190. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab
25. Oktober 1952 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Schilling
mit folgender Ausstattung ausgegeben werden
Das 5-Schilling-Stück wird aus Aluminium
mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt.
Es hat ein Stückgewicht von 4 g und
einen Durchmesser von 31 mm. Auf der Vorderseite
zeigt es das Bundeswappen und darunter
das Prägejahr. Die Rückseite trägt die Wertziffer
„5", darunter das Wort „Schilling" und
die Umschrift „Republik Österreich". Die innere
Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem
flachen Stäbchen mit einer zinkenartigen Verzierung
auf der Rückseite. Der Rand der Münze
ist gerippt.
Die Münzen zu 5 Schilling werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen
ohne Begrenzung zu ihrem Nennwert in Zahlung
genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel
umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank werden sie ohne Begrenzung
in Zahlung und in Umwechslung
gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie
in einem 100 S übersteigenden Betrag in Zahlung
zu nehmen.