190. Bundesgesetz: 14. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBL Nr. 144/1963, BGBl.
Nr. 312/1963, BGBl. Nr. 153/1964, BGBl.
Nr. 102/1965 und BGBl. Nr. 124/1965 wird geändert
wie folgt
1. Dem § 12 werden folgende Absätze angefügt
„(3) Dem Beamten, der ein vor der Aufnahme
abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein Studium
an einer Akademie aufweist und in die
Verwendungsgruppe A oder in eine entsprechende
Verwendungsgruppe (§ 37 Abs. 5) aufgenommen
wurde, ist die tatsächliche Zeit des
Hochschulstudiums in dem aus der Anlage ersichtlichen
Höchstausmaß so weit für die Vorrückung
in höhere Bezüge anzurechnen, als sie
vier Jahre übersteigt.
(4) Dem Beamten, der ein vor der Aufnahme
abgeschlossenes Studium an einer höheren Lehranstalt
mit einer fünfklassigen Oberstufe aufweist
und in die Verwendungsgruppe B oder A
oder in eine entsprechende Verwendungsgruppe
(§ 37 Abs. 5) aufgenommen wurde, ist die tatsächliche
Zeit des erfolgreichen Besuches der
5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegt, für die Vorrückung
in höhere Bezüge anzurechnen. Dies gilt
sinngemäß für den Besuch von Klassen einer
höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt,
soweit die Zeit des Besuches deshalb nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, weil vor
der Aufnahme in die höhere Bundeslehranstalt
eine Praxiszeit zurückgelegt werden muß.
(5) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach der
im Abs. 1 vorgesehenen Regelung und nach der
Bestimmung des Abs. 3 oder 4 anrechenbar, so
ist nur die günstigere Anrechnung zulässig."
2. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag
zu leisten
a) wenn er auf Grund eines Verzichtes keine
Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat,
b) für die Zeit eines Urlaubes, der ihm unter
der Bedingung gewährt wurde, daß die
Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhegenusses
nicht angerechnet wird."
3. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Wird ein Beamter der Dienstklassen I,
II oder III aus der Verwendungsgruppe E in die
Verwendungsgruppe D oder C oder aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe C
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Bestimmung seiner bisherigen Gehaltsstufe als
Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe
maßgebend war, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D oder C
in die Verwendungsgruppe B überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen
Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung
notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe
B zurückgelegt hätte; an die Stelle
des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher
von vier Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe B
nicht durch die Ablegung der Reifeprüfung an
einer höheren Lehranstalt erfüllt hat.
(3) Wird ein Beamter der Dienstklassen II
oder III aus der Verwendungsgruppe B in die
Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als Beamter der Verwendungsgruppe
B im Wege der Zeitvorrückung notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß
als Beamter der Verwendungsgruppe A zurückgelegt
hätte; an die Stelle des Zeitraumes
von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,
wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe A nicht durch
die Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne
der allgemeinen Anstellungserfordernisse für
diese Verwendungsgruppe erfüllt.
(4) Wird ein Beamter der Dienstklassen I, II
oder III aus der Verwendungsgruppe E, D
oder C in die Verwendungsgruppe A überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben
würde, wenn die Abs. 2 und 3 auf ihn
angewendet worden wären.
(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, ist
er abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2
bis 4 so zu behandeln, als ob er die Hälfte der
Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die höhere Verwendungsgruppe
in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hat, in der höheren Verwendungsgruppe
verbracht hätte.
(6) Wird ein Beamter der Dienstklassen IV, V,
VI oder VII in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe
bereits die in seiner Dienstklasse
für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene
niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht,
so ändern sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe
und der nächste Vorrückungstermin nicht.
Dem Beamten gebühren jedoch mindestens die
Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die
sich ergeben würden, wenn er die in der bisherigen
Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit
in dem Ausmaß als Beamter der
höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte
das sich bei sinngemäßer Anwendung der Abs. 1
bis 4 ergeben würde. Wurde der Beamte gemäß
§ 33 Abs. 3 vor dem Zeitpunkt der Zeitvorrückung
in die Dienstklasse III befördert, so ist
der Zeitraum, um den die Beförderung vor dem
Zeitpunkt der Zeitvorrückung liegt, der anrechenbaren
Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(7) Bei der Überstellung eines Beamten der
Verwendungsgruppe C in eine höhere Verwendungsgruppe
gemäß Abs. 2, 4 und 6 zweiter
Satz bleibt die Änderung der bezugsrechtlichen
Stellung, die gemäß § 33 Abs. 8 eingetreten ist,
außer Betracht.
