190. Bundesgesetz: Schillingeröffnungsbilanzengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Personenkreis und Stichtag.
(1) Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern
verpflichtet sind, haben entweder für
den Beginn des Geschäftsjahres 1954 (1953/1954)
— jedoch nicht für einen vor dem 4. Mai 1953
liegenden Stichtag — oder für den Beginn des
Geschäftsjahres 1955 (1954/1955) auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme ein Inventar
und eine Schillingeröffnungsbilanz aufzustellen;
Kaufleute, die nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Geschäftsjahr bilanzieren und
deren Geschäftsjahr 1953/1954 bei Kundmachung
dieses Bundesgesetzes bereits abgelaufen ist,
können auch noch zu Beginn des Geschäftsjahres
1955/1956 ein Inventar und eine Schillingeröffnungsbilanz
aufstellen. Der körperlichen
Bestandsaufnahme ist die Bestandsaufnahme im
Wege der permanenten Inventur gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
für bergrechtliche Gewerkschaften und für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit einschließlich
der Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalten;
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
sind berechtigt, aber
nicht verpflichtet, eine Schillingeröffnungsbilanz
aufzustellen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, im Falle verstaatlichter Unternehmungen
außerdem im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe, bei Vorliegen besonderer
Gründe gestatten, daß die Schillingeröffnungsbilanz
für einen späteren als im Abs. 1 vorgesehenen
Stichtag aufgestellt wird.
§ 2. Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz.
Die Schillingeröffnungsbilanz ist in der Weise
aufzustellen, daß die Vermögensgegenstände und
Schulden, die im Inventar für den Schluß des
vorangegangenen Geschäftsjahres enthalten sind,
neu bewertet werden.
II. ABSCHNITT.
Bewertungsbestimmungen.
§ 3. Grundsätzliche Bestimmungen.
(1) Sofern in den folgenden Bestimmungen
nichts anderes angeordnet ist, dürfen Vermögensgegenstände
höchstens mit dem Betrag
angesetzt werden, der für ihre Anschaffung oder
Herstellung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
aufgewendet werden müßte. Die in Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag enthaltenen
Vorschriften, welche die Bewertung von
Vermögensgegenständen mit einem höheren
Betrag als den tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten untersagen, sind nicht anzuwenden.
(2) Schulden sind mit dem Betrag anzusetzen,
der zu ihrer Tilgung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
aufgewendet werden müßte,
sofern in den folgenden Bestimmungen nichts
anderes angeordnet ist.
(3) Die für die Aufstellung der Jahresabschlüsse
geltenden Vorschriften sind auch bei der Aufstellung
der Schillingeröffnungsbilanz anzuwenden,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
angeordnet ist.
(4) Die in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzten
Werte gelten als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne der handelsrechtlichen
Vorschriften.
§ 4. Abnutzbare Anlagegüter.
(1) Abnutzbare Anlagegüter mit Ausnahme der
bebauten Grundstücke dürfen höchstens mit dem
Betrag angesetzt werden, der für die Anschaffung
oder Herstellung von neuen, nach Art und
Leistungsfähigkeit vergleichbaren Wirtschaftsgütern
am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
aufgewendet werden müßte. Dieser Betrag vermindert
sich um die angemessenen Absetzungen
für Abnutzung, die unter Bedachtnahme auf die
voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer auf die
Zeit bis zum Stichtag entfallen. Abweichend
davon können jene abnutzbaren Anlagegüter,
bei denen die bisherige tatsächliche Nutzungsdauer
mehr als zehn Jahre beträgt, mit höchstens
30 v. H. des Betrages angesetzt werden, der sich
nach dem ersten Satz ergibt; sind aber diese
Wirtschaftsgüter in der der Schillingeröffnungsbilanz
vorangegangenen Bilanz (Schlußbilanz)
mit einem höheren Wert als 30 v. H. angesetzt
oder ergibt sich auf Grund der Bestimmung des
ersten und zweiten Satzes ein höherer Wert, so
kann dieser höhere Wert in der Schillingeröffnungsbilanz
angesetzt werden..
(2) Bebaute Grundstücke dürfen höchstens mit
dem Betrag angesetzt werden, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung
zu erzielen wäre; hiebei ist von der Voraussetzung
auszugehen, daß bebaute Grundstücke
zusammen mit dem Betrieb veräußert werden.
Ist aber ein bebautes Grundstück in der Schlußbilanz
mit einem höheren Wert enthalten, so
darf es mit diesem höheren Wert angesetzt
werden.
§ 5. Beteiligung an Gesellschaften
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Eine Beteiligung an einer Gesellschaft ohne
eigene Rechtspersönlichkeit darf nicht höher bewertet
werden als mit dem entsprechenden Anteil
am bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögen
der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht.
Wird von dieser Gesellschaft die Schillingeröffnungsbilanz
später aufgestellt, so ist der
Wertansatz zu berichtigen, wenn der Ansatz
höher ist, als der aus der Schillingeröffnungsbilanz
der Gesellschaft sich ergebende Wert der
Beteiligung; ist der Wertansatz niedriger, so darf
er berichtigt werden. Diese Berichtigung hat der
Beteiligte in dem Jahresabschluß vorzunehmen,
der auf die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz
der Gesellschaft, an der die Beteiligung
besteht, folgt. Beträge, die sich aus der Erhöhung
des Wertansatzes ergeben, sind bei Aktiengesellschaften
und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
in die gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage,
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in die Kapitalsrücklage einzustellen.
§ 6. Immaterielle Güter, Bestandrechte
und Mineralgewinnungsrechte.
Konzessionen, Gewerbeberechtigungen, Mineralgewinnungsrechte,
Bestandrechte, Patente,
Lizenzrechte, Marken- und Musterschutzrechte,
Verlagsrechte, Urheberrechte und ähnliche Rechte
sowie der Geschäfts- oder Firmenwert dürfen
höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, mit
dem sie in der Schlußbilanz angesetzt sind.
§ 7. Wertpapiere.
Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Börsenpreis
angesetzt werden; besteht ein solcher
Preis nicht, dürfen sie höchstens mit dem Betrag
angesetzt werden, der für ihre Anschaffung am
Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet
werden müßte (§ 3 Abs. 1).
§ 8. Eigene Aktien und eigene
Geschäftsanteile.
(1) Eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile
dürfen höchstens mit dem aus der Umstellung
(§ 12) sich ergebenden Nennbetrag angesetzt
werden, wenn der Betrag der freien Rücklagen
den für die eigenen Aktien oder eigenen Geschäftsanteile
angesetzten Betrag erreicht oder
übersteigt; ist der Betrag der freien Rücklagen
geringer, so dürfen die eigenen Aktien oder
eigenen Geschäftsanteile höchstens mit diesem
Betrag angesetzt werden.
(2) Soweit eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile
nach dem Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz,
aber vor der Aufstellung dieser
Eröffnungsbilanz veräußert worden sind, kann
an Stelle des im Abs. 1 bestimmten Höchstwertes
der Veräußerungserlös als Höchstwert
angesetzt werden.
§ 9. Rückstellungen und passive
Rechnungsabgrenzungsposten.
Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten,
die bereits in der Schlußbilanz
angesetzt sind, müssen mindestens mit den
dort ausgewiesenen Wertansätzen weitergeführt
werden; die Neubildung von Rückstellungen ist
zulässig.
§ 10. Besondere Vermögenswerte.
Forderungen gegen das Deutsche Reich und
seine Einrichtungen mit und ohne Rechtspersönlichkeit,
auch wenn die Forderungen durch Wertpapiere
verbrieft sind, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz
höchstens mit dem Erinnerungsansatz
von 1 S ausgewiesen werden. Dasselbe gilt
für Vermögensrechte, über welche die Verfügung
durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen
im Ausland voraussichtlich dauernd entzogen ist.
§ 11. Rücklagen.
Investitionsrücklagen II und Investitions-
Sonderrücklagen (§§ 1 und 2 Investitionsbegünstigungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 192) sowie
Rücklagen nach dem Elektrizitätsförderungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 113, und Rücklagen für
Ersatzbeschaffung sind in die Schillingeröffnungsbilanz
mit den Beträgen aufzunehmen und
gesondert auszuweisen, mit welchen sie in der
Schlußbilanz angesetzt sind.
III. ABSCHNITT.
Umstellungsbestimmungen.
§ 12. Umstellung.
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung haben ihr Grundkapital oder
Stammkapital (Nennkapital) und den Nennbetrag
ihrer Aktien oder Geschäftsanteile (Anteile)
neu festzusetzen {Umstellung).
(2) Das neue Nennkapital ist in Höhe des
Betrages des bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz
nach Abzug der Schulden sich
ergebenden Reinvermögens festzusetzen, soweit
der Betrag nicht in Rücklage gestellt wird.
(3) Soweit das Reinvermögen nicht für die
Festsetzung des Nennkapitales in Anspruch genommen
wird, ist es von Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien der
gesetzlichen Rücklage, von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung einer besonderen Rücklage
(Umstellungsrücklage) zuzuweisen; die nur zum
Ausgleich von Wertminderungen und zur
Deckung von sonstigen Verlusten verwendet
werden darf. Dies gilt nicht, soweit freie Rücklagen
gebildet werden; hiebei dürfen in der
Schillingeröffnungsbilanz gegenüber der Schlußbilanz
das Verhältnis der freien Rücklagen zur
gesetzlichen Rücklage nicht zu deren Ungunsten
und das Verhältnis des Nennkapitales und der
gesetzlichen Rücklage zusammen zu den freien
Rücklagen nicht zu deren Gunsten verändert
werden. Die Bestimmungen des § 11 werden hiedurch
nicht berührt.
(4) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der
Umstellung keine Zahlungen erhalten und von
der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen
nicht befreit werden. Die §§ 56, 84, 85 und 99
Aktiengesetz und die §§ 25, 27, 33 und 83 Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
ist das Reinvermögen, das sich bei Aufstellung
der Schillingeröffnungsbilanz nach Abzug
der Schulden, zu denen auch der Gründungsstock
gehört, ergibt, der Verlustrücklage im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
zuzuweisen. Dies gilt nicht, soweit
der Betrag nötig ist, um andere freie und zweckgebundene
Rücklagen, die in der Schlußbilanz
ausgewiesen sind, unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Abs. 3 fortzuführen. Die
Neuermittlung und Zuweisung des Reinvermögens
ist die Umstellung.
§ 13. Rechtsverhältnisse.
(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen
Rechte zueinander wird durch die
Umstellung nicht berührt.
(2) Vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft,
die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,
vom Nennbetrag oder vom Wert der Aktien
oder des Nennkapitales oder in sonstiger Weise
von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen
abhängen, bestimmen sich nach den durch
die Umstellung eingetretenen Kapital- oder Gewinnverhältnissen;
dies gilt insbesondere in den
Fällen der §§ 50 und 174 Aktiengesetz. Die Berechtigten
brauchen eine durch die Umstellung
eingetretene Kürzung ihrer Ansprüche nicht
gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf
beruht, daß in der Schillingeröffnungsbilanz das
Nennkapital zu den Rücklagen in einem ungünstigeren
Verhältnis als in der Schlußbilanz steht.
§ 14. Nicht voll eingezahlte
Anteile.
Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller
Höhe geleistet sind, gelten im Verhältnis der
Gesellschaftsanteile zueinander für die Umstellung
als voll eingezahlt. Der Anspruch der
Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt
Unberührt.
§ 15. Einziehung.
(1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung),
die über die Schillingeröffnungsbilanz und
die Umstellung beschließt, kann die Einziehung
von eigenen Anteilen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erworben worden sind, mit
Wirkung für den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
beschließen. Auf die Einziehung sind die
Vorschriften über die Kapitalherabsetzung nicht
anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt auch für die Vorratsanteile
oder Anteile, die ein Gesellschafter auf Grund
einer vor der Kundmachung der Umstellungsverordnung
vom 2. August 1938, Deutsches
RGBl. I S. 982, getroffenen Vereinbarung für
Rechnung der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen
Unternehmens erworben hat, wenn die
Gesellschaft nicht nach der Umstellungsverordnung
umgestellt worden ist.
§ 16. Mindestkapital und Mindestnennwert.
(1) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
muß nach der Umstellung mindestens 500.000 S
betragen.
