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190_1964 AT

190. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 11 Abs. 1 des Kinderbeihilfengesetzes,

BGBl. Nr. 31/1950, in der geltenden Fassung, ist

nach den Worten „und die Wohnungsbeihilfen"

der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Als zweiter Satzteil wird angefügt: „zur Beitragsgrundlage

gehören ferner nicht die im § 3

Abs. 1 Z. 1, 23 bis 33 des Einkommensteuergesetzes

1953 genannten Bezüge."

Artikel II.

(1) Diese Bestimmung ist auf Beitragszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1963 liegen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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