(8) Bei Oberstellungen nach den Abs. 1, 2, 4
und 6 erster Satz ist die in der höchsten Gehaltsstufe
einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung
nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte
Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die
Vorrückung und den Anfall einer Dienstalterszulage
anzurechnen. Die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt
(10) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen
Gehalt."
4. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird ein Beamter, der unter die Bestimmungen
der Abschnitte II, III, V, VI, VII, VIII
oder IX fällt, zum Richter ernannt, so richten
sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch
auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit,
die für die Vorrückung oder für die Zeitvorrückung
maßgebend war, und zwar, wenn der
Beamte aus einer Verwendungsgruppe, für die
volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, überstellt
wurde, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß, wenn der Beamte aus einer Verwendungsgruppe,
für die die Absolvierung einer
höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist, überstellt
wurde, in dem acht Jahre übersteigenden
Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen
Verwendungsgruppe überstellt wurde, in dem
zehn Jahre übersteigenden Ausmaß."
5. § 53 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Beamter, der nicht unter die
Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 fällt, zum
Hochschulassistenten ernannt, so richtet sich
seine Gehaltsstufe nach der Zeit, die für die
Vorrückung oder für die Zeitvorrückung maßgebend
war, und zwar, wenn der Beamte aus
einer Verwendungsgruppe, für die volle Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, überstellt wurde,
in vollem Ausmaß, wenn der Beamte aus einer
Verwendungsgruppe, für die die Absolvierung
einer höheren Lehranstalt vorgeschrieben ist,
überstellt wurde, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß, wenn der Beamte aus einer sonstigen
Verwendungsgruppe überstellt wurde, in
dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß."
6. § 62 hat zu lauten
„Überstellung
§ 62. (1) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in eine der Verwendungsgruppen
L 2 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe als
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 notwendig
ist, in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß
als Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2
zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes
von zwei Jahren tritt ein solcher von vier Jahren,
wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppen L 2 nicht durch
die Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren
Lehranstalt erfüllt hat.
(2) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen
L 2 in die Verwendungsgruppe
L 1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
als Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2
notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes
von vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,
wenn der Lehrer das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe L 1 nicht durch die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese
Verwendungsgruppe erfüllt.
(3) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn
angewendet worden wären.
(4) Wenn es für den Lehrer günstiger ist, ist
er abweichend von den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 so zu behandeln, als ob er die
Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen
Anstellungserfordernisses für die
höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der
höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
(5) Wird ein Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 in eine der anderen Verwendungsgruppen
L 2 überstellt, so bleibt er in der bisherigen
Gehaltsstufe.
(6) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3
und 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer
Verwendungsgruppe verbrachte Zeit bis zum
Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung
und den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11
sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 3 und 5 wird der Vorrückungstermin nicht
berührt.
(8) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Lehrer jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt dem
Lehrer eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt;
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Zulagen sind bei der Ermittlung der
Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
7. § 68 hat zu lauten
„Überstellung
§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 3 oder S 2 in die Verwendungsgruppe
S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner Gehaltsstufe als Beamter
der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß
als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt
hätte; an die Stelle des Zeitraumes von
vier Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren,
wenn der Beamte das Anstellungserfordernis für
die Verwendungsgruppe L 1 nicht durch die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese
Verwendungsgruppe aufweist.
(2) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe
S 3 in die Verwendungsgruppe S 2 überstellt,
so bleibt er in der bisherigen Gehaltsstufe.
(3) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 und 2
ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß
von vier Jahren für die Vorrückung und
den Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
und 2 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(5) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
dem Beamten jeweils in einer niedrigeren Verwendungsgruppe
zukommen würde, so gebührt
dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf
diesen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
8. An die Stelle des § 70 Abs. 2 bis 4 treten
folgende Bestimmungen
„(2) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe C oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 3 oder S 2 ernannt, so gebühren ihm
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung
in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem 18 Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in
die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes
von 18 Jahren tritt ein solcher von
20 Jahren, wenn der Beamte nicht eine Reifeprüfung
an einer höheren Lehranstalt abgelegt
hat. Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz ist
mit der Abweichung anzuwenden, daß an die
Stelle von 16 Jahren 18 beziehungsweise 20 Jahre
treten.
(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe B oder ein
Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 zum
Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 ernannt, so gebühren ihm die
Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem 20 Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in
die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes
von 20 Jahren tritt ein solcher von
22 Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe
L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für diese Verwendungsgruppe
aufweist. Die Bestimmung des Abs. 1
letzter Satz ist mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle von 16 Jahren
20 beziehungsweise 22 Jahre treten.
