190. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für einige Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — hinsichtlich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
— verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Buchhändler in der Anlage
1;
2. für den Lehrberuf Buch-, Kunst- und Musikalienhändler
in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Bürokaufmann in der Anlage
3;
4. für den Lehrberuf Drogist in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann in
der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Großhandelskaufmann in
der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Industriekaufmann in der
Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Kunsthändler in der Anlage
8;
9. für den Lehrberuf Lackierer in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Maler und Anstreicher in
der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Musikalienhändler in der
Anlage 11;
12. für den Lehrberuf Reisebüroassistent in der
Anlage 12;
13. für den Lehrberuf Spediteur in der Anlage
13;
14. für den Lehrberuf Steinmetz in der Anlage
14;
15. für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
in der Anlage 15;
16. für den Lehrberuf Zimmerer in der Anlage
16.
§ 2. Die Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft.