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190. Bundesgesetz: Schillingeröffnungsbilanzengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Schillingeröffnungsbilanzengesetz — SEBG.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Personenkreis und Stichtag.

(1) Kaufleute, die zur Führung von Handelsbüchern

verpflichtet sind, haben entweder für

den Beginn des Geschäftsjahres 1954 (1953/1954)

— jedoch nicht für einen vor dem 4. Mai 1953

liegenden Stichtag — oder für den Beginn des

Geschäftsjahres 1955 (1954/1955) auf Grund

einer körperlichen Bestandsaufnahme ein Inventar

und eine Schillingeröffnungsbilanz aufzustellen;

Kaufleute, die nach einem vom Kalenderjahr

abweichenden Geschäftsjahr bilanzieren und

deren Geschäftsjahr 1953/1954 bei Kundmachung

dieses Bundesgesetzes bereits abgelaufen ist,

können auch noch zu Beginn des Geschäftsjahres

1955/1956 ein Inventar und eine Schillingeröffnungsbilanz

aufstellen. Der körperlichen

Bestandsaufnahme ist die Bestandsaufnahme im

Wege der permanenten Inventur gleichzuhalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

für bergrechtliche Gewerkschaften und für Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit einschließlich

der Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalten;

kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen

über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

sind berechtigt, aber

nicht verpflichtet, eine Schillingeröffnungsbilanz

aufzustellen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, im Falle verstaatlichter Unternehmungen

außerdem im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe, bei Vorliegen besonderer

Gründe gestatten, daß die Schillingeröffnungsbilanz

für einen späteren als im Abs. 1 vorgesehenen

Stichtag aufgestellt wird.

§ 2. Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz.

Die Schillingeröffnungsbilanz ist in der Weise

aufzustellen, daß die Vermögensgegenstände und

Schulden, die im Inventar für den Schluß des

vorangegangenen Geschäftsjahres enthalten sind,

neu bewertet werden.

II. ABSCHNITT.

Bewertungsbestimmungen.

§ 3. Grundsätzliche Bestimmungen.

(1) Sofern in den folgenden Bestimmungen

nichts anderes angeordnet ist, dürfen Vermögensgegenstände

höchstens mit dem Betrag

angesetzt werden, der für ihre Anschaffung oder

Herstellung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

aufgewendet werden müßte. Die in Gesetz,

Satzung oder Gesellschaftsvertrag enthaltenen

Vorschriften, welche die Bewertung von

Vermögensgegenständen mit einem höheren

Betrag als den tatsächlichen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten untersagen, sind nicht anzuwenden.

(2) Schulden sind mit dem Betrag anzusetzen,

der zu ihrer Tilgung am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

aufgewendet werden müßte,

sofern in den folgenden Bestimmungen nichts

anderes angeordnet ist.

(3) Die für die Aufstellung der Jahresabschlüsse

geltenden Vorschriften sind auch bei der Aufstellung

der Schillingeröffnungsbilanz anzuwenden,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

angeordnet ist.

(4) Die in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzten

Werte gelten als Anschaffungs- oder

Herstellungskosten im Sinne der handelsrechtlichen

Vorschriften.

§ 4. Abnutzbare Anlagegüter.

(1) Abnutzbare Anlagegüter mit Ausnahme der

bebauten Grundstücke dürfen höchstens mit dem

Betrag angesetzt werden, der für die Anschaffung

oder Herstellung von neuen, nach Art und

Leistungsfähigkeit vergleichbaren Wirtschaftsgütern

am Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

aufgewendet werden müßte. Dieser Betrag vermindert

sich um die angemessenen Absetzungen

für Abnutzung, die unter Bedachtnahme auf die

voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer auf die

Zeit bis zum Stichtag entfallen. Abweichend

davon können jene abnutzbaren Anlagegüter,

bei denen die bisherige tatsächliche Nutzungsdauer

mehr als zehn Jahre beträgt, mit höchstens

30 v. H. des Betrages angesetzt werden, der sich

nach dem ersten Satz ergibt; sind aber diese

Wirtschaftsgüter in der der Schillingeröffnungsbilanz

vorangegangenen Bilanz (Schlußbilanz)

mit einem höheren Wert als 30 v. H. angesetzt

oder ergibt sich auf Grund der Bestimmung des

ersten und zweiten Satzes ein höherer Wert, so

kann dieser höhere Wert in der Schillingeröffnungsbilanz

angesetzt werden..

(2) Bebaute Grundstücke dürfen höchstens mit

dem Betrag angesetzt werden, der im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung

zu erzielen wäre; hiebei ist von der Voraussetzung

auszugehen, daß bebaute Grundstücke

zusammen mit dem Betrieb veräußert werden.

Ist aber ein bebautes Grundstück in der Schlußbilanz

mit einem höheren Wert enthalten, so

darf es mit diesem höheren Wert angesetzt

werden.

§ 5. Beteiligung an Gesellschaften

ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Eine Beteiligung an einer Gesellschaft ohne

eigene Rechtspersönlichkeit darf nicht höher bewertet

werden als mit dem entsprechenden Anteil

am bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögen

der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht.

Wird von dieser Gesellschaft die Schillingeröffnungsbilanz

später aufgestellt, so ist der

Wertansatz zu berichtigen, wenn der Ansatz

höher ist, als der aus der Schillingeröffnungsbilanz

der Gesellschaft sich ergebende Wert der

Beteiligung; ist der Wertansatz niedriger, so darf

er berichtigt werden. Diese Berichtigung hat der

Beteiligte in dem Jahresabschluß vorzunehmen,

der auf die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz

der Gesellschaft, an der die Beteiligung

besteht, folgt. Beträge, die sich aus der Erhöhung

des Wertansatzes ergeben, sind bei Aktiengesellschaften

und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

in die gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften

mit beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage,

bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

in die Kapitalsrücklage einzustellen.

§ 6. Immaterielle Güter, Bestandrechte

und Mineralgewinnungsrechte.

Konzessionen, Gewerbeberechtigungen, Mineralgewinnungsrechte,

Bestandrechte, Patente,

Lizenzrechte, Marken- und Musterschutzrechte,

Verlagsrechte, Urheberrechte und ähnliche Rechte

sowie der Geschäfts- oder Firmenwert dürfen

höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, mit

dem sie in der Schlußbilanz angesetzt sind.

§ 7. Wertpapiere.

Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Börsenpreis

angesetzt werden; besteht ein solcher

Preis nicht, dürfen sie höchstens mit dem Betrag

angesetzt werden, der für ihre Anschaffung am

Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz aufgewendet

werden müßte (§ 3 Abs. 1).

§ 8. Eigene Aktien und eigene

Geschäftsanteile.

