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190_1969 AT

190. Bundesgesetz: Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wird ein Minderjähriger als Kläger

oder Beklagter in einem Rechtsstreit oder als

betreibender Gläubiger in einem Exekutionsverfahren

zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung

von der Bezirksverwaltungsbehörde

vertreten, so sind die ihm zu ersetzenden, durch

die Führung des Rechtsstreites oder der Exekution

verursachten notwendigen Barauslagen

mangels Nachweises höherer Kosten mit einem

Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft

und Leistung des Unterhaltes 50 v. H. des im

Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 v. H. des

Streifwertes, jedoch höchstens 120 S, in Ermangelung

eines Streitwertes 120 S;

3. bei der Exekution 10 v. H. des Gesamtbetrags

der vollstreckbaren Unterhaltsforderung,

jedoch höchstens 120 S.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1969 in Kraft.

§ 3. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Verfahren

anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1969 eingeleitet

werden. Für die früher eingeleiteten Verfahren

gelten die bisherigen Vorschriften.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert das Bundesgesetz vom 24. Feber

1954, BGBl. Nr. 62, womit für die Bestimmung

der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren

Bauschbeträge festgesetzt werden, seine Wirksamkeit,

soweit sich nicht aus dem § 3 zweiter

Satz etwas anderes ergibt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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