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190_1963 AT

190. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Änderung und Ergänzung des Wechselgesetzes 1955 und des Scheckgesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, wird

geändert und ergänzt wie folgt

Artikel 72 Abs. 3 hat zu lauten

„Feiertage im Sinne der vorstehenden Absätze

sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz

1957, BGBl. Nr. .153, in der jeweils

geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage;

Samstage und der Karfreitag werden den Feiertagen

gleichgestellt."

Artikel II.

Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, wird geändert

und ergänzt wie folgt

Artikel 55 Abs. 3 hat zu lauten

„Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes

sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz

1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils

geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage; Samstage und der Karfreitag werden den

Feiertagen gleichgestellt."

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 11. August 1963

in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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