(1) Eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile

dürfen höchstens mit dem aus der Umstellung

(§ 12) sich ergebenden Nennbetrag angesetzt

werden, wenn der Betrag der freien Rücklagen

den für die eigenen Aktien oder eigenen Geschäftsanteile

angesetzten Betrag erreicht oder

übersteigt; ist der Betrag der freien Rücklagen

geringer, so dürfen die eigenen Aktien oder

eigenen Geschäftsanteile höchstens mit diesem

Betrag angesetzt werden.

(2) Soweit eigene Aktien oder eigene Geschäftsanteile

nach dem Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz,

aber vor der Aufstellung dieser

Eröffnungsbilanz veräußert worden sind, kann

an Stelle des im Abs. 1 bestimmten Höchstwertes

der Veräußerungserlös als Höchstwert

angesetzt werden.

§ 9. Rückstellungen und passive

Rechnungsabgrenzungsposten.

Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten,

die bereits in der Schlußbilanz

angesetzt sind, müssen mindestens mit den

dort ausgewiesenen Wertansätzen weitergeführt

werden; die Neubildung von Rückstellungen ist

zulässig.

§ 10. Besondere Vermögenswerte.

Forderungen gegen das Deutsche Reich und

seine Einrichtungen mit und ohne Rechtspersönlichkeit,

auch wenn die Forderungen durch Wertpapiere

verbrieft sind, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz

höchstens mit dem Erinnerungsansatz

von 1 S ausgewiesen werden. Dasselbe gilt

für Vermögensrechte, über welche die Verfügung

durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen

im Ausland voraussichtlich dauernd entzogen ist.

§ 11. Rücklagen.

Investitionsrücklagen II und Investitions-

Sonderrücklagen (§§ 1 und 2 Investitionsbegünstigungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 192) sowie

Rücklagen nach dem Elektrizitätsförderungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 113, und Rücklagen für

Ersatzbeschaffung sind in die Schillingeröffnungsbilanz

mit den Beträgen aufzunehmen und

gesondert auszuweisen, mit welchen sie in der

Schlußbilanz angesetzt sind.

III. ABSCHNITT.

Umstellungsbestimmungen.

§ 12. Umstellung.

(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung haben ihr Grundkapital oder

Stammkapital (Nennkapital) und den Nennbetrag

ihrer Aktien oder Geschäftsanteile (Anteile)

neu festzusetzen {Umstellung).

(2) Das neue Nennkapital ist in Höhe des

Betrages des bei der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz

nach Abzug der Schulden sich

ergebenden Reinvermögens festzusetzen, soweit

der Betrag nicht in Rücklage gestellt wird.

(3) Soweit das Reinvermögen nicht für die

Festsetzung des Nennkapitales in Anspruch genommen

wird, ist es von Aktiengesellschaften

und Kommanditgesellschaften auf Aktien der

gesetzlichen Rücklage, von Gesellschaften mit

beschränkter Haftung einer besonderen Rücklage

(Umstellungsrücklage) zuzuweisen; die nur zum

Ausgleich von Wertminderungen und zur

Deckung von sonstigen Verlusten verwendet

werden darf. Dies gilt nicht, soweit freie Rücklagen

gebildet werden; hiebei dürfen in der

Schillingeröffnungsbilanz gegenüber der Schlußbilanz

das Verhältnis der freien Rücklagen zur

gesetzlichen Rücklage nicht zu deren Ungunsten

und das Verhältnis des Nennkapitales und der

gesetzlichen Rücklage zusammen zu den freien

Rücklagen nicht zu deren Gunsten verändert

werden. Die Bestimmungen des § 11 werden hiedurch

nicht berührt.

(4) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der

Umstellung keine Zahlungen erhalten und von

der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen

nicht befreit werden. Die §§ 56, 84, 85 und 99

Aktiengesetz und die §§ 25, 27, 33 und 83 Gesetz

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

ist das Reinvermögen, das sich bei Aufstellung

der Schillingeröffnungsbilanz nach Abzug

der Schulden, zu denen auch der Gründungsstock

gehört, ergibt, der Verlustrücklage im

Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

zuzuweisen. Dies gilt nicht, soweit

der Betrag nötig ist, um andere freie und zweckgebundene

Rücklagen, die in der Schlußbilanz

ausgewiesen sind, unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Abs. 3 fortzuführen. Die

Neuermittlung und Zuweisung des Reinvermögens

ist die Umstellung.

§ 13. Rechtsverhältnisse.

(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen

Rechte zueinander wird durch die

Umstellung nicht berührt.

(2) Vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft,

die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft,

vom Nennbetrag oder vom Wert der Aktien

oder des Nennkapitales oder in sonstiger Weise

von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen

abhängen, bestimmen sich nach den durch

die Umstellung eingetretenen Kapital- oder Gewinnverhältnissen;

dies gilt insbesondere in den

Fällen der §§ 50 und 174 Aktiengesetz. Die Berechtigten

brauchen eine durch die Umstellung

eingetretene Kürzung ihrer Ansprüche nicht

gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf

beruht, daß in der Schillingeröffnungsbilanz das

Nennkapital zu den Rücklagen in einem ungünstigeren

Verhältnis als in der Schlußbilanz steht.

§ 14. Nicht voll eingezahlte

Anteile.

Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller

Höhe geleistet sind, gelten im Verhältnis der

Gesellschaftsanteile zueinander für die Umstellung

als voll eingezahlt. Der Anspruch der

Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt

Unberührt.

§ 15. Einziehung.

(1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung),

die über die Schillingeröffnungsbilanz und

die Umstellung beschließt, kann die Einziehung

von eigenen Anteilen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erworben worden sind, mit

Wirkung für den Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

beschließen. Auf die Einziehung sind die

Vorschriften über die Kapitalherabsetzung nicht

anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt auch für die Vorratsanteile

oder Anteile, die ein Gesellschafter auf Grund

einer vor der Kundmachung der Umstellungsverordnung

vom 2. August 1938, Deutsches

RGBl. I S. 982, getroffenen Vereinbarung für

Rechnung der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen

Unternehmens erworben hat, wenn die

Gesellschaft nicht nach der Umstellungsverordnung

umgestellt worden ist.

§ 16. Mindestkapital und Mindestnennwert.

(1) Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

muß nach der Umstellung mindestens 500.000 S

betragen.

(2) Das Stammkapital einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung muß nach der Umstellung

mindestens 50.000 S betragen; ist jedoch die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung eine rechtsfähige

Unterstützungskasse oder eine sonstige

rechtsfähige Hilfskasse für Fälle der Not oder

Arbeitslosigkeit, muß das Stammkapital mindestens

20.000 S betragen.

(3) Wird das Mindestkapital (Abs. 1 und 2) bei

der Umstellung nicht erreicht, so kann eine

spätestens gleichzeitig mit der Umstellung durchgeführte

Kapitalerhöhung in der Schillingeröffnungsbilanz

als vollzogen berücksichtigt werden.

