190. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, wird
geändert und ergänzt wie folgt
Artikel 72 Abs. 3 hat zu lauten
„Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze
sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz
1957, BGBl. Nr. .153, in der jeweils
geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage;
Samstage und der Karfreitag werden den Feiertagen
gleichgestellt."
Artikel II.
Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, wird geändert
und ergänzt wie folgt
Artikel 55 Abs. 3 hat zu lauten
„Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes
sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz
1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils
geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage; Samstage und der Karfreitag werden den
Feiertagen gleichgestellt."
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 11. August 1963
in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.