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190. Bundesgesetz: 14. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: 14. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBL Nr. 144/1963, BGBl.

Nr. 312/1963, BGBl. Nr. 153/1964, BGBl.

Nr. 102/1965 und BGBl. Nr. 124/1965 wird geändert

wie folgt

1. Dem § 12 werden folgende Absätze angefügt

„(3) Dem Beamten, der ein vor der Aufnahme

abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein Studium

an einer Akademie aufweist und in die

Verwendungsgruppe A oder in eine entsprechende

Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 5) aufgenommen

wurde, ist die tatsächliche Zeit des

Hochschulstudiums in dem aus der Anlage ersichtlichen

Höchstausmaß so weit für die Vorrückung

in höhere Bezüge anzurechnen, als sie

vier Jahre übersteigt.

(4) Dem Beamten, der ein vor der Aufnahme

abgeschlossenes Studium an einer höheren Lehranstalt

mit einer fünfklassigen Oberstufe aufweist

und in die Verwendungsgruppe B oder A

oder in eine entsprechende Verwendungsgruppe

(§ 37 Abs. 5) aufgenommen wurde, ist die tatsächliche

Zeit des erfolgreichen Besuches der

5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegt, für die Vorrückung

in höhere Bezüge anzurechnen. Dies gilt

sinngemäß für den Besuch von Klassen einer

höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt,

soweit die Zeit des Besuches deshalb nach der

Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil vor

der Aufnahme in die höhere Bundeslehranstalt

eine Praxiszeit zurückgelegt werden muß.

(5) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach der

im Abs. 1 vorgesehenen Regelung und nach der

Bestimmung des Abs. 3 oder 4 anrechenbar, so

ist nur die günstigere Anrechnung zulässig."

2. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag

zu leisten

a) wenn er auf Grund eines Verzichtes keine

Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat,

b) für die Zeit eines Urlaubes, der ihm unter

der Bedingung gewährt wurde, daß die

Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses

nicht angerechnet wird."

3. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Wird ein Beamter der Dienstklassen I,

II oder III aus der Verwendungsgruppe E in die

Verwendungsgruppe D oder C oder aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe C

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Bestimmung seiner bisherigen Gehaltsstufe als

Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe

maßgebend war, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C

in die Verwendungsgruppe B überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen

Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung

notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe

B zurückgelegt hätte; an die Stelle

des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher

von vier Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe B

nicht durch die Ablegung der Reifeprüfung an

einer höheren Lehranstalt erfüllt hat.

(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen II

oder III aus der Verwendungsgruppe B in die

Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt

ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,

wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner

Gehaltsstufe als Beamter der Verwendungsgruppe

B im Wege der Zeitvorrückung notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß

als Beamter der Verwendungsgruppe A zurückgelegt

hätte; an die Stelle des Zeitraumes

von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,

wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe A nicht durch

die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne

der allgemeinen Anstellungserfordernisse für

diese Verwendungsgruppe erfüllt.

(4) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II

oder III aus der Verwendungsgruppe E, D

oder C in die Verwendungsgruppe A überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben

würde, wenn die Abs. 2 und 3 auf ihn

angewendet worden wären.

(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, ist

er abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2

bis 4 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der

Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die höhere Verwendungsgruppe

in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe

verbracht hätte.

(6) Wird ein Beamter der Dienstklassen IV, V,

VI oder VII in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe

bereits die in seiner Dienstklasse

für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene

niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht,

so ändern sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe

und der nächste Vorrückungstermin nicht.

Dem Beamten gebühren jedoch mindestens die

Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die

sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen

Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit

in dem Ausmaß als Beamter der

höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte

das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 1

bis 4 ergeben würde. Wurde der Beamte gemäß

§ 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung

in die Dienstklasse III befördert, so ist

der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem

Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren

Gesamtdienstzeit zuzurechnen.

(7) Bei der Überstellung eines Beamten der

Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe

gemäß Abs. 2, 4 und 6 zweiter

Satz bleibt die Änderung der bezugsrechtlichen

Stellung, die gemäß § 33 Abs. 8 eingetreten ist,

außer Betracht.

