190. Bundesgesetz: Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wird ein Minderjähriger als Kläger
oder Beklagter in einem Rechtsstreit oder als
betreibender Gläubiger in einem Exekutionsverfahren
zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung
von der Bezirksverwaltungsbehörde
vertreten, so sind die ihm zu ersetzenden, durch
die Führung des Rechtsstreites oder der Exekution
verursachten notwendigen Barauslagen
mangels Nachweises höherer Kosten mit einem
Bauschbetrag zu bestimmen.
(2) Der Bauschbetrag beträgt
1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft
und Leistung des Unterhaltes 50 v. H. des im
Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 v. H. des
Streifwertes, jedoch höchstens 120 S, in Ermangelung
eines Streitwertes 120 S;
3. bei der Exekution 10 v. H. des Gesamtbetrags
der vollstreckbaren Unterhaltsforderung,
jedoch höchstens 120 S.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1969 in Kraft.
§ 3. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Verfahren
anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1969 eingeleitet
werden. Für die früher eingeleiteten Verfahren
gelten die bisherigen Vorschriften.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert das Bundesgesetz vom 24. Feber
1954, BGBl. Nr. 62, womit für die Bestimmung
der Kosten des Mündels in gerichtlichen Verfahren
Bauschbeträge festgesetzt werden, seine Wirksamkeit,
soweit sich nicht aus dem § 3 zweiter
Satz etwas anderes ergibt.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.