Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
190_1950 AT

190. Verordnung: Errichtung von Gehilfenausschüssen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: Errichtung von Gehilfenausschüssen.

Auf Grund des § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 14

Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 1. März 1950,

BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse wird

verordnet

Gehilfenausschüsse werden im Bereiche der

nachstehend angeführten Fachgruppen der Sektionen

Gewerbe, Handel und Fremdenverkehr

der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

errichtet. Die Zahl der Mitglieder (Gehilfenvertreter)

und der Rechnungsprüfer der

einzelnen Gehilfenausschüsse ergibt sich aus folgender

Aufstellung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →