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190. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1947, in der Fassung des Bundes-

gesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141; über

die Änderung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, über

die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht,

der 2. Novelle zum Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 34/

1949, der 3. Novelle zum Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 114/1949, der

4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 93/1950, der 5. Novelle

zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1951, und der 6. Novelle zum

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 175/1951, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Nach § 52 a ist ein § 52 b folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 52 b. (1) Die auf den Märkten amtlich zugelassenen

Markthelfer, die nicht in einem

Dienstverhältnis zu einem Unternehmer oder

einer Gemeinde stehen und nicht selbst Dienstnehmer

beschäftigen, sind in der Kranken-, Unfall-

und Invalidenversicherung versicherungspflichtig

und versichert, wenn sie nach den Vorschriften

einer Marktordnung zu Arbeitspartien

mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt

sind, dem der Verkehr mit den

öffentlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern

obliegt.

(2) Die Pflichtversicherung nach Abs. 1 beginnt

mit der amtlichen Zulassung als Markthelfer und

endet mit der Entziehung dieser Berechtigung.

(3) Der geschäftsführende Partieführer hat die

seiner Partie zugehörigen pflichtversicherten

Markthelfer bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

an- und abzumelden und ihr die

Grundlagen zur Berechnung der Versicherungsbeiträge

bekanntzugeben. Als versicherungspflichtiges

Entgelt gilt das vom Versicherten

erzielte Erwerbseinkommen. Die Versicherten

haben die Beiträge zur Versicherung selbst zu

tragen. § 52 a Abs. 3 gilt entsprechend."

2. Dem § 54 werden bei gleichzeitiger Aufhebung

des § 1 Abs. 3 Z. 3 des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, als Abs. 3 und 4 folgende Bestimmungen

angefügt

„(3) Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft, deren Bedienstete nach den

Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, in der

jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen

außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen

beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen

Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes

vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),

oder anderer gleichartiger Vorschriften

erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen

versicherungspflichtig und für den Fall der

Krankheit versichert.

(4) Uneheliche Kinder männlicher Versicherter

sind auch dann Anstaltsangehörige im Sinne der

Vorschriften über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten, wenn die Voraussetzungen

des § 3 Abs. 2 Z. 4 lit. b des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, nicht gegeben sind."

3. Nach § 54 ist ein § 54 a. folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 54 a. (1) Alle bisherigen Bestimmungen über

die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von

der Versicherungspflicht aus dem Grunde

a) des Lebensalters,

b) der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,

c) des Bezuges eines Ruhegenusses oder einer

ähnlichen Leistung und

d) des Bezuges einer Rente aus den Rentenversicherungen

werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben

die §§ 173, 1236 und 1237 der Reichsversicherungsordnung,

die §§ 13 bis 16 des Angestelltenversicherungsgesetzes,

§ 15 der Verordnung

über die Krankenversicherung der Rentner

vom 4. November 1941, Deutsches RGBl. I

S. 689 sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung über die

Einführung der Sozialversicherung im Lande

Österreich vom 22. Dezember 1938, Deutsches

RGBl. I S. 1912, ferner § 1 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes,

soweit diese Bestimmung

die Versicherungsfreiheit wegen Vollendung

des 60. Lebensjahres vorsieht. Eine sonach

einsetzende Pflichtversicherung in der

Krankenversicherung führt nicht das Ruhen des

Anspruches auf Leistungen nach den gesetzlichen

Bestimmungen über die Krankenversicherung der

Bundesangestellten herbei.

(2) Die Versicherungsfreiheit aus dem Grunde

der Gewährleistung einer entsprechenden dienstrechtlichen

Vorsorge für die Versicherungsfälle

der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung

erstreckt sich nicht auf an sich Versicherungspflichtige

Beschäftigungen, die neben der versicherungsfreien

Beschäftigung ausgeübt werden.

(3) Für Beitragszeiten auf Grund einer angestellten-

oder invalidenversicherungspflichtigen

Beschäftigung, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes während des Bestandes eines

Rentenanspruches aus eigener Rentenversicherung

ausgeübt wird, wird auf Antrag nach Erwerbung

von je 52 Beitragswochen (12 Beitragsmonaten)

ein zusätzlicher Steigerurigsbetrag in der Höhe

von 1'2 v. H. des Entgeltes gewährt. Der zusätzliche

Steigerungsbetrag ist vom Träger der

Rente zu leisten. Die Vorschriften über den Beginn

der Renten sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit

aus dem Grunde der Gewährleistung

einer entsprechenden dienstrechtlichen Vorsorge

für die Versicherungsfälle der Kranken-, Unfall- oder

Rentenversicherung werden auf die Bediensteten

der Sozialversicherungsträger und ihrer

Verbände nicht angewendet.