(4) Bei der Umstellung ist der Nennbetrag der

Aktien mit mindestens 1000 S oder einem höheren

durch 1000 teilbaren Betrag festzusetzen.

Würde ein solcher Nennbetrag nur durch Zusammenlegung

von Aktien erreicht werden können,

so kann der Nennbetrag mit 100, 200 oder

500 S festgesetzt werden.

(5) Geschäftsanteile umgestellter Gesellschaften

mit beschränkter Haftung können auf jeden

durch zehn teilbaren Schillingbetrag, müssen jedoch

mindestens auf 100 S umgestellt werden.

(6) Aus Anlaß der Umstellung ist eine Verminderung

der Zahl der Anteile nur zulässig, soweit

ohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Mindestnennbetrag

(Abs. 4 und 5) nicht eingehalten

werden kann.

§ 17. Umwandlung und Verschmelzung.

(1) Wird eine Kapitalgesellschaft nach dem

Stichtag (§ 1) umgewandelt (Aktiengesetz, Bundesgesetz

über die Umwandlung von Handelsgesellschaften

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 187)

und die Umwandlung spätestens gleichzeitig

mit der Feststellung der Schillingeröffnungsbilanz

beschlossen, so ist diese nach den für

die neue Rechtsform geltenden Vorschriften aufzustellen.

Ist auch für die neue Rechtsform die

Umstellung angeordnet, so ist sie nach den für

diese Rechtsform geltenden Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

Verschmelzungen (Fusionen) sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

die Umwandlung von Gewerkschaften nach den

§§ 142 ff. Berggesetz vom 10. März 1954,

BGBl. Nr. 73, sinngemäß.

§ 18. Umstellungsbericht.

(1) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien und Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit hat der Vorstand (die persönlich

haftenden Gesellschafter) zugleich mit

der Schillingeröffnungsbilanz einen Bericht auf-

zustellen und vorzulegen, in dem auch die Vorschläge

für die Umstellung zu machen und die

wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für

die Bewertung der Vermögensgegenstände und

Schulden und für die Umstellungsvorschläge

maßgebend sind. Auf den Bericht sind im übrigen

die Vorschriften des Aktiengesetzes über den

Geschäftsbericht sinngemäß anzuwenden; die

Prüfung durch die Abschlußprüfer hat sich auch

auf die Vorschläge für die Umstellung zu erstrecken.

(2) Mit dem Bericht des Vorstandes und dem

Bericht des Aufsichtsrates (§ 96 Aktiengesetz)

ist der Hauptversammlung auch der Prüfungsbericht

der Abschlußprüfer vorzulegen.

§ 19. Fristen, Beschlußfassung.

(1) Die Schillingeröffnungsbilanz ist spätestens

gleichzeitig mit der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr,

zu dessen Beginn die Schillingeröffnungsbilanz

aufgestellt wird (§ 1 Abs. 1 oder 3)

aufzustellen, zu prüfen, festzustellen und zu veröffentlichen;

innerhalb der gleichen Frist ist die

Umstellung zu beschließen. Es gelten hiefür die

für die Jahresbilanzen maßgebenden Vorschriften,

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Schillingeröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft auf

Aktien wird von der Hauptversammlung festgestellt.

f3) Für den Beschluß der Hauptversammlung

über die Schillingeröffnungsbilanz, die Einziehung

von Aktien und die Umstellung genügt

die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung

vertretenen Grundkapitales ohne Rücksicht

auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses

der einzelnen Aktiengattungen bedarf

es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung

etwas anderes bestimmt.

(4) Abs. 3 gilt für Gesellschaften mit beschränkter

Haftung sinngemäß.

(5) Die Schillingeröffnungsbilanz eines Versicherungsvereines

auf Gegenseitigkeit wird von

seinem obersten Organ festgestellt. Für den Beschluß

des obersten Organes über die Schillingeröffnungsbilanz

und die Umstellung genügt die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 20. Prüfung.

(1) Die Schillingeröffnungsbilanz ist von Abschlußprüfern

zu prüfen, die gemäß § 136

Aktiengesetz zur Prüfung der Schlußbilanz oder

des folgenden Jahresabschlusses (§ 19 Abs. 1) bestellt

sind.

(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

kann das Registergericht, wenn es gegen die

Eintragung der Umstellung Bedenken hat, der

Gesellschaft die Prüfung der Schillingeröffnungsbilanz

durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten

Buchprüfer auftragen. Die Bestimmungen

des 4. Titels des Zweiten Abschnittes im Gesetz

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

über die Minderheitsrechte (§§ 45 bis 48)

gelten sinngemäß.

(3) Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, die von der zuständigen

Anerkennungsbehörde als gemeinnützige

Wohnungsunternehmungen anerkannt sind, hat

die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband

zu erfolgen.

§ 21. Anmeldung.

(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die

Umstellung sind die festgestellte Schillingeröffnungsbilanz

und die Berichte des Vorstandes (der

persönlich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrates

sowie der Bericht der Abschlußprüfer

zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft

einzureichen.

(2) Dies gilt für. die Gesellschaft mit beschränkter

Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist eine

von den Geschäftsführern unterschriebene Liste

der Gesellschafter beizufügen, aus der Name,

Beruf und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre

Stammeinlage und die darauf noch zu leistenden

Einzahlungen zu entnehmen sind.

Durchführung der Umstellung.

§ 22. (1) Die auf Schilling im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes

vom 20. Dezember 1924,

BGBl. Nr. 461, oder auf Reichsmark lautenden

Aktien sind in Aktien, die auf Schilling im Sinne

des Schillinggesetzes vom 30. November 1945,

StGBl. Nr. 231, lauten, umzutauschen. In begründeten

Ausnahmefällen kann das Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung der

Wiener Börsekammer die Überstempelung der

Aktien unter gleichzeitiger Festsetzung der Form

der Überstempelung bewilligen. Auf den Umtausch

und die Überstempelung der Aktien ist

§ 67 Aktiengesetz, soweit Spitzenbeträge verbleiben,

§ 179 Aktiengesetz sinngemäß anzuwenden.

Hiezu ist eine Genehmigung des Registergerichtes

nicht notwendig.