(2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung muß nach der Umstellung
mindestens 50.000 S betragen; ist jedoch die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung eine rechtsfähige
Unterstützungskasse oder eine sonstige
rechtsfähige Hilfskasse für Fälle der Not oder
Arbeitslosigkeit, muß das Stammkapital mindestens
20.000 S betragen.
(3) Wird das Mindestkapital (Abs. 1 und 2) bei
der Umstellung nicht erreicht, so kann eine
spätestens gleichzeitig mit der Umstellung durchgeführte
Kapitalerhöhung in der Schillingeröffnungsbilanz
als vollzogen berücksichtigt werden.
(4) Bei der Umstellung ist der Nennbetrag der
Aktien mit mindestens 1000 S oder einem höheren
durch 1000 teilbaren Betrag festzusetzen.
Würde ein solcher Nennbetrag nur durch Zusammenlegung
von Aktien erreicht werden können,
so kann der Nennbetrag mit 100, 200 oder
500 S festgesetzt werden.
(5) Geschäftsanteile umgestellter Gesellschaften
mit beschränkter Haftung können auf jeden
durch zehn teilbaren Schillingbetrag, müssen jedoch
mindestens auf 100 S umgestellt werden.
(6) Aus Anlaß der Umstellung ist eine Verminderung
der Zahl der Anteile nur zulässig, soweit
ohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Mindestnennbetrag
(Abs. 4 und 5) nicht eingehalten
werden kann.
§ 17. Umwandlung und Verschmelzung.
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft nach dem
Stichtag (§ 1) umgewandelt (Aktiengesetz, Bundesgesetz
über die Umwandlung von Handelsgesellschaften
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 187)
und die Umwandlung spätestens gleichzeitig
mit der Feststellung der Schillingeröffnungsbilanz
beschlossen, so ist diese nach den für
die neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufzustellen.
Ist auch für die neue Rechtsform die
Umstellung angeordnet, so ist sie nach den für
diese Rechtsform geltenden Vorschriften durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
Verschmelzungen (Fusionen) sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
die Umwandlung von Gewerkschaften nach den
§§ 142 ff. Berggesetz vom 10. März 1954,
BGBl. Nr. 73, sinngemäß.
§ 18. Umstellungsbericht.
(1) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit hat der Vorstand (die persönlich
haftenden Gesellschafter) zugleich mit
der Schillingeröffnungsbilanz einen Bericht auf-
zustellen und vorzulegen, in dem auch die Vorschläge
für die Umstellung zu machen und die
wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für
die Bewertung der Vermögensgegenstände und
Schulden und für die Umstellungsvorschläge
maßgebend sind. Auf den Bericht sind im übrigen
die Vorschriften des Aktiengesetzes über den
Geschäftsbericht sinngemäß anzuwenden; die
Prüfung durch die Abschlußprüfer hat sich auch
auf die Vorschläge für die Umstellung zu erstrecken.
(2) Mit dem Bericht des Vorstandes und dem
Bericht des Aufsichtsrates (§ 96 Aktiengesetz)
ist der Hauptversammlung auch der Prüfungsbericht
der Abschlußprüfer vorzulegen.
§ 19. Fristen, Beschlußfassung.
(1) Die Schillingeröffnungsbilanz ist spätestens
gleichzeitig mit der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr,
zu dessen Beginn die Schillingeröffnungsbilanz
aufgestellt wird (§ 1 Abs. 1 oder 3)
aufzustellen, zu prüfen, festzustellen und zu veröffentlichen;
innerhalb der gleichen Frist ist die
Umstellung zu beschließen. Es gelten hiefür die
für die Jahresbilanzen maßgebenden Vorschriften,
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Schillingeröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien wird von der Hauptversammlung festgestellt.
f3) Für den Beschluß der Hauptversammlung
über die Schillingeröffnungsbilanz, die Einziehung
von Aktien und die Umstellung genügt
die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitales ohne Rücksicht
auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses
der einzelnen Aktiengattungen bedarf
es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung
etwas anderes bestimmt.
(4) Abs. 3 gilt für Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sinngemäß.
(5) Die Schillingeröffnungsbilanz eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit wird von
seinem obersten Organ festgestellt. Für den Beschluß
des obersten Organes über die Schillingeröffnungsbilanz
und die Umstellung genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 20. Prüfung.
(1) Die Schillingeröffnungsbilanz ist von Abschlußprüfern
zu prüfen, die gemäß § 136
Aktiengesetz zur Prüfung der Schlußbilanz oder
des folgenden Jahresabschlusses (§ 19 Abs. 1) bestellt
sind.
(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
kann das Registergericht, wenn es gegen die
Eintragung der Umstellung Bedenken hat, der
Gesellschaft die Prüfung der Schillingeröffnungsbilanz
durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer auftragen. Die Bestimmungen
des 4. Titels des Zweiten Abschnittes im Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
über die Minderheitsrechte (§§ 45 bis 48)
gelten sinngemäß.
(3) Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die von der zuständigen
Anerkennungsbehörde als gemeinnützige
Wohnungsunternehmungen anerkannt sind, hat
die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband
zu erfolgen.
§ 21. Anmeldung.
(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die
Umstellung sind die festgestellte Schillingeröffnungsbilanz
und die Berichte des Vorstandes (der
persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrates
sowie der Bericht der Abschlußprüfer
zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
einzureichen.
(2) Dies gilt für. die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist eine
von den Geschäftsführern unterschriebene Liste
der Gesellschafter beizufügen, aus der Name,
Beruf und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre
Stammeinlage und die darauf noch zu leistenden
Einzahlungen zu entnehmen sind.
Durchführung der Umstellung.
§ 22. (1) Die auf Schilling im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes
vom 20. Dezember 1924,
BGBl. Nr. 461, oder auf Reichsmark lautenden
Aktien sind in Aktien, die auf Schilling im Sinne
des Schillinggesetzes vom 30. November 1945,
StGBl. Nr. 231, lauten, umzutauschen. In begründeten
Ausnahmefällen kann das Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung der
Wiener Börsekammer die Überstempelung der
Aktien unter gleichzeitiger Festsetzung der Form
der Überstempelung bewilligen. Auf den Umtausch
und die Überstempelung der Aktien ist
§ 67 Aktiengesetz, soweit Spitzenbeträge verbleiben,
§ 179 Aktiengesetz sinngemäß anzuwenden.
Hiezu ist eine Genehmigung des Registergerichtes
nicht notwendig.
