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190. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966

Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sowie

des Artikels VH der 15. Gehaltsgesetz-Novelle

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit

der Fachinspektion für einzelne Gegenstände an

den der Aufsicht des Bundesministeriums für

Unterricht unterstehenden Schulen betraut werden.

§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der

Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut

werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)

des Lehrers und dem im § 3 angeführten

Teil des Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen),

der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 handelt, zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1,

b) soweit es sich um Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 handelt, zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 3,

c) soweit es ich um Lehrer der Verwendungsgruppe

L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 B in der gleichen

Gehaltsstufe

ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4

angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage

zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich

der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen), der dem Lehrer gebühren

würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden

wäre, beträgt bei einem Inspektionsumfang

von 500 Klassen 80 v. H.

von 501 bis 1000 Klassen 82 v. H.

von 1001 bis 2000 Klassen 84 v. H.

von 2001 bis 3000 Klassen 86 v. H.

über 3000 Klassen 88 v. H.

dieses Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen).

Bei der Ermittlung des Inspektionsumfanges

ist jeweils von der am 1. November des vorangegangenen

Kalenderjahres im Inspektionsbereich

vorhandenen Klassenzahl auszugehen.

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern

betraut werden, erhöhen sich die im

Abs. 1 angeführten Hundertsätze für das zweite

und jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände an mittleren und höheren

Schulen sowie den Akademien verwandten

Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der

Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöhen

sich die im Abs. 1 angeführten Hundertsätze um

2 v. H.

(4) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 darf der

Höchstsatz von 90 v. H. des nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Gehaltes (einschließlich der für

die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen) nicht überschritten werden.

§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe

L 1 mindestens 646 S und in

den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 502 S.

(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1

darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)

des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich

der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen), den der Lehrer erhalten

würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden

wäre, nicht übersteigen.

§ 5. (1) Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis

31. Dezember 1966 entspricht die Dienstzulage

der Lehrer der Verwendungsgruppe L 3, die mit

der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut

werden, dem Unterschiedsbetrag zwischen

dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) des

Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des

Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der

dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 4 ernannt worden wäre.

(2) An Stelle der im § 4 Abs. 1 angeführten

Mindestsätze beträgt für die Zeit vom 1. Juni

1966 bis 31. Dezember 1966 die Dienstzulage

in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 631 S

und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens

490 S.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme

der nachstehend angeführten Bestimmungen am

1. Juni 1966 in Kraft. § 2 lit. c und § 4 Abs. 1

treten am 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung

1958, BGBl. Nr. 99, wird mit 1. Juni 1966 aufgehoben.

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