Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
190_1955 AT

190. Garantieabkommen (Reisseck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Garantieabkommen (Reisseck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem das am 19. Juli 1954 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Reißeck—

Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung, welches also lautet

(Übersetzung)

ABKOMMEN vom 19. Juli 1954, zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden

der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN

BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im

nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum

zwischen der Bank und der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

und der Österreichischen Draukraftwerke-

Aktiengesellschaft (im nachfolgenden

die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen

mit den darin bezogenen Anlagen im

nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt

wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat,

den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen

Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von

zwölf Millionen Dollar ($ 12,000.000) zu den

im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen

zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung,

daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von

Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe

und die diesbezüglichen Verpflichtungen der

Anleihenehmer zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Anleiheabkommens zwischen der Bank und den

Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat,

die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen

Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen

Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

Artikel I.

Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses

Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen

der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom

15. Oktober 1952 an, vorbehaltlich jedoch der in

Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten

Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien

Nr. 4 sind im nachfolgenden als „Anleiherichtlinien"

bezeichnet), mit der gleichen

Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze

hier festgelegt wären.

Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens

definierten Ausdrücke haben, wann

immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet

werden, die im Anleiheabkommen festgelegte

Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang

es anders erfordert.

Artikel II.

Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung

irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen

enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten

garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,

als Bürge und Zahler, die pünktliche

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der

übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der

Zinsen der Schuldverschreibungen, der allfälligen

Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und

die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten

und Vereinbarungen der Anleihenehmer, wie sie

im Anleiheabkommen festgelegt sind.

Artikel III.

Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und

Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber dieser Anleihe irgendeinen

Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte

Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge

— außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung

geschaffen — bei Einräumung irgendeiner

Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine

Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso

facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten

der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen

und der sonstigen Spesen dieser Anleihe und der

Schuldverschreibungen dieser Anleihe einzuräumen

und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung

ausdrücklich dementsprechend Vorsorge

zu treffen. Die vorstehenden Bestimmungen sind

jedoch nicht anzuwenden

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine

Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich

als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises

dieser Liegenschaft, geschaffen wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,

die für eine Schuld geschaffen wurde, die

nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an

dem sie begründet wurde, fällig wird und die aus

dem Erlös des Verkaufes dieser Handelsgüter

abzuzahlen ist; oder

(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge

laufender Banktransaktionen entstanden ist und

eine Schuld sichert, die nicht mehr als ein Jahr

nach dem Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde,

fällig wird.

Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in

diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des

Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und

Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,

die vorstehende Verpflichtung bezüglich

Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner

politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen

wirksam zu machen.

Absatz 3.02.

(a) Der Bürge und die Bank haben eng zusammenzuarbeiten,

um die Erreichung der

Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu diesem

Zweck hat jeder von ihnen dem anderen

alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich

des allgemeinen Standes der Anleihe

üblicherweise verlangen kann. Diese Auskünfte

des Bürgen haben auch Nachweise

über die finanziellen und wirtschaftlichen

Verhältnisse in seinen Gebieten und über

den Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit

zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen

über Angelegenheiten, welche die

Zwecke der Anleihe und die Aufrechterhaltung

ihrer Bedienung betreffen, herzustellen.

Der Bürge hat die Bank unverzüglich

über alle Umstände zu unterrichten,

die auf die Erreichung der Zwecke der Anleihe

oder auf die Aufrechterhaltung der

Bedienung derselben störend einwirken

oder störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern

der Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete

des Bürgen, die üblicherweise verlangt

werden kann, zu gestatten.

Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und

sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen

sowie die allfällige Prämie für die

Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der

Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug

für und frei von irgendwelchen auf Grund der

Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen

Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Steuern

oder Gebühren zu . bezahlen; jedoch mit dem

Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Absatzes

nicht auf die Besteuerung oder Gebühren

für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung

an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung

als die Bank anzuwenden sind, wenn

der Nutznießer dieser Schuldverschreibung eine

im Gebiete des Bürgen wohnhafte natürliche

oder juristische Person ist.

Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,

die Schuldverschreibung, die Zession

und die Hypothek sind von allen Steuern oder

Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze

des Bürgen oder auf Grund von auf dessen

Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im

Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,

Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt

werden.

Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der

Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und der

Schuldverschreibungen sowie der allfälligen

Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe oder

die Tilgung der Schuldverschreibungen sind frei

von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen

oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden

Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

Artikel IV.

Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen

der Anleiherichtlinien, seine Garantie

auf den von den Anleihenehmern auszustellenden

und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu indossieren. Der Finanzminister des

Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende

Person oder Personen sind als die befugten

Vertreter des Bürgen für die Zwecke des

Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

Artikel V.

Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01

der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden

Adressen namentlich angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen,

Wien I,

Himmelpfortgasse,

Österreich;

für die Bank

International Bank for Reconstruction and

Development,

1818 H Street, N. W.,

Washington 25, D. C,

United States of America.

Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03

der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestimmt.

Urkundlich dessen haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter

die Zeichnung und Hinterlegung dieses

Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte

Staaten von Amerika, an dem eingangs

verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

Namens der Republik Österreich

Gruber

Bevollmächtigter Vertreter.

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

R. L. Garner

Vizepräsident.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

i. V. Schärf

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist am 15. Dezember 1954 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →