190. Bundesgesetz: Religionsunterricht in der Schule.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (I) Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand
an den öffentlichen und an den mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volks-
Haupt- und Sonderschulen, Mittelschulen (Gymnasien,
Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen)
und Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten
einschließlich der Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen, ferner an sonstigen
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, an denen am 13. März
1938 Religionsunterricht durch die vergangenen
fünf Jahre auf Grund von gesetzmäßig erlassenen
Rechtsvorschriften Pflichtgegenstand war,
für alle einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehörigen Schüler.
(2) Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern
zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme
am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet
werden; Schüler über 14 Jahre können
eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die
betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder
Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar
beaufsichtigt. Das dem Bunde zustehende
Recht der obersten Leitung und Aufsicht
über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen
[Artikel 102 a, Abs. (1), 1. Satz, des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929] wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht
werden von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde festgesetzt und vom
zuständigen Bundesministerium kundgemacht.
(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur
Lehrbücher und Lehrbehelfe verwendet werden,
die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde und vom zuständigen
Bundesministerium für zulässig erklärt worden
sind.
§ 3. (J) Die Religionslehrer an den vom Bunde
erhaltenen mittleren Lehranstalten, an denen
Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand
ist [§ 1, Abs. (1)], werden vom Bunde angestellt.
(2) Die Religionslehrer an den übrigen öffentlichen
Schulen, an denen Religionsunterricht verpflichtender
Lehrgegenstand ist [§ 1, Abs. (1)],
werden entweder
a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder),
die gemäß § 2 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 88/1948,
die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden
Schulen ausübt, angestellt oder
b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(3) Die Schulen, bei denen nach Abs. (2), lit. a,
vorzugehen ist, bestimmt die Gebietskörperschaft
auf Antrag der zuständigen kirchlichen {religionsgesellschaftlichen)
Behörde.
(4) Alle Religionslehrer unterstehen in der Ausübung
ihrer Lehrtätigkeit den Disziplinarvorschriften
der Schulgesetze.
§ 4. (1) Die gemäß § 3, Abs. (1) und Abs. (2),
lit. a, von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder)
angestellten Religionslehrer sind Bedienstete
der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie
finden die für die Vertragslehrer an öffentlichen
Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes
einschließlich des Besoldungsrechtes Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder)
dürfen nur solche Personen als . Religionslehrer
anstellen, die von der zuständigen kirchlichen
(religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt
und ermächtigt erklärt sind.
§ 5. (1) Die gemäß § 3, Abs. (2), lit. b, von
den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
bestellten Religionslehrer müssen
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann das
zuständige Bundesministerium von diesem Erfordernis
Nachsicht erteilen.
(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer
wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften
(Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6. (1) Die im § 5 genannten Religionslehrer
erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen
Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des
Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948)
zuzüglich der jeweiligen Teuerungszuschläge, nach
den für die Lehrer der betreffenden Schularten
dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
(2) Den im § 5 genannten Religionslehrern, die
außerhalb ihres Wohnortes Religionsunterricht
erteilen, ist außer den im Abs. (1) angeführten
Vergütungen erforderlichenfalls nach Maßgabe
der Entfernung und der sonstigen lokalen Verhältnisse
eine Wegentschädigung nach Maßgabe
der für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen
geltenden Reisegebührenvorschriften zu gewähren.
Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen
Bundesministeriums bestimmt.
§ 7. Den Aufwand für die im § 6 angeführten
Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund,
Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen
Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen
Lehrer an der betreffenden Schule trägt.
§ 8. Folgende Vorschriften, soweit sie noch in
Geltung stehen, treten außer Kraft
1. Das Gesetz vom 20. Juni 1872, R. G. Bl.
Nr. .86, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni
188.8, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Besorgung
des Religionsunterrichtes in den öffentlichen
Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten
und den Kostenaufwand für
denselben;
2. die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich,
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;
3. der Erlaß des Ministeriums für innere und
kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung,
Kultus und Volksbildung, Z. 335.908/1939-3 a
vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums
für innere und kulturelle Angelegenheiten,
Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung,
Nr. 106;
4. der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Z. 505,
betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes
an öffentlichen Schulen.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in jedem Bundesland
mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der
der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetze
übereinstimmenden Landesgesetzes des betreffenden
Bundeslandes nachfolgt, die Bestimmungen
des § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, sowie der
§§ 4, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner
1950.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach der
Kundmachung eines das Schiri- und Erziehungswesen
regelnden Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes
fällt, das Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen jedoch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.