(2) Bevor die Umstellung in das Handelsregister
eingetragen ist, dürfen die Aktien nicht
umgetauscht oder überstempelt werden. Aktien
dürfen erst umgetauscht werden, sobald sie gemäß
dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 188, bereinigt sind oder kundgemacht
ist, daß diese Aktien zu Bereinigung
nicht aufgerufen werden. Die für die Einreichung
der Aktien gesetzte Frist soll sich aber
nicht über ein Jahr nach der Eintragung der Umstellung
hinaus erstrecken.
(3) Das Registergericht kann die Vorstandsmitglieder
zur Durchführung des Umtausches oder
der Überstempelung durch Ordnungsstrafen an-
halten. Der Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrates
oder dessen Stellvertreter haben die
Durchführung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(4) Werden im Falle der Verminderung der
Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft Anteile,
die nicht den Mindestnennbetrag (§ 16
Abs. 5) erreichen, nicht zur Verwertung für
Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt,
so sind die an Stelle dieser Geschäftsanteile zu
bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung
der Beteiligten durch die Gesellschaft im Wege
der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der
Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten
auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung
besteht, zu hinterlegen.
§ 23. Das Registergericht kann die Eintragung
der Umstellung auch dann ablehnen, wenn die
Abschlußprüfer oder die sachverständigen Revisoren
(§ 46 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung) erklären oder wenn es offensichtlich
ist, daß die Schillingeröffnungsbilanz
nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung aufgestellt wurde.
Anfechtung.
§ 24. (1) Der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes
oder des Aufsichtsrates können die Anfechtung
der Beschlüsse der Hauptversammlung über
die Feststellung der Schillingeröffnungsbilanz und
über die Umstellung außer auf die im § 197
Aktiengesetz aufgezählten Gründe auch darauf
stützen, daß die Beschlüsse eine offenbar unbillige,
vermeidbare Härte für die Aktionäre
oder die Inhaber einzelner Aktiengattungen
enthalten.
(2) Aus dem im Abs. 1 genannten Grunde sind
auch Aktionäre zur Anfechtung befugt, wenn
ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitales erreichen.
(s) Wegen Verletzung der Bestimmungen der
§§ 9 und 11 kann ein Beschluß über die Schillingeröffnungsbilanz
nicht angefochten werden.
§ 25. (1) Die Anfechtung erfolgt statt durch
Klage (S 197 Aktiengesetz) durch einen Antrag,
über den im Verfahren außer Streitsachen entschieden
wird. Der Antrag ist bei dem zur Ausübung
der Handelsgerichtsbarkeit für den Sitz
der Gesellschaft zuständigen Gerichtshof einzubringen.
Die Entscheidung erfolgt in erster und
zweiter Instanz durch einen Senat, der aus zwei
Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter
aus dem Handelsstande besteht. Gegen
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein
Rechtsmittel unzulässig.
(2) Erachtet das Gericht die Anfechtung für
begründet, so sind die Beschlüsse für nichtig zu
erklären.
(3) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen,
wer die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat und inwieweit dem Gegner Kosten zu
ersetzen sind. Es bestimmt auch, ob und in welchem
Umfange die Entscheidung in den Gesellschaftsblättern
zu veröffentlichen ist.
§ 26. Die Bestimmungen des § 201 Aktiengesetz
über die Geltendmachung der Nichtigkeit
der Hauptversammlungsbeschlüsse bleiben unberührt.
Wird jedoch die Nichtigkeit innerhalb
der Anfechtungsfrist oder während ein Anfechtungsverfahren
nach § 25 anhängig ist, geltend
gemacht, so gilt § 25 auch für die Geltendmachung
der Nichtigkeit sinngemäß.
§ 27. Die §§ 24 bis 26 gelten für die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung sinngemäß.
§ 28. Erwerbsvereine.
Die Vorschriften der §§ 12 bis 26 gelten für
Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 26. November
1852, RGBl. Nr. 253, sinngemäß.
§ 29. Unternehmungen der Vertragsversicherung.
Bei Unternehmungen der Vertragsversicherung
sind die gesetzlichen Bestimmungen über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
hinsichtlich der Geschäftsführung
der Versicherungsunternehmungen auch für die
Schillingeröffnungsbilanz und die Umstellung
anzuwenden.
§ 30. Eisenbahn-, Straßenbahn- und
Obusgesellschaften, Schiffahrtsunternehmungen.
(1) Eisenbahn-, Straßenbahn- und Obusgesellschaften
haben bei der Neubewertung der zum
Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände
auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß diese
Vermögensgegenstände dauernd dem Betrieb des
Unternehmens gewidmet sind. Das Bundesministerium
für Finanzen kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz und dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe auf Antrag einer solchen Unternehmung
eine von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes abweichende Neubewertung der
zu dieser Unternehmung gehörigen Vermögensgegenstände
gestatten. Bei der Neubewertung
sind auch die gesetzlichen Sonderbestimmungen
für solche Unternehmungen und die Konzessionsbestimmungen
zu beachten.
(2) Der Mindestbetrag des Grundkapitales
(Stammkapitales) sowie der Mindestnennbetrag
für Aktien oder für Stammeinlagen bei Eisenbahn-,
Straßenbahn- und Obusgesellschaften
kann mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz
auch mit einem niedrigeren als dem im § 16
Abs. 1, 2, 4 und 5 festgesetzten Betrage bestimmt
werden.
(3) Die im § 20 Abs. 1 festgesetzte Prüfung
der Schillingeröffnungsbilanz kann im Sinne des
§ 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946
über die weitere Aufhebung von Kriegsmaßnahmen
auf dem Gebiet des Handelsrechtes, BGBl.
Nr. 31/1947, auf Grund des Beschlusses der
Hauptversammlung durch die aufsichtsbehördliche
Prüfung der Schillingeröffnungsbilanz ersetzt
werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß auch für österreichische Binnenschifffahrtsunternehmungen.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
§ 31. Die Schillingeröffnungsbilanz einer Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft ist der
Generalversammlung vom Vorstand mit einem
schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen.
Für die Genehmigung genügt einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn
der Genossenschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
Insoweit die Schillingeröffnungsbilanz
von der Schlußbilanz abweicht, hat der Bericht
die wesentlichen Umstände darzulegen, die für
die Bewertung maßgebend waren.
