190_1950
AT
190. Verordnung: Errichtung von Gehilfenausschüssen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 190. Verordnung: Errichtung von Gehilfenausschüssen.
Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,
BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse wird
verordnet
Gehilfenausschüsse werden im Bereiche der
nachstehend angeführten Fachgruppen der Sektionen
Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr
der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft
errichtet. Die Zahl der Mitglieder (Gehilfenvertreter)
und der Rechnungsprüfer der
einzelnen Gehilfenausschüsse ergibt sich aus folgender
Aufstellung