(2) Bevor die Umstellung in das Handelsregister

eingetragen ist, dürfen die Aktien nicht

umgetauscht oder überstempelt werden. Aktien

dürfen erst umgetauscht werden, sobald sie gemäß

dem Wertpapierbereinigungsgesetz vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 188, bereinigt sind oder kundgemacht

ist, daß diese Aktien zu Bereinigung

nicht aufgerufen werden. Die für die Einreichung

der Aktien gesetzte Frist soll sich aber

nicht über ein Jahr nach der Eintragung der Umstellung

hinaus erstrecken.

(3) Das Registergericht kann die Vorstandsmitglieder

zur Durchführung des Umtausches oder

der Überstempelung durch Ordnungsstrafen an-

halten. Der Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrates

oder dessen Stellvertreter haben die

Durchführung zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden.

(4) Werden im Falle der Verminderung der

Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft Anteile,

die nicht den Mindestnennbetrag (§ 16

Abs. 5) erreichen, nicht zur Verwertung für

Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt,

so sind die an Stelle dieser Geschäftsanteile zu

bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung

der Beteiligten durch die Gesellschaft im Wege

der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der

Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten

auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung

besteht, zu hinterlegen.

§ 23. Das Registergericht kann die Eintragung

der Umstellung auch dann ablehnen, wenn die

Abschlußprüfer oder die sachverständigen Revisoren

(§ 46 Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung) erklären oder wenn es offensichtlich

ist, daß die Schillingeröffnungsbilanz

nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung aufgestellt wurde.

Anfechtung.

§ 24. (1) Der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes

oder des Aufsichtsrates können die Anfechtung

der Beschlüsse der Hauptversammlung über

die Feststellung der Schillingeröffnungsbilanz und

über die Umstellung außer auf die im § 197

Aktiengesetz aufgezählten Gründe auch darauf

stützen, daß die Beschlüsse eine offenbar unbillige,

vermeidbare Härte für die Aktionäre

oder die Inhaber einzelner Aktiengattungen

enthalten.

(2) Aus dem im Abs. 1 genannten Grunde sind

auch Aktionäre zur Anfechtung befugt, wenn

ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des

Grundkapitales erreichen.

(s) Wegen Verletzung der Bestimmungen der

§§ 9 und 11 kann ein Beschluß über die Schillingeröffnungsbilanz

nicht angefochten werden.

§ 25. (1) Die Anfechtung erfolgt statt durch

Klage (S 197 Aktiengesetz) durch einen Antrag,

über den im Verfahren außer Streitsachen entschieden

wird. Der Antrag ist bei dem zur Ausübung

der Handelsgerichtsbarkeit für den Sitz

der Gesellschaft zuständigen Gerichtshof einzubringen.

Die Entscheidung erfolgt in erster und

zweiter Instanz durch einen Senat, der aus zwei

Berufsrichtern und einem fachmännischen Laienrichter

aus dem Handelsstande besteht. Gegen

die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist ein

Rechtsmittel unzulässig.

(2) Erachtet das Gericht die Anfechtung für

begründet, so sind die Beschlüsse für nichtig zu

erklären.

(3) Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen,

wer die Kosten des Verfahrens zu tragen

hat und inwieweit dem Gegner Kosten zu

ersetzen sind. Es bestimmt auch, ob und in welchem

Umfange die Entscheidung in den Gesellschaftsblättern

zu veröffentlichen ist.

§ 26. Die Bestimmungen des § 201 Aktiengesetz

über die Geltendmachung der Nichtigkeit

der Hauptversammlungsbeschlüsse bleiben unberührt.

Wird jedoch die Nichtigkeit innerhalb

der Anfechtungsfrist oder während ein Anfechtungsverfahren

nach § 25 anhängig ist, geltend

gemacht, so gilt § 25 auch für die Geltendmachung

der Nichtigkeit sinngemäß.

§ 27. Die §§ 24 bis 26 gelten für die Gesellschaft

mit beschränkter Haftung sinngemäß.

§ 28. Erwerbsvereine.

Die Vorschriften der §§ 12 bis 26 gelten für

Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 26. November

1852, RGBl. Nr. 253, sinngemäß.

§ 29. Unternehmungen der Vertragsversicherung.

Bei Unternehmungen der Vertragsversicherung

sind die gesetzlichen Bestimmungen über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

hinsichtlich der Geschäftsführung

der Versicherungsunternehmungen auch für die

Schillingeröffnungsbilanz und die Umstellung

anzuwenden.

§ 30. Eisenbahn-, Straßenbahn- und

Obusgesellschaften, Schiffahrtsunternehmungen.

(1) Eisenbahn-, Straßenbahn- und Obusgesellschaften

haben bei der Neubewertung der zum

Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände

auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß diese

Vermögensgegenstände dauernd dem Betrieb des

Unternehmens gewidmet sind. Das Bundesministerium

für Finanzen kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz und dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe auf Antrag einer solchen Unternehmung

eine von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes abweichende Neubewertung der

zu dieser Unternehmung gehörigen Vermögensgegenstände

gestatten. Bei der Neubewertung

sind auch die gesetzlichen Sonderbestimmungen

für solche Unternehmungen und die Konzessionsbestimmungen

zu beachten.

(2) Der Mindestbetrag des Grundkapitales

(Stammkapitales) sowie der Mindestnennbetrag

für Aktien oder für Stammeinlagen bei Eisenbahn-,

Straßenbahn- und Obusgesellschaften

kann mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz

auch mit einem niedrigeren als dem im § 16

Abs. 1, 2, 4 und 5 festgesetzten Betrage bestimmt

werden.

(3) Die im § 20 Abs. 1 festgesetzte Prüfung

der Schillingeröffnungsbilanz kann im Sinne des

§ 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946

über die weitere Aufhebung von Kriegsmaßnahmen

auf dem Gebiet des Handelsrechtes, BGBl.

Nr. 31/1947, auf Grund des Beschlusses der

Hauptversammlung durch die aufsichtsbehördliche

Prüfung der Schillingeröffnungsbilanz ersetzt

werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß auch für österreichische Binnenschifffahrtsunternehmungen.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

§ 31. Die Schillingeröffnungsbilanz einer Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft ist der

Generalversammlung vom Vorstand mit einem

schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorzulegen.

Für die Genehmigung genügt einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn

der Genossenschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

Insoweit die Schillingeröffnungsbilanz

von der Schlußbilanz abweicht, hat der Bericht

die wesentlichen Umstände darzulegen, die für

die Bewertung maßgebend waren.

§ 32. (1) Die Geschäftsanteile müssen mindestens

10 S betragen; sie müssen auf volle Schilling

lauten. Geschäftsanteile, die nicht auf mindestens

10 S lauten, sind auf diesen Betrag zu

erhöhen; Geschäftsanteile, die nicht auf volle

Schilling lauten, sind auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Die Einzahlungen, die zur Erreichung des

Betrages von 10 S oder zur Aufrundung auf

volle Schilling nötig sind, können durch Zuweisung

aus den Rücklagen (Reservefonds) gedeckt

werden.

