190_1964
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190. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.
1964_190_0 190. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 11 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes,
BGBl. Nr. 31/1950, in der geltenden Fassung, ist
nach den Worten „und die Wohnungsbeihilfen"
der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Als zweiter Satzteil wird angefügt: „zur Beitragsgrundlage
gehören ferner nicht die im § 3
Abs. 1 Z. 1, 23 bis 33 des Einkommensteuergesetzes
1953 genannten Bezüge."
Artikel II.
(1) Diese Bestimmung ist auf Beitragszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1963 liegen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.