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190_1952 AT

190. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab

25. Oktober 1952 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Schilling

mit folgender Ausstattung ausgegeben werden

Das 5-Schilling-Stück wird aus Aluminium

mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt.

Es hat ein Stückgewicht von 4 g und

einen Durchmesser von 31 mm. Auf der Vorderseite

zeigt es das Bundeswappen und darunter

das Prägejahr. Die Rückseite trägt die Wertziffer

„5", darunter das Wort „Schilling" und

die Umschrift „Republik Österreich". Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen mit einer zinkenartigen Verzierung

auf der Rückseite. Der Rand der Münze

ist gerippt.

Die Münzen zu 5 Schilling werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen

ohne Begrenzung zu ihrem Nennwert in Zahlung

genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel

umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank werden sie ohne Begrenzung

in Zahlung und in Umwechslung

gegen Banknoten angenommen.

Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie

in einem 100 S übersteigenden Betrag in Zahlung

zu nehmen.

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