(3) Bei Berechnung des Betrages, der zur Ergänzung

der Geschäftsanteile auf 10 S oder auf

volle Schilling erforderlich ist, ist vom bisherigen

Nennbetrag der Geschäftsanteile auszugehen. § 14

gilt sinngemäß.

(4) Das nach Abzug der Schulden, der auf die

Geschäftsanteile eingezahlten Beträge und der

Auffüllungen gemäß Abs. 2 verbleibende Vermögen

ist einer besonderen Rücklage (Kapitalrücklage)

zuzuweisen, die nur zum Ausgleich

von Wertminderungen und zur Deckung von

sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

Dies gilt nicht, soweit der Betrag nötig ist, um

offene Rücklagen (Reservefonds), die in der

Schlußbilanz ausgewiesen sind, in einer der neuen

Bewertung entsprechenden Höhe fortzuführen.

Die Kapitalsrücklage darf frühestens nach Ablauf

von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Beschlußfassung

über die Schillingeröffnungsbilanz

aufgelöst werden. Eine Verwendung der Kapitalsrücklage

zu Ausschüttungen an die Genossenschafter

ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen

des § 11 werden hiedurch nicht berührt.

§ 33. (1) Für den Beschluß der Generalversammlung,

durch den auf Grund dieses Bundesgesetzes

der Nennbetrag des Geschäftsanteiles

geändert oder eine Zuweisung aus den Rücklagen

gemäß § 32 Abs. 2 vorgenommen werden soll,

genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, auch wenn der Genossenschaftsvertrag

etwas anderes bestimmt.

(2) Geschäftsanteile, die durch Zuweisung aus

den Rücklagen gemäß § 32 Abs. 2 aufgefüllt

worden sind, können innerhalb dreier Jahre,

gerechnet vom Tage der Beschlußfassung über die

Schillingeröffnungsbilanz, nicht gekündigt werden.

§ 34. Personengesellschaften.

(1) Über Streitigkeiten aus der Aufstellung der

Schillingeröffnungsbilanz von Personengesellschaften

entscheidet das in § 25 Abs. 1 bezeichnete

Gericht, sofern die Entscheidung nicht einem

Schiedsgericht (§§ 577 ff. ZPO.) übertragen wird.

Für das Verfahren vor dem Gericht gelten die

Bestimmungen des § 25 sinngemäß. Die Schillingeröffnungsbilanz

kann nur innerhalb dreier Monate

nach ihrer Mitteilung an den Gesellschafter

angefochten werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

stille Gesellschafter sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT.

Steuern und Gebühren.

§ 35. Die Schillingeröffnungsbilanz ist gleichzeitig

mit der Steuererklärung für das Geschäftsjahr,

zu dessen Beginn die Schillingeröffnungsbilanz

aufgestellt wird, dem Finanzamt vorzulegen.

§ 36. (1) Von dem für den Schluß des vorangegangenen

Geschäftsjahres aufgestellten Inventar

ist jener Teil dem Betriebsfinanzamt in Abschrift

vorzulegen, der die Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe,

halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeugnisse,

Waren und Wertpapiere des Umlaufvermögens

umfaßt. Diese Abschrift braucht Wertangaben

nicht zu enthalten. Die Abschrift ist dem Finanzamt

vorzulegen,

a) wenn der für die Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz

gewählte Stichtag vor dem

Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

liegt, binnen zwei Monaten nach

dem Tage des Inkrafttretens,

b) andernfalls binnen vier Monaten nach dem

gewählten Stichtag.

(2) Spätestens gleichzeitig mit der Schillingeröffnungsbilanz

sind dem Betriebsfinanzamt die

neuen Werte zu den Ansätzen des gemäß Abs. 1

vorgelegten Teilinventares bekanntzugeben.

(3) Zur Erzwingung der im Abs. 1 und 2 den

Steuerpflichtigen auferlegten Pflichten kann das

Finanzamt Geldstrafen bis zu 100.000 S verhängen.

§ 37. (1) Die in der Schillingeröffnungsbilanz

zulässigerweise angesetzten Werte gelten als

Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne

der steuerrechtlichen Vorschriften. Bei Wirtschaftsgütern,

bei denen eine vorzeitige Abschreibung

gemäß § 5 Ausfuhrförderungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 119, vorgenommen worden ist,

sind die Absetzungen für Abnutzung nicht von

den in der Schillingeröffnungsbilanz angesetzten

Werten, sondern von den tatsächlich aufgewendeten

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

zu berechnen.

(2) Absetzungen für Abnutzung, Abschreibungen

auf den niedrigeren Teilwert und vorzeitige

Abschreibungen gemäß § 6 a Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, und § 5

Ausfuhrförderungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 119,

von abnutzbaren Anlagegütern, die nach dem

31. Dezember 1952 angeschafft oder hergestellt

worden sind, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz

nicht durch Höherbewertung ausgeglichen

werden.

(3) Ist die Bewertung in der Schillingeröffnungsbilanz

mit den in der Schlußbilanz enthaltenen

Ansätzen vorzunehmen (§§ 9 und 11) öder bilden

die Ansätze in der Schlußbilanz die Höchstgrenze

für die Bewertung in der Schillingeröffnungsbilanz

(§§ 4 und 6), so sind jene Ansätze maßgebend,

die der Veranlagung des der Schillingeröffnungsbilanz

vorangegangenen Geschäftsjahres

zugrunde gelegt worden sind. Die Schillingeröffnungsbilanz

und die ihr folgenden Bilanzen

sind zu berichtigen, wenn Wertansätze, die in die

Schillingeröffnungsbilanz aus der Schlußbilanz zu

übernehmen waren (§§ 9 und 11), nachträglich

geändert worden sind.

(4) Werden entgegen der Vorschrift des § 9

Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzungsposten

in die Schillingeröffnungsbilanz nicht

oder nicht voll aufgenommen, so sind die nicht

aufgenommenen Beträge dem Gewinn des an die

Schillingeröffnungsbilanz anschließenden Geschäftsjahres

zuzurechnen.

(5) Werden entgegen der Vorschrift des § 11

Investitionsrücklagen und Rücklagen nach

dem Elektrizitätsförderungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 113, in die Schillingeröffnungsbilanz nicht

oder nicht voll aufgenommen, so sind sie gemäß

den Bestimmungen des Investitionsbegünstigungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 192, und den Bestimmungen

des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953 nachzuversteuern. Rücklagen für Ersatzbeschaffung,

die entgegen der Vorschrift des § 11

in die Schillingeröffnungsbilanz nicht oder nicht

voll aufgenommen wurden, sind in dem der

Schillingeröffnungsbilanz vorangegangenen Geschäftsjahr

nachzuversteuern.