§ 32. (1) Die Geschäftsanteile müssen mindestens
10 S betragen; sie müssen auf volle Schilling
lauten. Geschäftsanteile, die nicht auf mindestens
10 S lauten, sind auf diesen Betrag zu
erhöhen; Geschäftsanteile, die nicht auf volle
Schilling lauten, sind auf volle Schilling aufzurunden.
(2) Die Einzahlungen, die zur Erreichung des
Betrages von 10 S oder zur Aufrundung auf
volle Schilling nötig sind, können durch Zuweisung
aus den Rücklagen (Reservefonds) gedeckt
werden.
(3) Bei Berechnung des Betrages, der zur Ergänzung
der Geschäftsanteile auf 10 S oder auf
volle Schilling erforderlich ist, ist vom bisherigen
Nennbetrag der Geschäftsanteile auszugehen. § 14
gilt sinngemäß.
(4) Das nach Abzug der Schulden, der auf die
Geschäftsanteile eingezahlten Beträge und der
Auffüllungen gemäß Abs. 2 verbleibende Vermögen
ist einer besonderen Rücklage (Kapitalrücklage)
zuzuweisen, die nur zum Ausgleich
von Wertminderungen und zur Deckung von
sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
Dies gilt nicht, soweit der Betrag nötig ist, um
offene Rücklagen (Reservefonds), die in der
Schlußbilanz ausgewiesen sind, in einer der neuen
Bewertung entsprechenden Höhe fortzuführen.
Die Kapitalsrücklage darf frühestens nach Ablauf
von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Beschlußfassung
über die Schillingeröffnungsbilanz
aufgelöst werden. Eine Verwendung der Kapitalsrücklage
zu Ausschüttungen an die Genossenschafter
ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen
des § 11 werden hiedurch nicht berührt.
§ 33. (1) Für den Beschluß der Generalversammlung,
durch den auf Grund dieses Bundesgesetzes
der Nennbetrag des Geschäftsanteiles
geändert oder eine Zuweisung aus den Rücklagen
gemäß § 32 Abs. 2 vorgenommen werden soll,
genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, auch wenn der Genossenschaftsvertrag
etwas anderes bestimmt.
(2) Geschäftsanteile, die durch Zuweisung aus
den Rücklagen gemäß § 32 Abs. 2 aufgefüllt
worden sind, können innerhalb dreier Jahre,
gerechnet vom Tage der Beschlußfassung über die
Schillingeröffnungsbilanz, nicht gekündigt werden.
§ 34. Personengesellschaften.
(1) Über Streitigkeiten aus der Aufstellung der
Schillingeröffnungsbilanz von Personengesellschaften
entscheidet das in § 25 Abs. 1 bezeichnete
Gericht, sofern die Entscheidung nicht einem
Schiedsgericht (§§ 577 ff. ZPO.) übertragen wird.
Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die
Bestimmungen des § 25 sinngemäß. Die Schillingeröffnungsbilanz
kann nur innerhalb dreier Monate
nach ihrer Mitteilung an den Gesellschafter
angefochten werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
stille Gesellschafter sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT.
Steuern und Gebühren.
§ 35. Die Schillingeröffnungsbilanz ist gleichzeitig
mit der Steuererklärung für das Geschäftsjahr,
zu dessen Beginn die Schillingeröffnungsbilanz
aufgestellt wird, dem Finanzamt vorzulegen.
§ 36. (1) Von dem für den Schluß des vorangegangenen
Geschäftsjahres aufgestellten Inventar
ist jener Teil dem Betriebsfinanzamt in Abschrift
vorzulegen, der die Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe,
halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse,
Waren und Wertpapiere des Umlaufvermögens
umfaßt. Diese Abschrift braucht Wertangaben
nicht zu enthalten. Die Abschrift ist dem Finanzamt
vorzulegen,
a) wenn der für die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz
gewählte Stichtag vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
liegt, binnen zwei Monaten nach
dem Tage des Inkrafttretens,
b) andernfalls binnen vier Monaten nach dem
gewählten Stichtag.
(2) Spätestens gleichzeitig mit der Schillingeröffnungsbilanz
sind dem Betriebsfinanzamt die
neuen Werte zu den Ansätzen des gemäß Abs. 1
vorgelegten Teilinventares bekanntzugeben.
(3) Zur Erzwingung der im Abs. 1 und 2 den
Steuerpflichtigen auferlegten Pflichten kann das
Finanzamt Geldstrafen bis zu 100.000 S verhängen.
§ 37. (1) Die in der Schillingeröffnungsbilanz
zulässigerweise angesetzten Werte gelten als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne
der steuerrechtlichen Vorschriften. Bei Wirtschaftsgütern,
bei denen eine vorzeitige Abschreibung
gemäß § 5 Ausfuhrförderungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 119, vorgenommen worden ist,
sind die Absetzungen für Abnutzung nicht von
den in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzten
Werten, sondern von den tatsächlich aufgewendeten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu berechnen.
(2) Absetzungen für Abnutzung, Abschreibungen
auf den niedrigeren Teilwert und vorzeitige
Abschreibungen gemäß § 6 a Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, und § 5
Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 119,
von abnutzbaren Anlagegütern, die nach dem
31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt
worden sind, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz
nicht durch Höherbewertung ausgeglichen
werden.
(3) Ist die Bewertung in der Schillingeröffnungsbilanz
mit den in der Schlußbilanz enthaltenen
Ansätzen vorzunehmen (§§ 9 und 11) öder bilden
die Ansätze in der Schlußbilanz die Höchstgrenze
für die Bewertung in der Schillingeröffnungsbilanz
(§§ 4 und 6), so sind jene Ansätze maßgebend,
die der Veranlagung des der Schillingeröffnungsbilanz
vorangegangenen Geschäftsjahres
zugrunde gelegt worden sind. Die Schillingeröffnungsbilanz
und die ihr folgenden Bilanzen
sind zu berichtigen, wenn Wertansätze, die in die
Schillingeröffnungsbilanz aus der Schlußbilanz zu
übernehmen waren (§§ 9 und 11), nachträglich
geändert worden sind.
(4) Werden entgegen der Vorschrift des § 9
Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten
in die Schillingeröffnungsbilanz nicht
oder nicht voll aufgenommen, so sind die nicht
aufgenommenen Beträge dem Gewinn des an die
Schillingeröffnungsbilanz anschließenden Geschäftsjahres
zuzurechnen.
