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190_1968 AT

190. Protokoll über den Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Protokoll über den Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung

von Island (im folgenden als „Island"

bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Islands zum Allgemeinen Abkommen! gerichtet

waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Island wird, sobald dieses Protokoll nach

Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines

Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses

Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig

wie folgt an

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen

Abkommens und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am

Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III desselben enthalten sind,

sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz

2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel

VI des Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum

Teil II gehörig angesehen.

2.(a) Falls in diesem Protokoll nicht anders bestimmt

ist, sind die von Island anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung angeschlossen

ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen,

die am Tage, an dem Island

Vertragspartei wird, wenigstens teilweise

in Kraft stehenden, berichtigten, geänderten

oder anderweitig modifizierten Fassung;

dies bedeutet jedoch nicht, daß Island verpflichtet

wäre, eine Bestimmung eines solchen

Übereinkommens anzuwenden, bevor

diese auf Grund des Übereinkommens

wirksam wird.

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses Abkommens

Bezug nehmen, ist für Island das Datum

dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste zum Allgemeinen

Abkommen für Island.

4.(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens auf das Datum

dieses Abkommens Bezug nimmt, ist

das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll

beigeschlossenen Liste bildet, das Datum

dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses

Abkommens ist das für die diesem Protokoll

angeschlossene Liste anzuwendende

Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung

durch Island bis zum 1. Juli 1968 auf. Es liegt

auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien

und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Island

in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Island stellt auch den Akt Islands dar, um Vertragspartner

der folgenden Übereinkommen zu

werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen

Zollzugeständnisliste III — Brasilien,

Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

8. Nachdem Island nach Ziffer 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß diesem Absatz wird

für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des

Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens

nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Island kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme wird

am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an

dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift

desselben und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an

jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und an Island übermittelt.

11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni

eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene

Liste von Zollzugeständnissen eine

anderslautende Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim

GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; Island hat das Protokoll am 16. Oktober 1967

unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet und seine-Ratifikationsurkunde am 22. März

1968 hinterlegt.

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