190_1967
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190. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 190. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik
1967_190_0 190. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat die Französische Regierung beschlossen,
den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens
über das auf Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl.
Nr. 293/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 38/1965), welches seit 1. Juli
1963 für das Mutterland in Kraft steht (BGBl.
Nr. 152/1963). auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet
der Französischen Republik auszudehnen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist
gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens am
1. Dezember 1966 in Kraft getreten.