(5) Werden entgegen der Vorschrift des § 11
Investitionsrücklagen und Rücklagen nach
dem Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 113, in die Schillingeröffnungsbilanz nicht
oder nicht voll aufgenommen, so sind sie gemäß
den Bestimmungen des Investitionsbegünstigungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 192, und den Bestimmungen
des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953 nachzuversteuern. Rücklagen für Ersatzbeschaffung,
die entgegen der Vorschrift des § 11
in die Schillingeröffnungsbilanz nicht oder nicht
voll aufgenommen wurden, sind in dem der
Schillingeröffnungsbilanz vorangegangenen Geschäftsjahr
nachzuversteuern.
(6) Die sich aus der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz
und der Umstellung ergebenden
zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen begründen
für die Steuern vom Einkommen und
Ertrag keine Steuerpflicht; bei der Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954,
für das an die Schillingeröffnungsbilanz anschließende
Geschäftsjahr bildet nicht das Betriebsvermögen
am Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres,
sondern das Betriebsvermögen am
Stichtag der Schillingeröffnungsibilanz das Anfangsvermögen.
(7) Wird ein auf die Schillingeröffnungsbilanz
folgender Jahresabschluß gemäß § 5 berichtigt,
so bleiben die aus dieser Berichtigung sich ergebenden
zahlenmäßigen Änderungen im Vermögen
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Gewinnes außer Betracht.
(s) Ist eine Schillingeröffnungsbilanz errichtet
worden, so bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Gewinnes in den auf den Stichtag der
Schillingeröffnungsbilanz folgenden Geschäftsjahren
Gewinne und Verluste außer Betracht, die
sich ergeben
a) bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern,
die von Verstaatlichungsmaßnahmen
betroffen worden sind, oder
b) beim Eingang von Forderungen wegen
Verstaatlichungsmaßnahmen, oder
c) bei der Entrichtung oder dem Wegfall von
Schulden, die durch Erwerbung von Unternehmungen
oder Anlagen im Verstaatlichungswege
entstanden sind, oder
d) beim Eingang von Forderungen oder bei
der Zurückgabe oder Entschädigung entzogener
Vermögensrechte der im § 10 genannten
Art, oder
e) bei der Entrichtung oder dem Wegfall von
Schulden an das Deutsche Reich und seine
Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.
Dasselbe gilt für Schulden gegenüber
Gläubigern, die ihren Wohnsitz (Sitz)
in einem ausländischen Gebiet haben, in
welchem dem Verpflichteten die Verfügung
über Vermögensrechte durch gesetzliche
oder behördliche Maßnahmen voraussichtlich
dauernd entzogen ist, oder, wenn er
dort Vermögensrechte gehabt hätte, entzogen
worden wäre.
(9) Die infolge der Umstellung sich ergebenden
zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen von
Gesellschaften und deren Gesellschaftern und im
Vermögen von Genossenschaften und deren Genossenschaftern
unterliegen weder den Steuern
vom Kapitalverkehr noch den Gebühren nach
§ 33 TP. 15 und 16 Gebührengesetz 1946, BGBl.
Nr. 184, in der geltenden Fassung.
§ 38. (1) Auch Steuerpflichtige, die den Gewinn
gemäß § 4 Abs. 1 oder — ohne Kaufleute zu
sein — gemäß § 5 Einkommensteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, können unter Beachtung
der Bestimmungen der §§ 1 bis 11 eine
Schillingeröffnungsbilanz aufstellen.
(2) Steuerpflichtige, zu deren Betriebsvermögen
Wald gehört, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz
das stehende Holz nicht aktivieren, wenn
es nicht schon in der Schlußbilanz aktiviert war.
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, ermitteln, können für den 1. Jänner
1954 oder den 1. Jänner 1955 die im Betrieb
vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
unter Beachtung der Bestimmungen des
§ 4 neu bewerten. Diese Wertansätze gelten als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung
hiefür ist, daß die Steuerpflichtigen ein
Verzeichnis (Anlagekartei) dieser Wirtschaftsgüter
mit den neuen Wertansätzen dem Finanzamt
gleichzeitig mit der Steuererklärung vorlegen.
(4) Wenn Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, beim Übergang zur
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1953 eine Eröffnungsbilanz für
den Beginn des Geschäftsjahres 1954 oder 1955
aufstellen, so sind auf diese Eröffnungsbilanz die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In diesen Fällen wird die Gewinnermittlung
des auf die Eröffnungsbilanz folgenden Kalenderjahres
durch die Aktivierung von Vermögensgegenständen
und durch die Passivierung von
Schulden nicht berührt. Kehrt ein solcher Steuerpflichtiger
vor Ablauf von fünf Jahren zur Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1953 zurück, so wird der im Zeitpunkt
des Überganges zur Buchführung steuerfrei
gelassene Betrag in dem Jahre dem Gewinn
zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige von der
Buchführung wieder auf die Gewinnermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953
übergeht.
§ 39. (1) Stellt eine Kapitalgesellschaft eine
Schillingeröffnungsbilanz auf und beschließt sie
gleichzeitig ihre Umwandlung gemäß den Bestimungen
des Bundesgesetzes über die Umwandlung
von Handelsgesellschaften vom 7. Juli
1954, BGBl. Nr. 187, so unterbleibt bei der umgewandelten
Kapitalgesellschaft eine Besteuerung
gemäß §§ 14 und 15 Körperschaftsteuergesetz;
bei den Anteilsbesitzern löst die Umwandlung
eine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag
nicht aus.
(2) In Umwandlungsfällen nach Abs. 1 gelten
die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz
(Umwandlungsbilanz) bis zum
Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses
in das Handelsregister getätigten Geschäfte
bereits als Geschäfte des Gesamtrechtsnachfolgers
(Nachfolgeunternehmers, Nachfolgeunternehmens).
(3) Der Übergang des Vermögens der umgewandelten
Kapitalgesellschaft (Abs. 1) unterliegt
weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbsteuer.
Die durch die Umwandlung
(Abs. 1) unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte
unterliegen keiner Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes
1946, BGBl. Nr. 184, in der geltenden
Fassung.
