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190. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung

der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 162/1956, wird verordnet

ABSCHNITT 1.

Ausmaß der Notstandshilfe.

§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe wird

wie folgt festgesetzt

für Arbeitslose vor dem vollendeten

25. Lebensjahr, die für keinen zuschlagsberechtigten

Angehörigen zu

sorgen haben und mit ihren Eltern

(Großeltern, Wahleltern) im gemeinsamen

Haushalt leben, mit 87 v. H.,

für alle übrigen Arbeitslosen, soweit

sie für weniger als zwei zuschlagsberechtigte

Angehörige zu sorgen

haben, mit 92 v. H.,

für Arbeitslose, die für zwei oder mehr

zuschlagsberechtigte Angehörige zu

sorgen haben, mit 100 v. H.

des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.

(2) Neben der Notstandshilfe ist der Mietzinszuschuß

gemäß § 20 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz

im ungekürzten Ausmaße zu gewähren.

ABSCHNITT 2.

Beurteilung der Notlage.

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen

des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen,

die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet

sind, zur Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht;

den unterhaltspflichtigen Angehörigen

sind Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern,

Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten. Un-

terhaltspflichtige Angehörige und diesen gleichgehaltene

Personen werden im folgenden als Angehörige

bezeichnet.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen

selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.

Im allgemeinen ist nur das Einkommen

und der land(forst)wirtschaftliche Besitz

der im gemeinsamen Haushalt mit dem

Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.

Von dieser Regel ist dann abzugehen, wenn

der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit Eltern

(Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder Ehegatten

nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben

ist, um der Anrechnung des Einkommens

dieser Personen zu entgehen, weiters dann,

wenn das Einkommen oder der land(forst)wirtschaftliche

Besitz unterhaltspflichtiger Angehöriger

ein überdurchschnittliches ist.

§ 3. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt,

sind außer Betracht zu lassen

a) Leistungen der allgemeinen Fürsorge und

der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen

und Gnadenpensionen privater

Dienstgeber;

b) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, die Zusatzrente,

Blindenzulage, Pflegezulage und

Führhundzulage (-beihilfe) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 197/

1949, der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen

Unfall- und Pensionsversicherung

sowie die aus Landesmitteln wegen Blindheit

oder Hilflosigkeit gewährten Leistungen

(Blindenbeihilfe und Pflegegeld).

§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen,

a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung

des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres

aus der Sozialversicherung gewährte

Rente (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente

bei Arbeitslosigkeit und Knappschafts-

Altersrente) oder einen Ruhegenuß

aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft bezieht;

b) wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer

Arbeitslosen im Vollverdienst steht oder

aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus

Kapitalbesitz ein zur Befriedigung der notwendigen

Lebensbedürfnisse hinreichendes

Einkommen erzielt, es sei denn, daß besonders

berücksichtigungswürdige Umstände,

wie zum Beispiel größere Kinderanzahl,

Krankheit in der Familie, geringer

Verdienst trotz Vollarbeit, vorliegen.

(2) Bei Beurteilung der Frage durch das Arbeitsamt,

ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände

im Sinne des Abs. 1 lit. b vorliegen, ist

der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes zu

hören.

ABSCHNITT 3.

Anrechnung von Einkommen.

A. Anrechnung des Einkommens

des Arbeitslosen.

§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen aus

geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung

ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 11 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

anzurechnen.

(2) Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz

und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, mit

Ausnahme der im § 3 lit. b angeführten Renten

und Zulagen (Beihilfen), sowie die Versehrtenrente

aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind

zur Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,

gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung

und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen

Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der

sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden

Geldwert zu veranschlagen.

B. Anrechnung des Einkommens

der Angehörigen des Arbeitslosen.

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens von

Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung

der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von

dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der

zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes

des Angehörigen und der allenfalls von

ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt

ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende

Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe

anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt 170 S pro Woche

für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.

Dazu kommt ein Betrag von 45 S pro

Woche für jede Person, die der Angehörige auf

Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht

überwiegend erhält, wenn für sie Kinder- oder

Familienbeihilfe gewährt wird; für Personen,

für die der Angehörige keine Kinder- oder Familienbeihilfe

erhält, erhöht sich dieser Betrag auf

60 S pro Woche. Diese Freigrenzen erhöhen sich

um 50 v. H. im Falle der Anrechnung von Einkommen

a) der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel)

auf die Notstandshilfe der Eltern

(Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern);

b) der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern)

auf die Notstandshilfe der Kinder

(Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel), soweit

der Arbeitslose das 25. Lebensjahr überschritten

hat oder ohne Rücksicht auf das

Alter für mindestens eine zuschlagsberechtigte

Person tatsächlich sorgt.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie

zum Beispiel Krankheit in der Familie, Aufwendungen

aus Anlaß einer Schwangerschaft oder

einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß

von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen

für Darlehen, die aus Anlaß der

Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung

einer Wohnung aufgenommen worden sind,

besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung

oder Erhaltung des Einkommens, können

die im Abs. 2 angeführten Einkommensgrenzen

bis zu 50 v. H. erhöht werden.

