,

a) bei Lohnbediensteten der Jahrgänge bis

1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970

und

b) bei jüngeren Lohnbediensteten mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1972,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 2 nach dem

31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit

Wirksamkeit von dem auf den Tag der

Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten

durchzuführen.

(7) Bei Lohnbediensteten, die in der Zeit

zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß

Abs. 6 Z. 1 für ihren Jahrgang in Betracht

kommenden Wirksamkeitstermin aus dem Bundesbahndienstverhältnis

ausscheiden, ist eine Verbesserung

gemäß Abs. 2 bis 5 abweichend von

den Bestimmungen des Abs. 6 mit Wirkung vom

Ersten des Monates des Ausscheidens aus dem

Bundesbahndienstverhältnis, wenn das Dienstverhältnis

mit Ablauf eines Kalendermonates

endet, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

durchzuführen."

(8) 1. Bei Lohnbediensteten des Dienststandes,

die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

aufgenommen wurden, sind für die

Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß

§ 17 Abs. 2 bis 5 der Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung in der Fassung des Art. I Z. 11

auch die im Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der

Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung angeführten

Zeiten zu berücksichtigen.

2. Hat der Lohnbedienstete die Dienstzeit,

die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung

erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber

1955 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung

bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

gewährt werden. In diesem Fall ist

der Jubiläumsbelohnung das Monatsentgelt im

Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

zugrunde zu legen. Die Bestimmungen

des § 17 Abs. 5 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

gelten sinngemäß.

3. Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende

Dienstzeit von Lohnbediensteten, bei

denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

die Bestimmungen des § 13 Abs. 3

der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung und

des Art. III Abs. 4 der 12. Novelle der Bundesbahn-

Dienst- und Lohnordnung nicht angewendet

wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung

dieser Bestimmungen zu ermitteln.

4. Lohnbediensteten, die zufolge der Anwendung

des § 17 der Bundesbahn-Dienst- und

Lohnordnung und der Z. 1 bis 3 die Voraussetzungen

für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung

vor der Verlautbarung dieser Kundmachung

erfüllt hätten, kann, soweit nicht Z. 2

anzuwenden ist, die Jubiläumsbelohnung unter

Zugrundelegung des Monatsentgeltes gewährt

werden, das dem Lohnbediensteten für den

Monat der Verlautbarung dieser. Kundmachung

zusteht.

(9) Es treten in Kraft

a) die Bestimmungen des Art. I Z. 7 mit

1. März 1969,

b) die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 6, 8

und 16 mit 1. Jänner 1970,

c) die Bestimmungen des Art. I Z. 4, 9 und 10

mit 1. Jänner 1972,

d) die übrigen Bestimmungen mit dem auf

die Kundmachung folgenden Tag.

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