190. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sowie
des Artikels VH der 15. Gehaltsgesetz-Novelle
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit
der Fachinspektion für einzelne Gegenstände an
den der Aufsicht des Bundesministeriums für
Unterricht unterstehenden Schulen betraut werden.
§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der
Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut
werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)
des Lehrers und dem im § 3 angeführten
Teil des Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen),
der dem Lehrer gebühren würde, wenn er
a) soweit es sich um Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 handelt, zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1,
b) soweit es sich um Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 handelt, zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 3,
c) soweit es ich um Lehrer der Verwendungsgruppe
L 3 handelt, zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 B in der gleichen
Gehaltsstufe
ernannt worden wäre, soweit nicht der im § 4
angeführte Mindestsatz zur Anwendung kommt.
§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage
zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich
der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen), der dem Lehrer gebühren
würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden
wäre, beträgt bei einem Inspektionsumfang
von 500 Klassen 80 v. H.
von 501 bis 1000 Klassen 82 v. H.
von 1001 bis 2000 Klassen 84 v. H.
von 2001 bis 3000 Klassen 86 v. H.
über 3000 Klassen 88 v. H.
dieses Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen).
Bei der Ermittlung des Inspektionsumfanges
ist jeweils von der am 1. November des vorangegangenen
Kalenderjahres im Inspektionsbereich
vorhandenen Klassenzahl auszugehen.
(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern
betraut werden, erhöhen sich die im
Abs. 1 angeführten Hundertsätze für das zweite
und jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.
(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände an mittleren und höheren
Schulen sowie den Akademien verwandten
Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der
Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöhen
sich die im Abs. 1 angeführten Hundertsätze um
2 v. H.
(4) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 darf der
Höchstsatz von 90 v. H. des nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Gehaltes (einschließlich der für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen) nicht überschritten werden.
§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe
L 1 mindestens 646 S und in
den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 502 S.
(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1
darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)
des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich
der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen), den der Lehrer erhalten
würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden
wäre, nicht übersteigen.
§ 5. (1) Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis
31. Dezember 1966 entspricht die Dienstzulage
der Lehrer der Verwendungsgruppe L 3, die mit
der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut
werden, dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) des
Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des
Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der
dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum
Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 4 ernannt worden wäre.
(2) An Stelle der im § 4 Abs. 1 angeführten
Mindestsätze beträgt für die Zeit vom 1. Juni
1966 bis 31. Dezember 1966 die Dienstzulage
in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 631 S
und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens
490 S.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme
der nachstehend angeführten Bestimmungen am
1. Juni 1966 in Kraft. § 2 lit. c und § 4 Abs. 1
treten am 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2) Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung
1958, BGBl. Nr. 99, wird mit 1. Juni 1966 aufgehoben.