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190_1967 AT

190. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat die Französische Regierung beschlossen,

den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens

über das auf Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl.

Nr. 293/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 38/1965), welches seit 1. Juli

1963 für das Mutterland in Kraft steht (BGBl.

Nr. 152/1963). auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet

der Französischen Republik auszudehnen.

Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist

gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens am

1. Dezember 1966 in Kraft getreten.

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