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190_1959 AT

190. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Anordnung einer Erhebung der Nutzungsrechte.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 3,

des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie der

§§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950,

BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951,

wird verordnet

§ 1.

Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

sind nach dem Stande vom 1. September 1959

(Stichtag) zu erheben

a) alle wie immer benannten Holzungs- und

Bezugsrechte von Holz und sonstigen

Forstprodukten in oder aus einem fremden

Wald,

b) die Weiderechte auf fremdem Grund und

Boden,

c) die gemeinschaftlichen Nutzungsrechte an

agrargemeinschaftlichen Grundstücken sowie

die gemeinschaftliche Gewinnung von

Forstprodukten und die gemeinschaftliche

Ausübung der Weide durch Mitglieder von

Genossenschaften und sonstigen juristischen

Personen.

§ 2.

Bei der Erhebung sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Erhebungsbogen

(Anlagen I und II) zu verwenden.

§ 3.

Zur Auskunftserteilung gemäß § 8 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik sind verpflichtet

a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten

(§ 1 lit. a und b) belasteten

Grundstücke; ist der Eigentümer eine physische

Person, so besteht die Verpflichtung

nur, wenn die von ihm bewirtschaftete Gesamtfläche

200 ha übersteigt;

b) die Eigentümer der agrargemeinschaftlichen

Grundstücke sowie die in § 1 lit. c genannten

Genossenschaften und sonstigen juristischen

Personen.

§ 4.

(1) Die Durchführung der Erhebung obliegt den

Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl- und Kontrollorgane

gemäß § 7 des Bundesgesetzes über

die Bundesstatistik heranzuziehen.

(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der

zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) in die Gemeindekanzlei,

durch Zähl- oder Kontrollorgane

oder auf die Weise durchgeführt werden, daß die

im § 3 genannten Personen von der Gemeinde

verpflichtet werden, die ihnen zugestellten Erhebungsbogen

nach der Ausfüllung dem Bürgermeister

oder dessen Beauftragten rückzumitteln.

(3) Die Gemeinden haben zu prüfen, ob die im

§ 3 genannten Personen erfaßt worden sind; sie

haben ferner die von ihnen gesammelten Erhebungsbogen

den Bezirksverwaltungsbehörden

so zeitgerecht vorzulegen, daß diese in der Lage

sind, die Erhebungsbogen bis zum 31. Dezember

1959 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

zu übermitteln.

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