(5) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer, die

nach bisherigen Bestimmungen versicherungsfrei

oder von der Versicherungspflicht befreit waren,

nach Abs. 1 aber in einem oder in mehreren

Versicherungszweigen versicherungspflichtig werden,

binnen Monatsfrist nach dem Inkrafttreten

des Abs. 1 beim zuständigen Versicherungsträger

anzumelden."

4. Nach § 80 ist ein § 80 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 80 a. In der Invalidenversicherung der bei

der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

versicherungszuständigen Arbeiter,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist

ein Mindestbeitrag von täglich 1'60 S (wöchentlich

11'20 S, monatlich 48 S) zu entrichten. Erreicht

der nach dem Grundlohn berechnete Beitrag

nicht die Höhe des Mindestbeitrages, so ist

der Unterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein

zu tragen."

5. Im § 83 ist ein neuer Abs. 2 folgenden

Wortlautes einzufügen

„(2) Für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung

mit Ausnahme der Krankenversicherung

nach den Vorschriften über die

Krankenversicherung der Bundesangestellten und

der Meisterkrankenversicherung ist die Woche zu

7 und der Monat zu 30 Tagen anzusetzen."

Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 und 4. Der bisherige Abs. 4

entfällt.

6. § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)versicherung

und in der knappschaftlichen

Rentenversicherung ab 1. Juli 1949 einen

Beitrag in der Höhe eines Viertels des

Rentenaufwandes, der für die Zeit vom

1. Juli 1951 bis 31. Dezember 1952 auf

30 v. H. des Rentenaufwandes erhöht wird.

In diesen sind die Abfertigungen der

Witwenrenten bei Wiederverehelichung der

Berechtigten, die Beihilfen zu den Renten

aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung

und die Ernährungszulagen

der Rentenempfänger einzubeziehen. Der

Bundeszuschuß ist monatlich mit einem

Zwölftel des im Bundesvoranschlag vorgesehenen

Betrages zu bevorschussen.

Außerdem trägt der Bund für das

Jahr 1951 den durch die Einnahmen nicht

gedeckten Teil der Ausgaben der Land- und

Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

in der Invalidenversicherung bis zum

Höchstbetrag von 85 Millionen Schilling."

7. § 85 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von dem im § 78 Abs. 4 erster Satz festgesetzten

Unfallversicherungsbeitrag hat der einhebende

Versicherungsträger für Arbeiter, die

einer Rentenversicherung unterliegen, 0'6 v. H.,

für Angestellte, die einer Rentenversicherung

unterliegen, 0'25 v. H. der Bemessungsgrundlage

für den Beitrag dem zuständigen Träger der

Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag

zu diesen Versicherungen abzuführen."

8. § 113 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Ansprüche aus der österreichischen Unfall-

und Rentenversicherung (einschließlich der

Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen

nach § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung

der Verordnung der Bundesregierung vom

16. August 1933, BGBl. Nr. 369, aberkannt

worden sind, leben, wenn die Ausbürgerung

gemäß § 4 Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 59/1945, widerrufen worden

ist, beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen

wieder auf."

9. Dem § 114 Abs. 1 ist anzufügen

„Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes

in der bewaffneten Macht einer der alliierten

Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis

9. April 1945 sind in sozialversicherungsrechtlicher

Hinsicht geleistetem Wehrdienste gleichzustellen;

§ 63 ist anzuwenden,"

10. § 114 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Personen, denen in ihren Anwartschaften

und Ansprüchen aus der Rentenversicherung ein

Nachteil dadurch erwächst, daß der früher Versicherte

aus einem der im § 112 genannten

Gründe ausgewandert ist, können für die Zeiten

der Auswanderung, längstens aber für die Zeit

bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von

Beiträgen Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung

erwerben. Abs. 2 zweiter bis letzter

Satz gelten entsprechend.

(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten

auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem

Wirksamwerden der bezüglichen Vorschriften

eingetreten ist."

11. § 117 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Anträge auf Begünstigungen nach den

§§ 113 bis 115 gelten die Vorschriften des § 58

mit der Maßgabe, daß die Frist zur Antragstellung

mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der im einzelnen Fall in Betracht kommenden

Vorschrift zu laufen beginnt."

12. Im § 120 Abs. 5 ist die Zitierung „21, 22,

24 und 31" durch die Einschaltung „18" vor der

Ziffer „21" zu ergänzen.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

a) mit dem der Kundmachung folgenden Tag

hinsichtlich des Artikels I Z. 6, 8 bis 12,

b) mit dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten hinsichtlich des Artikels I

Z.1 bis 3,

c) mit dem 30. Juli 1951 bei Lohnabrechnung

nach der Kalenderwoche, mit dem Beginn

der Beitragsperiode August 1951 bei

anderen Lohnabrechnungszeiträumen hinsichtlich

des Artikels I Z. 4, 5 und 7.

{2) Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

können schon vor deren Wirksamkeitsbeginn getroffen

werden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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