190. Bundesgesetz: Kunstakademiegesetz-Novelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlosssen
Artikel I.
Das Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/
1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958
und BGBl. Nr. 268/1961, wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten: „Die
Akademie für Musik und darstellende Kunst in
Wien, die Akademie für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg (bisher „Mozarteum
in Salzburg" genannt), die Akademie für
Musik und darstellende Kunst in Graz (bisher
„Steiermärkisches Landeskonservatorium in.
Graz") und die Akademie für angewandte Kunst
in Wien sind staatliche Kunstakademien."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien, die Akademie für Musik und
darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg-
und die Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Graz dienen vornehmlich der Ausbildung
von Musikern, Musiklehrern, Tänzern,
Schauspielern und Regisseuren, die Akademie für
angewandte Kunst in Wien dient vornehmlich
der Ausbildung von Entwerfern und Gestaltern
auf dem Gebiet der angewandten Kunst, von
Malern und Bildhauern sowie der schulmäßigen
Ausbildung für den Architektenberuf."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Leiter der im § 1 Abs. 1 angeführten
Kunstakademien führen den Titel „Präsident"
mit Beifügen des Namens der betreffenden
Kunstakademie."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juni
1963 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen betraut.