(4) Für die Anrechnung ist jener Betrag des

Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug

von Steuern und sozialen Abgaben ergibt.

Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 finden

sinngemäß Anwendung. Sachbezüge sind mit dem

entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

ABSCHNITT 4.

Berücksichtigung des land(forst)wirtschaftlichen

Besitzes.

§ 7. (1) Bei Heranziehung von land(forst)wirtschaftlichem

Besitz für die Beurteilung der Notlage

ist im allgemeinen davon auszugehen, daß

ein Grundbesitz von 1 ha Ackerboden mittlerer

Bonität mit dem diesem Grundbesitz entsprechenden

Viehstand ausreicht, um den Lebensunterhalt

von zwei Personen zu decken; dieses

Ausmaß erhöht sich für jede weitere Person um

ein Viertel. Diese Regel gilt, wenn der Grundbesitz

dem (der) Arbeitslosen oder dem anderen

Eheteil (Lebensgefährten) gehört. Die vorangeführten

Sätze erhöhen sich um 50 v. H., wenn

der Grundbesitz Kindern (Wahlkindern, Stiefkindern,

Enkeln) des Arbeitslosen gehört; dies

gilt auch, wenn der Grundbesitz Eltern (Wahleltern,

Stiefeltern, Großeltern) von Arbeitslosen

gehört, die das 25. Lebensjahr überschritten

haben oder ohne Rücksicht auf das Alter für

mindestens eine zuschlagsberechtigte Person tatsächlich

sorgen. Pachtgrund ist mit der Hälfte

seines Ausmaßes zu bewerten.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 findet sinngemäß

Anwendung.

(3) Bei Ackerboden besserer oder schlechterer

Bonität als der in Abs. 1 genannten vermindern

beziehungsweise erhöhen sich die Grundbesitzausmaße

entsprechend der Bonitätsänderung.

Wiesengründe sind mit der Hälfte, Ertragsweingärten

und Gartenland mit dem Dreifachen ihres

Ausmaßes in Anschlag zu bringen. Hutweiden

bleiben außer Betracht.

(4) Dient der landwirtschaftliche Besitz vor

allem der Viehhaltung, so kann der Beurteilung

der Notlage an Stelle des Grundbesitzes der

Viehstand zugrunde gelegt werden. Als Regel

hat hiebei zu gelten, daß 1 ha Ackerboden mittlerer

Bonität zwei Stück Großvieh und einem

Stück Jungvieh entspricht.

(5) Bei Waldbesitz ist nach den Umständen des

Einzelfalles zu beurteilen, mit welchem Teil

seines Ausmaßes er in Anschlag zu bringen ist.

Hiebei ist insbesondere auf die Größe des Waldbesitzes,

seine Güte und Ertragsfähigkeit sowie

auf seine Lage zu Verkehrswegen Bedacht zu

nehmen. Ein aus der Nutzung erzieltes Einkommen,

gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung

und Erhaltung dieses Einkommens notwendigen

Aufwand, ist jedenfalls auf die Notstandshilfe

anzurechnen.

§ 8. Wenn das Ausmaß des Grundbesitzes oder

des Viehstandes unter der Grenze bleibt, die

Notlage ausschließt, jedoch mindestens ein Viertel

dieses Ausmaßes beträgt, so ist die Notstandshilfe

mit einem Teilbetrag im folgenden Ausmaße

zu gewähren

mit 75 v. H., wenn der Grundbesitz oder der

Viehstand ein Viertel bis weniger als die

Hälfte,

mit 50 v. H., wenn der Grundbesitz oder der

Viehstand die Hälfte bis weniger als drei Viertel

und

mit 25 v. H., wenn der Grundbesitz oder der

Viehstand drei Viertel bis weniger als das

Ganze

des Ausmaßes nach § 7 beträgt.

ABSCHNITT 5.

Inkrafttreten.

§ 9. Diese Verordnung tritt am 24. September

1956 in Kraft.

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