(8) Bei Oberstellungen nach den Abs. 1, 2, 4

und 6 erster Satz ist die in der höchsten Gehaltsstufe

einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung

nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte

Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die

Vorrückung und den Anfall einer Dienstalterszulage

anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8

bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt

(10) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt

dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen

Gehalt."

4. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird ein Beamter, der unter die Bestimmungen

der Abschnitte II, III, V, VI, VII, VIII

oder IX fällt, zum Richter ernannt, so richten

sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch

auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,

die für die Vorrückung oder für die Zeitvorrückung

maßgebend war, und zwar, wenn der

Beamte aus einer Verwendungsgruppe, für die

volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt

wurde, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,

für die die Absolvierung einer

höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt

wurde, in dem acht Jahre übersteigenden

Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen

Verwendungsgruppe überstellt wurde, in dem

zehn Jahre übersteigenden Ausmaß."

5. § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Beamter, der nicht unter die

Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 fällt, zum

Hochschulassistenten ernannt, so richtet sich

seine Gehaltsstufe nach der Zeit, die für die

Vorrückung oder für die Zeitvorrückung maßgebend

war, und zwar, wenn der Beamte aus

einer Verwendungsgruppe, für die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, überstellt wurde,

in vollem Ausmaß, wenn der Beamte aus einer

Verwendungsgruppe, für die die Absolvierung

einer höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist,

überstellt wurde, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen

Verwendungsgruppe überstellt wurde, in

dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß."

6. § 62 hat zu lauten

„Überstellung

§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in eine der Verwendungsgruppen

L 2 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 notwendig

ist, in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß

als Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2

zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes

von zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,

wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppen L 2 nicht durch

die Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren

Lehranstalt erfüllt hat.

(2) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen

L 2 in die Verwendungsgruppe

L 1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

als Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2

notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1

zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes

von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,

wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe L 1 nicht durch die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese

Verwendungsgruppe erfüllt.

(3) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn

angewendet worden wären.

(4) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist

er abweichend von den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 so zu behandeln, als ob er die

Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen

Anstellungserfordernisses für die

höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der

höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(5) Wird ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 in eine der anderen Verwendungsgruppen

L 2 überstellt, so bleibt er in der bisherigen

Gehaltsstufe.

(6) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3

und 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer

Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum

Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung

und den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11

sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 3 und 5 wird der Vorrückungstermin nicht

berührt.

(8) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt dem

Lehrer eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt;

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Zulagen sind bei der Ermittlung der

Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

7. § 68 hat zu lauten

„Überstellung

§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 3 oder S 2 in die Verwendungsgruppe

S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter

der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß

als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt

hätte; an die Stelle des Zeitraumes von

vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,

wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für

die Verwendungsgruppe L 1 nicht durch die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese

Verwendungsgruppe aufweist.

(2) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe

S 3 in die Verwendungsgruppe S 2 überstellt,

so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.

(3) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 und 2

ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe

verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

von vier Jahren für die Vorrückung und

den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

und 2 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(5) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe

zukommen würde, so gebührt

dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf

diesen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

8. An die Stelle des § 70 Abs. 2 bis 4 treten

folgende Bestimmungen

„(2) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe C oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 3 oder S 2 ernannt, so gebühren ihm

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung

in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem 18 Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in

die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes

von 18 Jahren tritt ein solcher von

20 Jahren, wenn der Beamte nicht eine Reifeprüfung

an einer höheren Lehranstalt abgelegt

hat. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz ist

mit der Abweichung anzuwenden, daß an die

Stelle von 16 Jahren 18 beziehungsweise 20 Jahre

treten.

(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe B oder ein

Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 zum

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 ernannt, so gebühren ihm die

Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem 20 Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in

die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes

von 20 Jahren tritt ein solcher von

22 Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe

L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für diese Verwendungsgruppe

aufweist. Die Bestimmung des Abs. 1

letzter Satz ist mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle von 16 Jahren

20 beziehungsweise 22 Jahre treten.

(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 bis 3 gelten § 35 Abs. 7 und § 68 Abs. 3

sinngemäß.