(6) Die sich aus der Aufstellung der Schillingeröffnungsbilanz

und der Umstellung ergebenden

zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen begründen

für die Steuern vom Einkommen und

Ertrag keine Steuerpflicht; bei der Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954,

für das an die Schillingeröffnungsbilanz anschließende

Geschäftsjahr bildet nicht das Betriebsvermögen

am Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres,

sondern das Betriebsvermögen am

Stichtag der Schillingeröffnungsibilanz das Anfangsvermögen.

(7) Wird ein auf die Schillingeröffnungsbilanz

folgender Jahresabschluß gemäß § 5 berichtigt,

so bleiben die aus dieser Berichtigung sich ergebenden

zahlenmäßigen Änderungen im Vermögen

bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Gewinnes außer Betracht.

(s) Ist eine Schillingeröffnungsbilanz errichtet

worden, so bleiben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Gewinnes in den auf den Stichtag der

Schillingeröffnungsbilanz folgenden Geschäftsjahren

Gewinne und Verluste außer Betracht, die

sich ergeben

a) bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern,

die von Verstaatlichungsmaßnahmen

betroffen worden sind, oder

b) beim Eingang von Forderungen wegen

Verstaatlichungsmaßnahmen, oder

c) bei der Entrichtung oder dem Wegfall von

Schulden, die durch Erwerbung von Unternehmungen

oder Anlagen im Verstaatlichungswege

entstanden sind, oder

d) beim Eingang von Forderungen oder bei

der Zurückgabe oder Entschädigung entzogener

Vermögensrechte der im § 10 genannten

Art, oder

e) bei der Entrichtung oder dem Wegfall von

Schulden an das Deutsche Reich und seine

Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.

Dasselbe gilt für Schulden gegenüber

Gläubigern, die ihren Wohnsitz (Sitz)

in einem ausländischen Gebiet haben, in

welchem dem Verpflichteten die Verfügung

über Vermögensrechte durch gesetzliche

oder behördliche Maßnahmen voraussichtlich

dauernd entzogen ist, oder, wenn er

dort Vermögensrechte gehabt hätte, entzogen

worden wäre.

(9) Die infolge der Umstellung sich ergebenden

zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen von

Gesellschaften und deren Gesellschaftern und im

Vermögen von Genossenschaften und deren Genossenschaftern

unterliegen weder den Steuern

vom Kapitalverkehr noch den Gebühren nach

§ 33 TP. 15 und 16 Gebührengesetz 1946, BGBl.

Nr. 184, in der geltenden Fassung.

§ 38. (1) Auch Steuerpflichtige, die den Gewinn

gemäß § 4 Abs. 1 oder — ohne Kaufleute zu

sein — gemäß § 5 Einkommensteuergesetz 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, können unter Beachtung

der Bestimmungen der §§ 1 bis 11 eine

Schillingeröffnungsbilanz aufstellen.

(2) Steuerpflichtige, zu deren Betriebsvermögen

Wald gehört, dürfen in der Schillingeröffnungsbilanz

das stehende Holz nicht aktivieren, wenn

es nicht schon in der Schlußbilanz aktiviert war.

(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4

Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, ermitteln, können für den 1. Jänner

1954 oder den 1. Jänner 1955 die im Betrieb

vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

unter Beachtung der Bestimmungen des

§ 4 neu bewerten. Diese Wertansätze gelten als

Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung

hiefür ist, daß die Steuerpflichtigen ein

Verzeichnis (Anlagekartei) dieser Wirtschaftsgüter

mit den neuen Wertansätzen dem Finanzamt

gleichzeitig mit der Steuererklärung vorlegen.

(4) Wenn Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, beim Übergang zur

Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1953 eine Eröffnungsbilanz für

den Beginn des Geschäftsjahres 1954 oder 1955

aufstellen, so sind auf diese Eröffnungsbilanz die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

In diesen Fällen wird die Gewinnermittlung

des auf die Eröffnungsbilanz folgenden Kalenderjahres

durch die Aktivierung von Vermögensgegenständen

und durch die Passivierung von

Schulden nicht berührt. Kehrt ein solcher Steuerpflichtiger

vor Ablauf von fünf Jahren zur Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1953 zurück, so wird der im Zeitpunkt

des Überganges zur Buchführung steuerfrei

gelassene Betrag in dem Jahre dem Gewinn

zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige von der

Buchführung wieder auf die Gewinnermittlung

gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953

übergeht.

§ 39. (1) Stellt eine Kapitalgesellschaft eine

Schillingeröffnungsbilanz auf und beschließt sie

gleichzeitig ihre Umwandlung gemäß den Bestimungen

des Bundesgesetzes über die Umwandlung

von Handelsgesellschaften vom 7. Juli

1954, BGBl. Nr. 187, so unterbleibt bei der umgewandelten

Kapitalgesellschaft eine Besteuerung

gemäß §§ 14 und 15 Körperschaftsteuergesetz;

bei den Anteilsbesitzern löst die Umwandlung

eine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag

nicht aus.

(2) In Umwandlungsfällen nach Abs. 1 gelten

die in der Zeit vom Stichtag der Schillingeröffnungsbilanz

(Umwandlungsbilanz) bis zum

Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses

in das Handelsregister getätigten Geschäfte

bereits als Geschäfte des Gesamtrechtsnachfolgers

(Nachfolgeunternehmers, Nachfolgeunternehmens).

(3) Der Übergang des Vermögens der umgewandelten

Kapitalgesellschaft (Abs. 1) unterliegt

weder der Umsatzsteuer noch der Grunderwerbsteuer.

Die durch die Umwandlung

(Abs. 1) unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte

unterliegen keiner Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes

1946, BGBl. Nr. 184, in der geltenden

Fassung.

§ 40. (1) Auf Steuerpflichtige, die ihren Gewinn

durch Vermögensvergleich gemäß § 4

Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, ermitteln, sind die Bestimmungen

des Art. I Steueränderungsgesetz 1954,

BGBl. Nr. 98, für die Geschäftsjahre 1954 (1953/

1954) und 1955 (1954/1955) insolange sinngemäß

anzuwenden, als sie noch keine Schillingeröffnungsbilanz

aufgestellt haben; die Bestimmungen

des Art. I Steueränderungsgesetz 1954

sind auch auf spätere Geschäftsjahre anzuwenden,

für die infolge einer gemäß § 1 Abs. 3 erteilten

Ausnahmegenehmigung die Schillingeröffnungsbilanz

noch nicht aufgestellt worden

ist.

