190. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,
des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie der
§§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950,
BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951,
wird verordnet
§ 1.
Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
sind nach dem Stande vom 1. September 1959
(Stichtag) zu erheben
a) alle wie immer benannten Holzungs- und
Bezugsrechte von Holz und sonstigen
Forstprodukten in oder aus einem fremden
Wald,
b) die Weiderechte auf fremdem Grund und
Boden,
c) die gemeinschaftlichen Nutzungsrechte an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie
die gemeinschaftliche Gewinnung von
Forstprodukten und die gemeinschaftliche
Ausübung der Weide durch Mitglieder von
Genossenschaften und sonstigen juristischen
Personen.
§ 2.
Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen
(Anlagen I und II) zu verwenden.
§ 3.
Zur Auskunftserteilung gemäß § 8 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik sind verpflichtet
a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten
(§ 1 lit. a und b) belasteten
Grundstücke; ist der Eigentümer eine physische
Person, so besteht die Verpflichtung
nur, wenn die von ihm bewirtschaftete Gesamtfläche
200 ha übersteigt;
b) die Eigentümer der agrargemeinschaftlichen
Grundstücke sowie die in § 1 lit. c genannten
Genossenschaften und sonstigen juristischen
Personen.
§ 4.
(1) Die Durchführung der Erhebung obliegt den
Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl- und Kontrollorgane
gemäß § 7 des Bundesgesetzes über
die Bundesstatistik heranzuziehen.
(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der
zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) in die Gemeindekanzlei,
durch Zähl- oder Kontrollorgane
oder auf die Weise durchgeführt werden, daß die
im § 3 genannten Personen von der Gemeinde
verpflichtet werden, die ihnen zugestellten Erhebungsbogen
nach der Ausfüllung dem Bürgermeister
oder dessen Beauftragten rückzumitteln.
(3) Die Gemeinden haben zu prüfen, ob die im
§ 3 genannten Personen erfaßt worden sind; sie
haben ferner die von ihnen gesammelten Erhebungsbogen
den Bezirksverwaltungsbehörden
so zeitgerecht vorzulegen, daß diese in der Lage
sind, die Erhebungsbogen bis zum 31. Dezember
1959 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
zu übermitteln.