190. Garantieabkommen (Reisseck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 19. Juli 1954 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Reißeck—
Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Wirtschaftsförderung, welches also lautet
(Übersetzung)
ABKOMMEN vom 19. Juli 1954, zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden
der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN
BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im
nachfolgenden die „Bank" genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum
zwischen der Bank und der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
und der Österreichischen Draukraftwerke-
Aktiengesellschaft (im nachfolgenden
die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen
mit den darin bezogenen Anlagen im
nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt
wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,
den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen
Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von
zwölf Millionen Dollar ($ 12,000.000) zu den
im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen
zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung,
daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von
Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe
und die diesbezüglichen Verpflichtungen der
Anleihenehmer zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Anleiheabkommens zwischen der Bank und den
Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,
die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen
Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen
Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
Artikel I.
Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses
Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen
der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom
15. Oktober 1952 an, vorbehaltlich jedoch der in
Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten
Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien
Nr. 4 sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"
bezeichnet), mit der gleichen
Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze
hier festgelegt wären.
Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens
definierten Ausdrücke haben, wann
immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet
werden, die im Anleiheabkommen festgelegte
Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang
es anders erfordert.
Artikel II.
Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung
irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen
enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten
garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,
als Bürge und Zahler, die pünktliche
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der
übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der
Zinsen der Schuldverschreibungen, der allfälligen
Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und
die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten
und Vereinbarungen der Anleihenehmer, wie sie
im Anleiheabkommen festgelegt sind.
Artikel III.
Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und
Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber dieser Anleihe irgendeinen
Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte
Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.
Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge
— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung
geschaffen — bei Einräumung irgendeiner
Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine
Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso
facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten
der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen
und der sonstigen Spesen dieser Anleihe und der
Schuldverschreibungen dieser Anleihe einzuräumen
und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung
ausdrücklich dementsprechend Vorsorge
zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind
jedoch nicht anzuwenden
(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine
Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich
als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises
dieser Liegenschaft, geschaffen wird;
(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,
die für eine Schuld geschaffen wurde, die
nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an
dem sie begründet wurde, fällig wird und die aus
dem Erlös des Verkaufes dieser Handelsgüter
abzuzahlen ist; oder
(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge
laufender Banktransaktionen entstanden ist und
eine Schuld sichert, die nicht mehr als ein Jahr
nach dem Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde,
fällig wird.
Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in
diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des
Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und
Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,
die vorstehende Verpflichtung bezüglich
Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner
politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen
wirksam zu machen.
Absatz 3.02.
(a) Der Bürge und die Bank haben eng zusammenzuarbeiten,
um die Erreichung der
Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu diesem
Zweck hat jeder von ihnen dem anderen
alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich
des allgemeinen Standes der Anleihe
üblicherweise verlangen kann. Diese Auskünfte
des Bürgen haben auch Nachweise
über die finanziellen und wirtschaftlichen
Verhältnisse in seinen Gebieten und über
den Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.
(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit
zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen
über Angelegenheiten, welche die
Zwecke der Anleihe und die Aufrechterhaltung
ihrer Bedienung betreffen, herzustellen.
Der Bürge hat die Bank unverzüglich
über alle Umstände zu unterrichten,
die auf die Erreichung der Zwecke der Anleihe
oder auf die Aufrechterhaltung der
Bedienung derselben störend einwirken
oder störend einzuwirken drohen.
(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern
der Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete
des Bürgen, die üblicherweise verlangt
werden kann, zu gestatten.
Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und
sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen
sowie die allfällige Prämie für die
Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der
Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug
für und frei von irgendwelchen auf Grund der
Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen
Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Steuern
oder Gebühren zu . bezahlen; jedoch mit dem
Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Absatzes
nicht auf die Besteuerung oder Gebühren
für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung
an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung
als die Bank anzuwenden sind, wenn
der Nutznießer dieser Schuldverschreibung eine
im Gebiete des Bürgen wohnhafte natürliche
oder juristische Person ist.
Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,
die Schuldverschreibung, die Zession
und die Hypothek sind von allen Steuern oder
Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze
des Bürgen oder auf Grund von auf dessen
Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im
Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,
Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt
werden.
Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der
Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und der
Schuldverschreibungen sowie der allfälligen
Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe oder
die Tilgung der Schuldverschreibungen sind frei
von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen
oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden
Gesetzen auferlegten Beschränkungen.
Artikel IV.
Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen
der Anleiherichtlinien, seine Garantie
auf den von den Anleihenehmern auszustellenden
und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu indossieren. Der Finanzminister des
Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende
Person oder Personen sind als die befugten
Vertreter des Bürgen für die Zwecke des
Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.
Artikel V.
Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01
der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden
Adressen namentlich angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen,
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich;
für die Bank
International Bank for Reconstruction and
Development,
1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C,
United States of America.
Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03
der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestimmt.
Urkundlich dessen haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter
die Zeichnung und Hinterlegung dieses
Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte
Staaten von Amerika, an dem eingangs
verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.
Namens der Republik Österreich
Gruber
Bevollmächtigter Vertreter.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
R. L. Garner
Vizepräsident.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
i. V. Schärf
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist am 15. Dezember 1954 in Kraft getreten.