§ 40. (1) Auf Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
durch Vermögensvergleich gemäß § 4
Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, sind die Bestimmungen
des Art. I Steueränderungsgesetz 1954,
BGBl. Nr. 98, für die Geschäftsjahre 1954 (1953/
1954) und 1955 (1954/1955) insolange sinngemäß
anzuwenden, als sie noch keine Schillingeröffnungsbilanz
aufgestellt haben; die Bestimmungen
des Art. I Steueränderungsgesetz 1954
sind auch auf spätere Geschäftsjahre anzuwenden,
für die infolge einer gemäß § 1 Abs. 3 erteilten
Ausnahmegenehmigung die Schillingeröffnungsbilanz
noch nicht aufgestellt worden
ist.
(2) Auf Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, ermitteln, sind die Bestimmungen
des Art. I Steueränderungsgesetz 1954 für das
Kalenderjahr 1954 insolange sinngemäß anzuwenden,
als sie in ihrer Anlagekartei die Wertansätze
noch nicht im Sinne des § 38 Abs. 3
geändert haben.
§ 41. (1) Wird eine wesentliche Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft, die vor dem Stichtag
der Schillingeröffnungsbilanz erworben worden
ist, nach dem von dieser Gesellschaft für die Aufstellung
einer Schillingeröffnungsbilanz gewählten
Stichtag veräußert, so sind bei der Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes gemäß § 17 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, die
Anschaffungskosten mit jenem Betrag anzunehmen,
der sich als Wert der Beteiligung aus der
Schillingeröffnungsbilanz der Gesellschaft ergibt,
aus deren Anteilen die wesentliche Beteiligung
besteht. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung
sind nur das Grund(Stamm)kapital und
die offenen Rüdciagen zu berücksichtigen.
(2) Werden Wirtschaftsgüter, die nachweisbar
bereits vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder
hergestellt worden sind, nach dem 31. Dezember
1952 in einen Betrieb eingebracht, so dürfen sie
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten höchstens mit
dem Betrag angesetzt werden, der für ihre Anschaffung
oder Herstellung am 1. Jänner 1953
hätte aufgewendet werden müssen; werden bebaute
Grundstücke eingebracht, sind sie gemäß
§ 4 Abs. 2 zu bewerten.
(3) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Jänner
1953 angeschafft oder hergestellt oder unentgeltlich
erworben worden sind, und die nicht Bestandteile
eines Betriebsvermögens sind, gilt
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der Betrag, der
für ihre Anschaffung oder Herstellung am
1. Jänner 1953 hätte aufgewendet werden müssen;
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von bebauten Grundstücken gilt der aus § 4
Abs. 2 sich ergebende Wert.
V. ABSCHNITT.
Strafbestimmungen.
§ 42. (1) Wer als Unternehmer vorsätzlich in
einer Schillingeröffnungsbilanz Vermögensgegenstände
mit einem höheren als dem nach den Bewertungsvorschriften
dieses Bundesgesetzes zulässigen
Betrag oder Schulden mit einem geringeren
als dem nach diesen Vorschriften anzusetzenden
Betrag bewertet, wird, sofern nicht
der Tatbestand einer strenger strafbaren Handlung
vorliegt, wegen Vergehens mit einer Geldstrafe
bis zu 500.000 S oder mit Arrest bis zu
einem Jahr bestraft; beide Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden.
(2) Ist der Unternehmer eine juristische Person,
so finden die Bestimmungen des Abs. 1
auf die Mitglieder der Organe Anwendung,
welche die Tat begangen haben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch
auf Personen Anwendung, die das Unternehmen
eines anderen selbständig führen.
§ 43. (1) Wer als gesetzlicher oder bevollmächtigter
Vertreter des Unternehmers oder
als Sachverständiger vorsätzlich unrichtige Angaben
macht oder bestätigt und hiedurch dazu
beiträgt, daß in einer Schillingeröffnungsbilanz
Vermögensgegenstände mit einem höheren als
dem nach den Bewertungsvorschriften dieses
Bundesgesetzes zulässigen Betrag oder Schulden
mit einem geringeren als dem nach diesen Vorschriften
anzusetzenden Betrag bewertet werden,
oder die Richtigkeit einer nach diesen Vorschriften
unzulässigen Bewertung von Vermögensgegenständen
oder Schulden bestätigt,
wird, sofern nicht der Tatbestand einer strenger
strafbaren Handlung vorliegt, wegen Vergehens
mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S oder mit
Arrest bis zu einem Jahr bestraft; beide Strafen
können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Sachverständiger im Sinne des Abs. 1 ist,
wer — ohne Vertreter, Beteiligter oder Dienstnehmer
des Unternehmers zu sein — bei der
Aufstellung oder Prüfung von Bilanzen, der
Mitwirkung hiebei oder der Bewertung von
Vermögensgegenständen oder Schulden in Unternehmungen
berufsmäßig auf Grund einer Befugnis
oder einer gewerblichen Berechtigung
tätig wird.
§ 44. Soweit die im § 43 genannten Personen
die berufsmäßige Tätigkeit auf Grund einer
besonderen Bewilligung ausüben, hat die zur
Erteilung der Bewilligung zuständige Stelle nach
Rechtskraft des Urteiles die Bewilligung für
immer oder für bestimmte Zeit zu entziehen.
§ 45. Durch die Bestimmungen der §§ 42 bis
44 wird die Strafbarkeit nach den Abgabengesetzen
nicht ausgeschlossen.
VI. ABSCHNITT.
Notariatsgebühren.
§ 46. (1) Für die Beurkundung des Beschlusses
der Hauptversammlung (Generalversammlung)
einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit über die Änderung
der Satzung (des Gesellschaftsvertrages), die sich
aus der Umstellung der Gesellschaft ergibt,
haben die Notare Anspruch auf die Hälfte der
Gebühr für die unter § 6 Abs. 1 der Verordnung
über den Notariatstarif vom 31. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 260, fallenden Rechtsgeschäfte, jedoch
nie auf mehr als insgesamt 5000 S.
(2) Kann der Notar einen ihm von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellten endgültigen
schriftlichen Entwurf benutzen, der — abgesehen
von den durch die Notariatsform bedingten
Zusätzen — wesentliche Änderungen oder Ergänzungen
nicht erfordert, so ist von der nach
Abs. 1 ermittelten Geschäftsgebühr nur die
Hälfte zu entrichten.
(3) Der Gebührenberechnung ist als Wert der
Betrag zugrunde zu legen, der als Grundkapital
oder Stammkapital in die Schillingeröffnungsbilanz
eingestellt ist. Bei Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit tritt an Stelle des Grund- oder
Stammkapitales das Reinvermögen (§ 12
Abs. 5).