(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 gelten § 35 Abs. 7 und § 68 Abs. 3
sinngemäß.
(5) Ist der Gehalt, den der Beamte nach den
Abs. 1 bis 3 erhält, niedriger als der bisherige
Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach
Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf den
bisherigen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
9. Dem § 72 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
können frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
sie durch Zeitvorrückung die Dienstklasse IV
erreichen, in diese Dienstklasse befördert werden."
10. § 72 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Dienstzeit so weit anzurechnen
ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."
11. § 75 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Hiebei ist § 35 Abs. 5 mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Dienstzeit so weit anzurechnen
ist, als nicht Abs. 3 Anwendung findet."
12. Im § 75 ist folgender Absatz einzufügen
„(G) § 35 Abs. 3 erster Halbsatz ist auch auf
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 anzuwenden,
die die an Stelle einer Hochschulbildung
vorgeschriebene besondere Ausbildung aufweisen."
Artikel II
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
für Beamte des Dienststandes,
a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren
Verwendungsgruppe in derselben
oder in einer anderen Besoldungsgruppe
(§ 2 des Gehaltsgesetzes 1956) in die Verwendungsgruppe
B oder A oder in eine
entsprechende Verwendungsgruppe (§ 37
Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956) überstellt
wurden,
b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen
über die Überstellung in die Verwendungsgruppe
B oder A oder in eine
entsprechende Verwendungsgruppe sinngemäß
angewendet wurden oder anwendbar
gewesen wären,
c) auf die § 12 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Artikels I
dieses Bundesgesetzes anzuwenden gewesen
wäre, wenn diese Bestimmungen im Zeitpunkt
der Aufnahme gegolten hätten.
2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes
eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung als die, in der sich der Beamte am
1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung
zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch
die sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten
zu verbessern.
3. Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere
besoldungsrechtliche Stellung im Sinne
der Z. 2 ergibt, ist im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen
Laufbahn und der Laufbahn der
Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit,
dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung
festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn
die Bestimmungen über die Oberstellung in eine
höhere Verwendungsgruppe und die Bestimmungen
des § 12 Abs. 3 bis 5 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes im Zeitpunkt der seinerzeitigen
Überstellung oder der seinerzeitigen Aufnahme
gegolten hätten.
4. Die besoldungsrechtliche Stellung ist zumindest
so zu verbessern, wie sie sich auf Grund
der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben
würde.
5. Eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen
Stellung ist jedenfalls so weit ausgeschlossen, als
dem Beamten anläßlich der Anstellung, einer Beförderung
oder einer sonstigen Maßnahme, die
die besoldungsrechtliche Stellung betraf und
nicht auf einem Rechtsanspruch beruhte, eine
günstigere Laufbahn zuerkannt wurde als den
nicht unter die Bestimmungen dieses Artikels
fallenden Beamten mit gleicher anrechenbarer
Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher
Stellung.
6. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
ist dem Beamten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen,
wenn der Beamte die Verbesserung der dienstrechtlichen
Stellung (Z. 2) bis 30. Juni 1966 beantragt.
Stellt der Beamte den Antrag später, so
ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
mit dem auf die Einbringung des Antrages
folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
7. Bei Beamten, auf die die Z. 2 und 3 angewendet
wurden und die bis spätestens 1. Juli
1967 in die nächsthöhere Dienstklasse befördert
werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und
mit deren Wirksamkeit — jedoch frühestens mit
der Wirksamkeit nach Z. 6 — im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt die besoldungsrechtliche
Stellung günstiger festgesetzt werden als sie
sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Artikel III
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren
Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für
die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, mittlere
Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,
wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,
Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,
Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder für den gewerblichen Fachunterricht,
Handelsakademien, höhere Abteilungen
an den technischen und gewerblichen Lehranstalten,
Lehranstalten für Frauenberufe und
höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
zu verstehen.
Artikel IV
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen,
so ist bei der Anwendung des § 12
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes als Beginn
des Studiums, wenn das erste Trimester ein
Sommertrimester oder ein Herbsttrimester war,
der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester
war, der 1. Jänner des betreffenden
Jahres anzusehen.
Artikel V
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der
Bestimmungen des Artikels I Z. 2 am 1. Juli 1965
in Kraft.
2. Die Anlage zu § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Artikels I Z. 1
dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Ablauf des
31. Dezember 1966 außer Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
jedes Bundesministerium so weit betraut, als es
oberste Dienstbehörde ist.