(5) Ist der Gehalt, den der Beamte nach den

Abs. 1 bis 3 erhält, niedriger als der bisherige

Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach

Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf den

bisherigen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

9. Dem § 72 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2

können frühestens in dem Zeitpunkt, in dem

sie durch Zeitvorrückung die Dienstklasse IV

erreichen, in diese Dienstklasse befördert werden."

10. § 72 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Dienstzeit so weit anzurechnen

ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."

11. § 75 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Dienstzeit so weit anzurechnen

ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."

12. Im § 75 ist folgender Absatz einzufügen

„(G) § 35 Abs. 3 erster Halbsatz ist auch auf

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anzuwenden,

die die an Stelle einer Hochschulbildung

vorgeschriebene besondere Ausbildung aufweisen."

Artikel II

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

für Beamte des Dienststandes,

a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren

Verwendungsgruppe in derselben

oder in einer anderen Besoldungsgruppe

(§ 2 des Gehaltsgesetzes 1956) in die Verwendungsgruppe

B oder A oder in eine

entsprechende Verwendungsgruppe (§ 37

Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956) überstellt

wurden,

b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen

über die Überstellung in die Verwendungsgruppe

B oder A oder in eine

entsprechende Verwendungsgruppe sinngemäß

angewendet wurden oder anwendbar

gewesen wären,

c) auf die § 12 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Artikels I

dieses Bundesgesetzes anzuwenden gewesen

wäre, wenn diese Bestimmungen im Zeitpunkt

der Aufnahme gegolten hätten.

2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes

eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung als die, in der sich der Beamte am

1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung

zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch

die sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten

zu verbessern.

3. Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere

besoldungsrechtliche Stellung im Sinne

der Z. 2 ergibt, ist im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen

Laufbahn und der Laufbahn der

Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit,

dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung

festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn

die Bestimmungen über die Oberstellung in eine

höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen

des § 12 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes im Zeitpunkt der seinerzeitigen

Überstellung oder der seinerzeitigen Aufnahme

gegolten hätten.

4. Die besoldungsrechtliche Stellung ist zumindest

so zu verbessern, wie sie sich auf Grund

der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben

würde.

5. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen

Stellung ist jedenfalls so weit ausgeschlossen, als

dem Beamten anläßlich der Anstellung, einer Beförderung

oder einer sonstigen Maßnahme, die

die besoldungsrechtliche Stellung betraf und

nicht auf einem Rechtsanspruch beruhte, eine

günstigere Laufbahn zuerkannt wurde als den

nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels

fallenden Beamten mit gleicher anrechenbarer

Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher

Stellung.

6. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

ist dem Beamten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen,

wenn der Beamte die Verbesserung der dienstrechtlichen

Stellung (Z. 2) bis 30. Juni 1966 beantragt.

Stellt der Beamte den Antrag später, so

ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

mit dem auf die Einbringung des Antrages

folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

7. Bei Beamten, auf die die Z. 2 und 3 angewendet

wurden und die bis spätestens 1. Juli

1967 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert

werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und

mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens mit

der Wirksamkeit nach Z. 6 — im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche

Stellung günstiger festgesetzt werden als sie

sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

Artikel III

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren

Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für

die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, mittlere

Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,

wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,

Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,

Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten

für Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder für den gewerblichen Fachunterricht,

Handelsakademien, höhere Abteilungen

an den technischen und gewerblichen Lehranstalten,

Lehranstalten für Frauenberufe und

höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

zu verstehen.

Artikel IV

Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen,

so ist bei der Anwendung des § 12

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung

des Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes als Beginn

des Studiums, wenn das erste Trimester ein

Sommertrimester oder ein Herbsttrimester war,

der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester

war, der 1. Jänner des betreffenden

Jahres anzusehen.

Artikel V

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der

Bestimmungen des Artikels I Z. 2 am 1. Juli 1965

in Kraft.

2. Die Anlage zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Artikels I Z. 1

dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1966 außer Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

jedes Bundesministerium so weit betraut, als es

oberste Dienstbehörde ist.

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