(4) Im übrigen sind die Vorschriften der Verordnung
über den Notariatstarif vom 31. Oktober
1947, BGBl. Nr. 260, anzuwenden.
§ 47. (1) Die Vorschriften des § 46 gelten auch
für die Beurkundung des Beschlusses der Hauptversammlung
einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien über ihre
Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, wenn nach der Schilling-
eröffnungsbilanz das Grundkapital der Gesellschaft
500.000 S nicht erreicht und die Umwandlung
gleichzeitig mit der Umstellung beschlossen
wird.
(2) Die Vorschriften des § 46 gelten ferner
für die Beurkundung des Beschlusses der Hauptversammlung
(Generalversammlung) einer Aktiengesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung über die Umwandlung nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 187, wenn das übertragene Reinvermögen
der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft
auf Aktien 500.000 S oder das
übertragene Reinvermögen der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung 50.000 S nicht erreicht
und die Umwandlung gleichzeitig mit der Umstellung
beschlossen wird.
VII. ABSCHNITT.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 48. Unternehmungen, die noch nicht nach
der Umstellungsverordnung vom 2. August 1938,
Deutsches RGBl. I S. 982, die Eröffnungsbilanz
aufgestellt haben, können nur nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Eröffnungsbilanz
aufstellen.
§ 49. Jahresabschlüsse für Stichtage vor der
Schillingeröffnungsbilanz sind als solche in der
Urschrift sowie in allen Veröffentlichungen und
Vervielfältigungen kenntlich zu machen.
§ 50. Für die in diesem Bundesgesetz als zulässig
bezeichneten Maßnahmen ist die Einholung
der im Aktiengesetz vorgesehenen ministeriellen
Ausnahmegenehmigungen nicht erforderlich.
§ 51. (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften,
Erwerbsvereine (§ 28) und Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, die nicht ein
Jahr nach Ablauf der im § 19 Abs. 1 bestimmten
Frist nach Abschnitt III umgestellt sind, sind
vom Registergericht von Amts wegen aufzulösen.
Die Auflösung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung
im Handelsregister in Wirksamkeit.
Bei Unternehmungen der Vertragsversicherung
erfolgt die Auflösung nur auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
wenn sie die nach § 32 Abs. 1 notwendige
Änderung des Genossenschaftsvertrages
nicht ein Jahr nach Ablauf der im § 19 Abs. 1
bestimmten Frist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anmelden. Auf Antrag von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften kann
das Registergericht die Einjahresfrist verlängern,
wenn der für die Genossenschaft zuständige
anerkannte Revisionsverband bestätigt, daß die
Schillingeröffnungsbilanz innerhalb der gesetzlichen
Frist nicht festgestellt werden kann; die
Gesamtdauer der Verlängerung darf jedoch insgesamt
ein Jahr nicht übersteigen.
(3) Wird die Umstellung rechtzeitig (§ 19
Abs. 1) beschlossen, der Umstellungsbeschluß
jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig
(Abs. 1) beantragte Eintragung der Umstellung
vom Registergericht abgelehnt, so
läuft eine Nachfrist von einem Jahr nach rechtskräftiger
Feststellung der Nichtigkeit oder nach
rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.
§ 52. Dieses Bundesgesetz ist auf Kapitalgesellschaften,
bergrechtliche Gewerkschaften, Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, Erwerbsvereine
und Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit nicht anzuwenden, solange sie
sich im Zustande der Abwicklung (Liquidation)
befinden.
§ 53. (1) Von den Bestimmungen der Verordnung
vom 4. September 1939, Deutsches RGBl.
I S. 1694, sind die §§ 6 und 8 nach Feststellung
der Schillingeröffnungsbilanz und für nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgeltlich
erworbene Aktien die §§ 7 und 22 Abs. 1 nicht
mehr anzuwenden.
(2) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
nicht nach der Umstellungsverordnung vom
2. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 982, umgestellt
worden ist, haben bei der Schillingeröffnungsbilanz
und bei Jahresabschlüssen für einen
späteren Stichtag die Bestimmungen des Aktiengesetzes
und der Ersten Durchführungsverordnung
zum Aktiengesetz anzuwenden.
§ 54. (1) Im § 7 Abs. 1 Aktiengesetz tritt an
Stelle des Betrages von 500.000 S der Betrag von
1,000.000 S.
(2) In den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und
des § 54 Abs. 3 Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung tritt an Stelle des Betrages
von 20.000 S der Betrag von 100.000 S. Im § 29
Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle
des Betrages von 50.000 S der Betrag von
200.000 S.
(3) Ändern umgestellte Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung ihre Verhältnisse
wesentlich, nehmen sie insbesondere eine
wesentliche Änderung des Gegenstandes des
Unternehmens oder ihrer Verfassung vor, so sind
diese Änderungen nur dann in das Handelsregister
einzutragen, wenn das Nennkapital spätestens
gleichzeitig mit den Änderungen auf den
gesetzlichen Mindestbetrag (Abs. 1 und 2) erhöht
wird.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
können Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften in das Genossenschaftsregister nur
eingetragen werden, wenn der Geschäftsanteil
mindestens 10 S beträgt. Der Geschäftsanteil
muß auf volle Schilling lauten.
(5) Im § 14 Abs. 2 Z. 4 Betriebsrätegesetz —
BRG., BGBl. Nr. 97/1947, tritt an Stelle des
Betrages von 50.000 S der Betrag von 200.000 S.
§ 55. Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 6
des Abkommens über die administrative und
technische Reorganisation des Netzes der Südbahn-
Gesellschaft, BGBl. Nr. 546/1923, werden
durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:.
hinsichtlich der Abschnitte I und II sowie des
§ 12 Abs. 5 und der §§ 22, 29, 48, 49 und 52 die
Bundesministerien für Finanzen und für Justiz,
hinsichtlich des Abschnittes III (ausgenommen
§ 12 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und §§ 22, 29 und 30),
des Abschnittes V (ausgenommen §§ 44 und 45),
des Abschnittes VI und der §§ 50, 51, 53
und 54 (ausgenommen Abs. 5) das Bundesministerium
für Justiz,
hinsichtlich des Abschnittes IV und der §§ 44
und 45 das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und des § 54
Abs. 5 die Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Justiz,
hinsichtlich der §§ 30 und 55 die Bundesministerien
für Finanzen, für Justiz und für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe.