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190_1971 AT

190. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für einige Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für einige Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — hinsichtlich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

— verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. Für den Lehrberuf Buchhändler in der Anlage

1;

2. für den Lehrberuf Buch-, Kunst- und Musikalienhändler

in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Bürokaufmann in der Anlage

3;

4. für den Lehrberuf Drogist in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann in

der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Großhandelskaufmann in

der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Industriekaufmann in der

Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Kunsthändler in der Anlage

8;

9. für den Lehrberuf Lackierer in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Maler und Anstreicher in

der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Musikalienhändler in der

Anlage 11;

12. für den Lehrberuf Reisebüroassistent in der

Anlage 12;

13. für den Lehrberuf Spediteur in der Anlage

13;

14. für den Lehrberuf Steinmetz in der Anlage

14;

15. für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

in der Anlage 15;

16. für den Lehrberuf Zimmerer in der Anlage

16.

§ 2. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft.

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