Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
190_1949 AT

190. Bundesgesetz: Religionsunterricht in der Schule.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Bundesgesetz: Religionsunterricht in der Schule.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (I) Der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand

an den öffentlichen und an den mit

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Volks-

Haupt- und Sonderschulen, Mittelschulen (Gymnasien,

Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen)

und Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten

einschließlich der Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen und Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen, ferner an sonstigen

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen, an denen am 13. März

1938 Religionsunterricht durch die vergangenen

fünf Jahre auf Grund von gesetzmäßig erlassenen

Rechtsvorschriften Pflichtgegenstand war,

für alle einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft angehörigen Schüler.

(2) Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern

zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme

am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet

werden; Schüler über 14 Jahre können

eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.

§ 2. (1) Der Religionsunterricht wird durch die

betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder

Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar

beaufsichtigt. Das dem Bunde zustehende

Recht der obersten Leitung und Aufsicht

über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen

[Artikel 102 a, Abs. (1), 1. Satz, des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929] wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht

werden von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörde festgesetzt und vom

zuständigen Bundesministerium kundgemacht.

(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur

Lehrbücher und Lehrbehelfe verwendet werden,

die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörde und vom zuständigen

Bundesministerium für zulässig erklärt worden

sind.

§ 3. (J) Die Religionslehrer an den vom Bunde

erhaltenen mittleren Lehranstalten, an denen

Religionsunterricht verpflichtender Lehrgegenstand

ist [§ 1, Abs. (1)], werden vom Bunde angestellt.

(2) Die Religionslehrer an den übrigen öffentlichen

Schulen, an denen Religionsunterricht verpflichtender

Lehrgegenstand ist [§ 1, Abs. (1)],

werden entweder

a) von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder),

die gemäß § 2 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 88/1948,

die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden

Schulen ausübt, angestellt oder

b) von der betreffenden gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.

(3) Die Schulen, bei denen nach Abs. (2), lit. a,

vorzugehen ist, bestimmt die Gebietskörperschaft

auf Antrag der zuständigen kirchlichen {religionsgesellschaftlichen)

Behörde.

(4) Alle Religionslehrer unterstehen in der Ausübung

ihrer Lehrtätigkeit den Disziplinarvorschriften

der Schulgesetze.

§ 4. (1) Die gemäß § 3, Abs. (1) und Abs. (2),

lit. a, von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder)

angestellten Religionslehrer sind Bedienstete

der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie

finden die für die Vertragslehrer an öffentlichen

Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes

einschließlich des Besoldungsrechtes Anwendung.

(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder)

dürfen nur solche Personen als . Religionslehrer

anstellen, die von der zuständigen kirchlichen

(religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt

und ermächtigt erklärt sind.

§ 5. (1) Die gemäß § 3, Abs. (2), lit. b, von

den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

bestellten Religionslehrer müssen

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In

besonders begründeten Ausnahmefällen kann das

zuständige Bundesministerium von diesem Erfordernis

Nachsicht erteilen.

(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer

wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften

(Bund, Länder) nicht begründet.

§ 6. (1) Die im § 5 genannten Religionslehrer

erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen

Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des

Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948)

zuzüglich der jeweiligen Teuerungszuschläge, nach

den für die Lehrer der betreffenden Schularten

dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.

(2) Den im § 5 genannten Religionslehrern, die

außerhalb ihres Wohnortes Religionsunterricht

erteilen, ist außer den im Abs. (1) angeführten

Vergütungen erforderlichenfalls nach Maßgabe

der Entfernung und der sonstigen lokalen Verhältnisse

eine Wegentschädigung nach Maßgabe

der für die Vertragslehrer an öffentlichen Schulen

geltenden Reisegebührenvorschriften zu gewähren.

Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen

Bundesministeriums bestimmt.

§ 7. Den Aufwand für die im § 6 angeführten

Vergütungen trägt die Gebietskörperschaft (Bund,

Länder), die nach Maßgabe der bundesgesetzlichen

Vorschriften die Kosten der Besoldung der übrigen

Lehrer an der betreffenden Schule trägt.

§ 8. Folgende Vorschriften, soweit sie noch in

Geltung stehen, treten außer Kraft

1. Das Gesetz vom 20. Juni 1872, R. G. Bl.

Nr. .86, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juni

188.8, R. G. Bl. Nr. 99, betreffend die Besorgung

des Religionsunterrichtes in den öffentlichen

Volks- und Mittelschulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten

und den Kostenaufwand für

denselben;

2. die §§ 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen

auf dem Gebiete des Schulwesens in Österreich,

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 121/1939;

3. der Erlaß des Ministeriums für innere und

kulturelle Angelegenheiten, Abt. IV: Erziehung,

Kultus und Volksbildung, Z. 335.908/1939-3 a

vom 29. August 1939, Verordnungsblatt des Ministeriums

für innere und kulturelle Angelegenheiten,

Abt. IV: Erziehung, Kultus und Volksbildung,

Nr. 106;

4. der Erlaß des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 7. Juni 1945, Z. 505,

betreffend die vorläufige Regelung des Religionsunterrichtes

an öffentlichen Schulen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt in jedem Bundesland

mit dem 1. jenes Monates in Kraft, der

der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetze

übereinstimmenden Landesgesetzes des betreffenden

Bundeslandes nachfolgt, die Bestimmungen

des § 3, Abs. (1) und Abs. (2), lit. a, sowie der

§§ 4, 6 und 7 jedoch nicht vor dem 1. Jänner

1950.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach der

Kundmachung eines das Schiri- und Erziehungswesen

regelnden Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes

fällt, das Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen jedoch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →