190. Verordnung: 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung
der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 162/1956, wird verordnet
ABSCHNITT 1.
Ausmaß der Notstandshilfe.
§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe wird
wie folgt festgesetzt
für Arbeitslose vor dem vollendeten
25. Lebensjahr, die für keinen zuschlagsberechtigten
Angehörigen zu
sorgen haben und mit ihren Eltern
(Großeltern, Wahleltern) im gemeinsamen
Haushalt leben, mit 87 v. H.,
für alle übrigen Arbeitslosen, soweit
sie für weniger als zwei zuschlagsberechtigte
Angehörige zu sorgen
haben, mit 92 v. H.,
für Arbeitslose, die für zwei oder mehr
zuschlagsberechtigte Angehörige zu
sorgen haben, mit 100 v. H.
des in Betracht kommenden Arbeitslosengeldes.
(2) Neben der Notstandshilfe ist der Mietzinszuschuß
gemäß § 20 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz
im ungekürzten Ausmaße zu gewähren.
ABSCHNITT 2.
Beurteilung der Notlage.
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen
des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen,
die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet
sind, zur Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht;
den unterhaltspflichtigen Angehörigen
sind Lebensgefährten, Wahleltern, Stiefeltern,
Wahlkinder und Stiefkinder gleichzuhalten. Un-
terhaltspflichtige Angehörige und diesen gleichgehaltene
Personen werden im folgenden als Angehörige
bezeichnet.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen
selbst sowie der Angehörigen zu berücksichtigen.
Im allgemeinen ist nur das Einkommen
und der land(forst)wirtschaftliche Besitz
der im gemeinsamen Haushalt mit dem
Arbeitslosen lebenden Angehörigen heranzuziehen.
Von dieser Regel ist dann abzugehen, wenn
der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit Eltern
(Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern) oder Ehegatten
nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben
ist, um der Anrechnung des Einkommens
dieser Personen zu entgehen, weiters dann,
wenn das Einkommen oder der land(forst)wirtschaftliche
Besitz unterhaltspflichtiger Angehöriger
ein überdurchschnittliches ist.
§ 3. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt,
sind außer Betracht zu lassen
a) Leistungen der allgemeinen Fürsorge und
der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen
und Gnadenpensionen privater
Dienstgeber;
b) die Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, die Zusatzrente,
Blindenzulage, Pflegezulage und
Führhundzulage (-beihilfe) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 197/
1949, der Hilflosenzuschuß aus der gesetzlichen
Unfall- und Pensionsversicherung
sowie die aus Landesmitteln wegen Blindheit
oder Hilflosigkeit gewährten Leistungen
(Blindenbeihilfe und Pflegegeld).
§ 4. (1) Notlage ist nicht anzunehmen,
a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung
des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres
aus der Sozialversicherung gewährte
Rente (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente
bei Arbeitslosigkeit und Knappschafts-
Altersrente) oder einen Ruhegenuß
aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft bezieht;
b) wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) einer
Arbeitslosen im Vollverdienst steht oder
aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus
Kapitalbesitz ein zur Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse hinreichendes
Einkommen erzielt, es sei denn, daß besonders
berücksichtigungswürdige Umstände,
wie zum Beispiel größere Kinderanzahl,
Krankheit in der Familie, geringer
Verdienst trotz Vollarbeit, vorliegen.
(2) Bei Beurteilung der Frage durch das Arbeitsamt,
ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände
im Sinne des Abs. 1 lit. b vorliegen, ist
der Vermittlungsausschuß des Arbeitsamtes zu
hören.
ABSCHNITT 3.
Anrechnung von Einkommen.
A. Anrechnung des Einkommens
des Arbeitslosen.
§ 5. (1) Ein Einkommen des Arbeitslosen aus
geringfügiger oder vorübergehender Beschäftigung
ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 11 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
anzurechnen.
(2) Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz
und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, mit
Ausnahme der im § 3 lit. b angeführten Renten
und Zulagen (Beihilfen), sowie die Versehrtenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind
zur Hälfte auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(3) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen,
gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung dieser Einkommen notwendigen
Aufwand, ist nach Abzug der Steuern und der
sozialen Abgaben auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden
Geldwert zu veranschlagen.
B. Anrechnung des Einkommens
der Angehörigen des Arbeitslosen.
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens von
Angehörigen des Arbeitslosen für die Beurteilung
der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von
dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der
zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes
des Angehörigen und der allenfalls von
ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt
ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende
Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe
anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt 170 S pro Woche
für den das Einkommen beziehenden Angehörigen.
