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190. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlosssen

Artikel I.

Das Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/

1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958

und BGBl. Nr. 268/1961, wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten: „Die

Akademie für Musik und darstellende Kunst in

Wien, die Akademie für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg (bisher „Mozarteum

in Salzburg" genannt), die Akademie für

Musik und darstellende Kunst in Graz (bisher

„Steiermärkisches Landeskonservatorium in.

Graz") und die Akademie für angewandte Kunst

in Wien sind staatliche Kunstakademien."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien, die Akademie für Musik und

darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg-

und die Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Graz dienen vornehmlich der Ausbildung

von Musikern, Musiklehrern, Tänzern,

Schauspielern und Regisseuren, die Akademie für

angewandte Kunst in Wien dient vornehmlich

der Ausbildung von Entwerfern und Gestaltern

auf dem Gebiet der angewandten Kunst, von

Malern und Bildhauern sowie der schulmäßigen

Ausbildung für den Architektenberuf."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Leiter der im § 1 Abs. 1 angeführten

Kunstakademien führen den Titel „Präsident"

mit Beifügen des Namens der betreffenden

Kunstakademie."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juni

1963 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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