190. Bundesgesetz: 7. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1947, in der Fassung des Bundes-
gesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 141; über
die Änderung einiger Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, über
die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht,
der 2. Novelle zum Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 34/
1949, der 3. Novelle zum Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 114/1949, der
4. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 93/1950, der 5. Novelle
zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1951, und der 6. Novelle zum
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 175/1951, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Nach § 52 a ist ein § 52 b folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 52 b. (1) Die auf den Märkten amtlich zugelassenen
Markthelfer, die nicht in einem
Dienstverhältnis zu einem Unternehmer oder
einer Gemeinde stehen und nicht selbst Dienstnehmer
beschäftigen, sind in der Kranken-, Unfall-
und Invalidenversicherung versicherungspflichtig
und versichert, wenn sie nach den Vorschriften
einer Marktordnung zu Arbeitspartien
mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt
sind, dem der Verkehr mit den
öffentlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern
obliegt.
(2) Die Pflichtversicherung nach Abs. 1 beginnt
mit der amtlichen Zulassung als Markthelfer und
endet mit der Entziehung dieser Berechtigung.
(3) Der geschäftsführende Partieführer hat die
seiner Partie zugehörigen pflichtversicherten
Markthelfer bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
an- und abzumelden und ihr die
Grundlagen zur Berechnung der Versicherungsbeiträge
bekanntzugeben. Als versicherungspflichtiges
Entgelt gilt das vom Versicherten
erzielte Erwerbseinkommen. Die Versicherten
haben die Beiträge zur Versicherung selbst zu
tragen. § 52 a Abs. 3 gilt entsprechend."
2. Dem § 54 werden bei gleichzeitiger Aufhebung
des § 1 Abs. 3 Z. 3 des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.
Nr. 94, als Abs. 3 und 4 folgende Bestimmungen
angefügt
„(3) Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, deren Bedienstete nach den
Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, in der
jeweils geltenden Fassung versichert sind, einen
außerordentlichen, nicht auf Rechtsansprüchen
beruhenden Ruhe(Versorgungs)genuß oder einen
Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 98 des Gesetzes
vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),
oder anderer gleichartiger Vorschriften
erhalten, sind nach den gleichen Bestimmungen
versicherungspflichtig und für den Fall der
Krankheit versichert.
(4) Uneheliche Kinder männlicher Versicherter
sind auch dann Anstaltsangehörige im Sinne der
Vorschriften über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten, wenn die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 Z. 4 lit. b des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.
Nr. 94, nicht gegeben sind."
3. Nach § 54 ist ein § 54 a. folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 54 a. (1) Alle bisherigen Bestimmungen über
die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von
der Versicherungspflicht aus dem Grunde
a) des Lebensalters,
b) der Invalidität oder Berufsunfähigkeit,
c) des Bezuges eines Ruhegenusses oder einer
ähnlichen Leistung und
d) des Bezuges einer Rente aus den Rentenversicherungen
werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben
die §§ 173, 1236 und 1237 der Reichsversicherungsordnung,
die §§ 13 bis 16 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
§ 15 der Verordnung
über die Krankenversicherung der Rentner
vom 4. November 1941, Deutsches RGBl. I
S. 689 sowie § 2 Abs. 3 der Verordnung über die
Einführung der Sozialversicherung im Lande
Österreich vom 22. Dezember 1938, Deutsches
RGBl. I S. 1912, ferner § 1 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
soweit diese Bestimmung
die Versicherungsfreiheit wegen Vollendung
des 60. Lebensjahres vorsieht. Eine sonach
einsetzende Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung führt nicht das Ruhen des
Anspruches auf Leistungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die Krankenversicherung der
Bundesangestellten herbei.
(2) Die Versicherungsfreiheit aus dem Grunde
der Gewährleistung einer entsprechenden dienstrechtlichen
Vorsorge für die Versicherungsfälle
der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung
erstreckt sich nicht auf an sich Versicherungspflichtige
Beschäftigungen, die neben der versicherungsfreien
Beschäftigung ausgeübt werden.
(3) Für Beitragszeiten auf Grund einer angestellten-
oder invalidenversicherungspflichtigen
Beschäftigung, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes während des Bestandes eines
Rentenanspruches aus eigener Rentenversicherung
ausgeübt wird, wird auf Antrag nach Erwerbung
von je 52 Beitragswochen (12 Beitragsmonaten)
ein zusätzlicher Steigerurigsbetrag in der Höhe
von 1'2 v. H. des Entgeltes gewährt. Der zusätzliche
Steigerungsbetrag ist vom Träger der
Rente zu leisten. Die Vorschriften über den Beginn
der Renten sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit
aus dem Grunde der Gewährleistung
einer entsprechenden dienstrechtlichen Vorsorge
für die Versicherungsfälle der Kranken-, Unfall- oder
Rentenversicherung werden auf die Bediensteten
der Sozialversicherungsträger und ihrer
Verbände nicht angewendet.