Dazu kommt ein Betrag von 45 S pro
Woche für jede Person, die der Angehörige auf
Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht
überwiegend erhält, wenn für sie Kinder- oder
Familienbeihilfe gewährt wird; für Personen,
für die der Angehörige keine Kinder- oder Familienbeihilfe
erhält, erhöht sich dieser Betrag auf
60 S pro Woche. Diese Freigrenzen erhöhen sich
um 50 v. H. im Falle der Anrechnung von Einkommen
a) der Kinder (Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel)
auf die Notstandshilfe der Eltern
(Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern);
b) der Eltern (Wahleltern, Stiefeltern, Großeltern)
auf die Notstandshilfe der Kinder
(Wahlkinder, Stiefkinder, Enkel), soweit
der Arbeitslose das 25. Lebensjahr überschritten
hat oder ohne Rücksicht auf das
Alter für mindestens eine zuschlagsberechtigte
Person tatsächlich sorgt.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen, wie
zum Beispiel Krankheit in der Familie, Aufwendungen
aus Anlaß einer Schwangerschaft oder
einer Niederkunft, Aufwendungen aus Anlaß
von Todesfällen in der Familie, Rückzahlungsverpflichtungen
für Darlehen, die aus Anlaß der
Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung
einer Wohnung aufgenommen worden sind,
besondere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung des Einkommens, können
die im Abs. 2 angeführten Einkommensgrenzen
bis zu 50 v. H. erhöht werden.
(4) Für die Anrechnung ist jener Betrag des
Einkommens heranzuziehen, der sich nach Abzug
von Steuern und sozialen Abgaben ergibt.
Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 finden
sinngemäß Anwendung. Sachbezüge sind mit dem
entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.
ABSCHNITT 4.
Berücksichtigung des land(forst)wirtschaftlichen
Besitzes.
§ 7. (1) Bei Heranziehung von land(forst)wirtschaftlichem
Besitz für die Beurteilung der Notlage
ist im allgemeinen davon auszugehen, daß
ein Grundbesitz von 1 ha Ackerboden mittlerer
Bonität mit dem diesem Grundbesitz entsprechenden
Viehstand ausreicht, um den Lebensunterhalt
von zwei Personen zu decken; dieses
Ausmaß erhöht sich für jede weitere Person um
ein Viertel. Diese Regel gilt, wenn der Grundbesitz
dem (der) Arbeitslosen oder dem anderen
Eheteil (Lebensgefährten) gehört. Die vorangeführten
Sätze erhöhen sich um 50 v. H., wenn
der Grundbesitz Kindern (Wahlkindern, Stiefkindern,
Enkeln) des Arbeitslosen gehört; dies
gilt auch, wenn der Grundbesitz Eltern (Wahleltern,
Stiefeltern, Großeltern) von Arbeitslosen
gehört, die das 25. Lebensjahr überschritten
haben oder ohne Rücksicht auf das Alter für
mindestens eine zuschlagsberechtigte Person tatsächlich
sorgen. Pachtgrund ist mit der Hälfte
seines Ausmaßes zu bewerten.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 findet sinngemäß
Anwendung.
(3) Bei Ackerboden besserer oder schlechterer
Bonität als der in Abs. 1 genannten vermindern
beziehungsweise erhöhen sich die Grundbesitzausmaße
entsprechend der Bonitätsänderung.
Wiesengründe sind mit der Hälfte, Ertragsweingärten
und Gartenland mit dem Dreifachen ihres
Ausmaßes in Anschlag zu bringen. Hutweiden
bleiben außer Betracht.
(4) Dient der landwirtschaftliche Besitz vor
allem der Viehhaltung, so kann der Beurteilung
der Notlage an Stelle des Grundbesitzes der
Viehstand zugrunde gelegt werden. Als Regel
hat hiebei zu gelten, daß 1 ha Ackerboden mittlerer
Bonität zwei Stück Großvieh und einem
Stück Jungvieh entspricht.
(5) Bei Waldbesitz ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen, mit welchem Teil
seines Ausmaßes er in Anschlag zu bringen ist.
Hiebei ist insbesondere auf die Größe des Waldbesitzes,
seine Güte und Ertragsfähigkeit sowie
auf seine Lage zu Verkehrswegen Bedacht zu
nehmen. Ein aus der Nutzung erzieltes Einkommen,
gemindert um den zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung dieses Einkommens notwendigen
Aufwand, ist jedenfalls auf die Notstandshilfe
anzurechnen.
§ 8. Wenn das Ausmaß des Grundbesitzes oder
des Viehstandes unter der Grenze bleibt, die
Notlage ausschließt, jedoch mindestens ein Viertel
dieses Ausmaßes beträgt, so ist die Notstandshilfe
mit einem Teilbetrag im folgenden Ausmaße
zu gewähren
mit 75 v. H., wenn der Grundbesitz oder der
Viehstand ein Viertel bis weniger als die
Hälfte,
mit 50 v. H., wenn der Grundbesitz oder der
Viehstand die Hälfte bis weniger als drei Viertel
und
mit 25 v. H., wenn der Grundbesitz oder der
Viehstand drei Viertel bis weniger als das
Ganze
des Ausmaßes nach § 7 beträgt.
ABSCHNITT 5.
Inkrafttreten.
§ 9. Diese Verordnung tritt am 24. September
1956 in Kraft.