(2) Auf Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, ermitteln, sind die Bestimmungen

des Art. I Steueränderungsgesetz 1954 für das

Kalenderjahr 1954 insolange sinngemäß anzuwenden,

als sie in ihrer Anlagekartei die Wertansätze

noch nicht im Sinne des § 38 Abs. 3

geändert haben.

§ 41. (1) Wird eine wesentliche Beteiligung an

einer Kapitalgesellschaft, die vor dem Stichtag

der Schillingeröffnungsbilanz erworben worden

ist, nach dem von dieser Gesellschaft für die Aufstellung

einer Schillingeröffnungsbilanz gewählten

Stichtag veräußert, so sind bei der Ermittlung

des Veräußerungsgewinnes gemäß § 17 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, die

Anschaffungskosten mit jenem Betrag anzunehmen,

der sich als Wert der Beteiligung aus der

Schillingeröffnungsbilanz der Gesellschaft ergibt,

aus deren Anteilen die wesentliche Beteiligung

besteht. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung

sind nur das Grund(Stamm)kapital und

die offenen Rüdciagen zu berücksichtigen.

(2) Werden Wirtschaftsgüter, die nachweisbar

bereits vor dem 1. Jänner 1953 angeschafft oder

hergestellt worden sind, nach dem 31. Dezember

1952 in einen Betrieb eingebracht, so dürfen sie

ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Anschaf-

fungs- oder Herstellungskosten höchstens mit

dem Betrag angesetzt werden, der für ihre Anschaffung

oder Herstellung am 1. Jänner 1953

hätte aufgewendet werden müssen; werden bebaute

Grundstücke eingebracht, sind sie gemäß

§ 4 Abs. 2 zu bewerten.

(3) Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Jänner

1953 angeschafft oder hergestellt oder unentgeltlich

erworben worden sind, und die nicht Bestandteile

eines Betriebsvermögens sind, gilt

ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der Betrag, der

für ihre Anschaffung oder Herstellung am

1. Jänner 1953 hätte aufgewendet werden müssen;

als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

von bebauten Grundstücken gilt der aus § 4

Abs. 2 sich ergebende Wert.

V. ABSCHNITT.

Strafbestimmungen.

§ 42. (1) Wer als Unternehmer vorsätzlich in

einer Schillingeröffnungsbilanz Vermögensgegenstände

mit einem höheren als dem nach den Bewertungsvorschriften

dieses Bundesgesetzes zulässigen

Betrag oder Schulden mit einem geringeren

als dem nach diesen Vorschriften anzusetzenden

Betrag bewertet, wird, sofern nicht

der Tatbestand einer strenger strafbaren Handlung

vorliegt, wegen Vergehens mit einer Geldstrafe

bis zu 500.000 S oder mit Arrest bis zu

einem Jahr bestraft; beide Strafen können auch

nebeneinander verhängt werden.

(2) Ist der Unternehmer eine juristische Person,

so finden die Bestimmungen des Abs. 1

auf die Mitglieder der Organe Anwendung,

welche die Tat begangen haben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch

auf Personen Anwendung, die das Unternehmen

eines anderen selbständig führen.

§ 43. (1) Wer als gesetzlicher oder bevollmächtigter

Vertreter des Unternehmers oder

als Sachverständiger vorsätzlich unrichtige Angaben

macht oder bestätigt und hiedurch dazu

beiträgt, daß in einer Schillingeröffnungsbilanz

Vermögensgegenstände mit einem höheren als

dem nach den Bewertungsvorschriften dieses

Bundesgesetzes zulässigen Betrag oder Schulden

mit einem geringeren als dem nach diesen Vorschriften

anzusetzenden Betrag bewertet werden,

oder die Richtigkeit einer nach diesen Vorschriften

unzulässigen Bewertung von Vermögensgegenständen

oder Schulden bestätigt,

wird, sofern nicht der Tatbestand einer strenger

strafbaren Handlung vorliegt, wegen Vergehens

mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S oder mit

Arrest bis zu einem Jahr bestraft; beide Strafen

können auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Sachverständiger im Sinne des Abs. 1 ist,

wer — ohne Vertreter, Beteiligter oder Dienstnehmer

des Unternehmers zu sein — bei der

Aufstellung oder Prüfung von Bilanzen, der

Mitwirkung hiebei oder der Bewertung von

Vermögensgegenständen oder Schulden in Unternehmungen

berufsmäßig auf Grund einer Befugnis

oder einer gewerblichen Berechtigung

tätig wird.

§ 44. Soweit die im § 43 genannten Personen

die berufsmäßige Tätigkeit auf Grund einer

besonderen Bewilligung ausüben, hat die zur

Erteilung der Bewilligung zuständige Stelle nach

Rechtskraft des Urteiles die Bewilligung für

immer oder für bestimmte Zeit zu entziehen.

§ 45. Durch die Bestimmungen der §§ 42 bis

44 wird die Strafbarkeit nach den Abgabengesetzen

nicht ausgeschlossen.

VI. ABSCHNITT.

Notariatsgebühren.

§ 46. (1) Für die Beurkundung des Beschlusses

der Hauptversammlung (Generalversammlung)

einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

auf Aktien, einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereines

auf Gegenseitigkeit über die Änderung

der Satzung (des Gesellschaftsvertrages), die sich

aus der Umstellung der Gesellschaft ergibt,

haben die Notare Anspruch auf die Hälfte der

Gebühr für die unter § 6 Abs. 1 der Verordnung

über den Notariatstarif vom 31. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 260, fallenden Rechtsgeschäfte, jedoch

nie auf mehr als insgesamt 5000 S.

(2) Kann der Notar einen ihm von der Gesellschaft

zur Verfügung gestellten endgültigen

schriftlichen Entwurf benutzen, der — abgesehen

von den durch die Notariatsform bedingten

Zusätzen — wesentliche Änderungen oder Ergänzungen

nicht erfordert, so ist von der nach

Abs. 1 ermittelten Geschäftsgebühr nur die

Hälfte zu entrichten.

(3) Der Gebührenberechnung ist als Wert der

Betrag zugrunde zu legen, der als Grundkapital

oder Stammkapital in die Schillingeröffnungsbilanz

eingestellt ist. Bei Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit tritt an Stelle des Grund- oder

Stammkapitales das Reinvermögen (§ 12

Abs. 5).

(4) Im übrigen sind die Vorschriften der Verordnung

über den Notariatstarif vom 31. Oktober

1947, BGBl. Nr. 260, anzuwenden.