(5) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer, die
nach bisherigen Bestimmungen versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit waren,
nach Abs. 1 aber in einem oder in mehreren
Versicherungszweigen versicherungspflichtig werden,
binnen Monatsfrist nach dem Inkrafttreten
des Abs. 1 beim zuständigen Versicherungsträger
anzumelden."
4. Nach § 80 ist ein § 80 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 80 a. In der Invalidenversicherung der bei
der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
versicherungszuständigen Arbeiter,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist
ein Mindestbeitrag von täglich 1'60 S (wöchentlich
11'20 S, monatlich 48 S) zu entrichten. Erreicht
der nach dem Grundlohn berechnete Beitrag
nicht die Höhe des Mindestbeitrages, so ist
der Unterschiedsbetrag vom Dienstgeber allein
zu tragen."
5. Im § 83 ist ein neuer Abs. 2 folgenden
Wortlautes einzufügen
„(2) Für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung
mit Ausnahme der Krankenversicherung
nach den Vorschriften über die
Krankenversicherung der Bundesangestellten und
der Meisterkrankenversicherung ist die Woche zu
7 und der Monat zu 30 Tagen anzusetzen."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 und 4. Der bisherige Abs. 4
entfällt.
6. § 85 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) in der Invaliden-, Angestellten(Pensions)versicherung
und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ab 1. Juli 1949 einen
Beitrag in der Höhe eines Viertels des
Rentenaufwandes, der für die Zeit vom
1. Juli 1951 bis 31. Dezember 1952 auf
30 v. H. des Rentenaufwandes erhöht wird.
In diesen sind die Abfertigungen der
Witwenrenten bei Wiederverehelichung der
Berechtigten, die Beihilfen zu den Renten
aus der Altersfürsorge und der Invalidenversicherung
und die Ernährungszulagen
der Rentenempfänger einzubeziehen. Der
Bundeszuschuß ist monatlich mit einem
Zwölftel des im Bundesvoranschlag vorgesehenen
Betrages zu bevorschussen.
Außerdem trägt der Bund für das
Jahr 1951 den durch die Einnahmen nicht
gedeckten Teil der Ausgaben der Land- und
Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt
in der Invalidenversicherung bis zum
Höchstbetrag von 85 Millionen Schilling."
7. § 85 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von dem im § 78 Abs. 4 erster Satz festgesetzten
Unfallversicherungsbeitrag hat der einhebende
Versicherungsträger für Arbeiter, die
einer Rentenversicherung unterliegen, 0'6 v. H.,
für Angestellte, die einer Rentenversicherung
unterliegen, 0'25 v. H. der Bemessungsgrundlage
für den Beitrag dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung zusammen mit dem Beitrag
zu diesen Versicherungen abzuführen."
8. § 113 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Ansprüche aus der österreichischen Unfall-
und Rentenversicherung (einschließlich der
Altersfürsorge), die auf Grund von Ausbürgerungen
nach § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285, in der Fassung
der Verordnung der Bundesregierung vom
16. August 1933, BGBl. Nr. 369, aberkannt
worden sind, leben, wenn die Ausbürgerung
gemäß § 4 Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 59/1945, widerrufen worden
ist, beim Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen
wieder auf."
9. Dem § 114 Abs. 1 ist anzufügen
„Amtlich bestätigte Zeiten des Militärdienstes
in der bewaffneten Macht einer der alliierten
Armeen in der Zeit vom 26. August 1939 bis
9. April 1945 sind in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht geleistetem Wehrdienste gleichzustellen;
§ 63 ist anzuwenden,"
10. § 114 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Personen, denen in ihren Anwartschaften
und Ansprüchen aus der Rentenversicherung ein
Nachteil dadurch erwächst, daß der früher Versicherte
aus einem der im § 112 genannten
Gründe ausgewandert ist, können für die Zeiten
der Auswanderung, längstens aber für die Zeit
bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von
Beiträgen Steigerungsbeträge in der Rentenversicherung
erwerben. Abs. 2 zweiter bis letzter
Satz gelten entsprechend.
(5) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 gelten
auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem
Wirksamwerden der bezüglichen Vorschriften
eingetreten ist."
11. § 117 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Anträge auf Begünstigungen nach den
§§ 113 bis 115 gelten die Vorschriften des § 58
mit der Maßgabe, daß die Frist zur Antragstellung
mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der im einzelnen Fall in Betracht kommenden
Vorschrift zu laufen beginnt."
12. Im § 120 Abs. 5 ist die Zitierung „21, 22,
24 und 31" durch die Einschaltung „18" vor der
Ziffer „21" zu ergänzen.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
a) mit dem der Kundmachung folgenden Tag
hinsichtlich des Artikels I Z. 6, 8 bis 12,
b) mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten hinsichtlich des Artikels I
Z.1 bis 3,
c) mit dem 30. Juli 1951 bei Lohnabrechnung
nach der Kalenderwoche, mit dem Beginn
der Beitragsperiode August 1951 bei
anderen Lohnabrechnungszeiträumen hinsichtlich
des Artikels I Z. 4, 5 und 7.
{2) Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
können schon vor deren Wirksamkeitsbeginn getroffen
werden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.