190_1958
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190. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 190. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
1958_190_0 190. Verordnung: Ausgleichsbetrag bei Einfuhr bestimmter Käsesorten.
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Auf Grund des § 9 des Milchwirtschaftsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 148, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Bei der Einfuhr der nachstehend genannten
Waren ist vom Importeur anläßlich der
Zollabfertigung ein Ausgleichsbetrag in der Höhe
des Unterschiedes zwischen dem Zollwert im
Sinne des Wertzollgesetzes, BGBl. Nr. 60/1955,
und dem inländischen Großhandelseinstellpreis
zu entrichten
a) Edamer- (MOLBO-) Käse in Kugeln und
Stangen;
b) Topfen;
c) Ziger.
(2) Die Höhe des eingehobenen Ausgleichsbetrages
darf 50 v. H. des inländischen Erzeugerpreises
nicht überschreiten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Oktober
1958 außer Kraft.