§ 47. (1) Die Vorschriften des § 46 gelten auch

für die Beurkundung des Beschlusses der Hauptversammlung

einer Aktiengesellschaft oder einer

Kommanditgesellschaft auf Aktien über ihre

Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, wenn nach der Schilling-

eröffnungsbilanz das Grundkapital der Gesellschaft

500.000 S nicht erreicht und die Umwandlung

gleichzeitig mit der Umstellung beschlossen

wird.

(2) Die Vorschriften des § 46 gelten ferner

für die Beurkundung des Beschlusses der Hauptversammlung

(Generalversammlung) einer Aktiengesellschaft,

einer Kommanditgesellschaft auf

Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung über die Umwandlung nach dem

Bundesgesetz über die Umwandlung von

Handelsgesellschaften vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 187, wenn das übertragene Reinvermögen

der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft

auf Aktien 500.000 S oder das

übertragene Reinvermögen der Gesellschaft mit

beschränkter Haftung 50.000 S nicht erreicht

und die Umwandlung gleichzeitig mit der Umstellung

beschlossen wird.

VII. ABSCHNITT.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 48. Unternehmungen, die noch nicht nach

der Umstellungsverordnung vom 2. August 1938,

Deutsches RGBl. I S. 982, die Eröffnungsbilanz

aufgestellt haben, können nur nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Eröffnungsbilanz

aufstellen.

§ 49. Jahresabschlüsse für Stichtage vor der

Schillingeröffnungsbilanz sind als solche in der

Urschrift sowie in allen Veröffentlichungen und

Vervielfältigungen kenntlich zu machen.

§ 50. Für die in diesem Bundesgesetz als zulässig

bezeichneten Maßnahmen ist die Einholung

der im Aktiengesetz vorgesehenen ministeriellen

Ausnahmegenehmigungen nicht erforderlich.

§ 51. (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien, Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften,

Erwerbsvereine (§ 28) und Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit, die nicht ein

Jahr nach Ablauf der im § 19 Abs. 1 bestimmten

Frist nach Abschnitt III umgestellt sind, sind

vom Registergericht von Amts wegen aufzulösen.

Die Auflösung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung

im Handelsregister in Wirksamkeit.

Bei Unternehmungen der Vertragsversicherung

erfolgt die Auflösung nur auf Antrag der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

wenn sie die nach § 32 Abs. 1 notwendige

Änderung des Genossenschaftsvertrages

nicht ein Jahr nach Ablauf der im § 19 Abs. 1

bestimmten Frist zur Eintragung in das Genossenschaftsregister

anmelden. Auf Antrag von

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften kann

das Registergericht die Einjahresfrist verlängern,

wenn der für die Genossenschaft zuständige

anerkannte Revisionsverband bestätigt, daß die

Schillingeröffnungsbilanz innerhalb der gesetzlichen

Frist nicht festgestellt werden kann; die

Gesamtdauer der Verlängerung darf jedoch insgesamt

ein Jahr nicht übersteigen.

(3) Wird die Umstellung rechtzeitig (§ 19

Abs. 1) beschlossen, der Umstellungsbeschluß

jedoch für nichtig erklärt oder wird eine rechtzeitig

(Abs. 1) beantragte Eintragung der Umstellung

vom Registergericht abgelehnt, so

läuft eine Nachfrist von einem Jahr nach rechtskräftiger

Feststellung der Nichtigkeit oder nach

rechtskräftiger Ablehnung der Eintragung.

§ 52. Dieses Bundesgesetz ist auf Kapitalgesellschaften,

bergrechtliche Gewerkschaften, Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften, Erwerbsvereine

und Versicherungsvereine auf

Gegenseitigkeit nicht anzuwenden, solange sie

sich im Zustande der Abwicklung (Liquidation)

befinden.

§ 53. (1) Von den Bestimmungen der Verordnung

vom 4. September 1939, Deutsches RGBl.

I S. 1694, sind die §§ 6 und 8 nach Feststellung

der Schillingeröffnungsbilanz und für nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entgeltlich

erworbene Aktien die §§ 7 und 22 Abs. 1 nicht

mehr anzuwenden.

(2) Aktiengesellschaften, deren Grundkapital

nicht nach der Umstellungsverordnung vom

2. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 982, umgestellt

worden ist, haben bei der Schillingeröffnungsbilanz

und bei Jahresabschlüssen für einen

späteren Stichtag die Bestimmungen des Aktiengesetzes

und der Ersten Durchführungsverordnung

zum Aktiengesetz anzuwenden.

§ 54. (1) Im § 7 Abs. 1 Aktiengesetz tritt an

Stelle des Betrages von 500.000 S der Betrag von

1,000.000 S.

(2) In den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und

des § 54 Abs. 3 Gesetz über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung tritt an Stelle des Betrages

von 20.000 S der Betrag von 100.000 S. Im § 29

Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle

des Betrages von 50.000 S der Betrag von

200.000 S.

(3) Ändern umgestellte Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften

mit beschränkter Haftung ihre Verhältnisse

wesentlich, nehmen sie insbesondere eine

wesentliche Änderung des Gegenstandes des

Unternehmens oder ihrer Verfassung vor, so sind

diese Änderungen nur dann in das Handelsregister

einzutragen, wenn das Nennkapital spätestens

gleichzeitig mit den Änderungen auf den

gesetzlichen Mindestbetrag (Abs. 1 und 2) erhöht

wird.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

können Erwerbs- und Wirtschafts-

genossenschaften in das Genossenschaftsregister nur

eingetragen werden, wenn der Geschäftsanteil

mindestens 10 S beträgt. Der Geschäftsanteil

muß auf volle Schilling lauten.

(5) Im § 14 Abs. 2 Z. 4 Betriebsrätegesetz —

BRG., BGBl. Nr. 97/1947, tritt an Stelle des

Betrages von 50.000 S der Betrag von 200.000 S.

§ 55. Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 6

des Abkommens über die administrative und

technische Reorganisation des Netzes der Südbahn-

Gesellschaft, BGBl. Nr. 546/1923, werden

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut:.

hinsichtlich der Abschnitte I und II sowie des

§ 12 Abs. 5 und der §§ 22, 29, 48, 49 und 52 die

Bundesministerien für Finanzen und für Justiz,

hinsichtlich des Abschnittes III (ausgenommen

§ 12 Abs. 5, § 20 Abs. 3 und §§ 22, 29 und 30),

des Abschnittes V (ausgenommen §§ 44 und 45),

des Abschnittes VI und der §§ 50, 51, 53

und 54 (ausgenommen Abs. 5) das Bundesministerium

für Justiz,

hinsichtlich des Abschnittes IV und der §§ 44

und 45 das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und des § 54

Abs. 5 die Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Justiz,

hinsichtlich der §§ 30 und 55 die Bundesministerien

für Finanzen, für Justiz und für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe.

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