190. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das in Neuchâtel am 8. Februar 1947 unterzeichnete Abkommen über die Erhaltung
oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte
(Arrangement concernant la Conservation ou la Restauration des droits de Propriété Industrielle
atteints par la deuxième guerre mondiale) samt Schlußprotokoll (Protocole de Clôture) und zusätzliche;
Schlußprotokoll (Protocole de Clôture Additionnel), welche also lauten
(Übersetzung.)
Die unterzeichneten) Bevollmächtigten der
Regierungen der Mitgliedsländer der Internationalen
Union zum Schutz des gewerblichen
Eigentums sind in dem Bestreben, die Beeinträchtigungen
der gewerblichen Eigentumsrechte
durch den zweiten Weltkrieg wieder zu beseitigen,
nach Prüfung ihrer Vollmachten, die in
guter und gehöriger Form befunden wurden,
über folgende Bestimmungen übereingekommen
Artikel 1.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser
Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen
Eigentums für die Einrichtung oder die
Eintragung der Gesuche um Verleihung von
Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern,
Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen
Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die
am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren,
sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber
vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden,
durch jedes der vertragschließenden Länder
zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten
Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger
bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.
Artikel 2.
Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen
anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern
wird ohne jeden Aufschlag oder
irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder
Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit,
zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur
Erfüllung jeder Verpflichtung, die idlie Gesetze
oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen
Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ab-
laufende Frist gewährt, um die am 3. September
1939 oder später erworbenen gewerblichen
Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu
erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege
gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor
dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches (hätten
erwerben können.
Artikel 3.
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks-
oder Handelsmarken, deren normale
Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch
vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn
sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird,
auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen
Schutzdauer zurück.
Artikel 4.
Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen
und dem Madrider Abkommen betreffend
die internationale Registrierung von Fabriks-
oder Handelsmarken angehören, kommen darüber
hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung
der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken,
die im internationalen Register eingetragen
sind und bei denen eines der vertragsschließenden
Länder Ursprungsland im Sinne
des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist,
wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen
wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes
der normalen Schutzdauer zurück.
Artikel 5.
(1) Der Zeitraum zwischen dem 3. September
1939 und dem 30. Juni. 1947 wird auf die für
die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch
einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung
eines gewerblichen Musters oder Modelles
vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2)
des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene
Frist von drei Jahren nicht angerechnet.
(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche
Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken,
die am 3. September 1939 aufrecht
waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der
im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen
Rechtsfolgen betroffen werden können.
Artikel 6.
(1) Dritte, die nach dem 3. September 1939
und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung
einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder
eines gewerblichen Musters oder Modelles im
guten Glauben vorgenommen haben, können
diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen
vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.
(2) Der Erfinder, der den Nachweis seiner Urheberschaft
erbringt und zwischen dem 3. September
1939 und dem 1. Jänner 1946 ein Gesuch
um ein Patent hinterlegt hat, oder sein
Rechtsnachfolger kann — im Hinblick auf ein
unter der Begünstigung des Artikels 1 hinterlegtes
Gesuch um ein Patent — einem gutgläubigen
Benützer gleichgestellt werden, selbst
wenn er seine Erfindung nicht tatsächlich ausgeübt
hat, falls er nachweist, daß die Ausübung
durch den Krieg verhindert worden ist.
Artikel 7.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens
sichern nur ein Mindestmaß an Schutz;
sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften
zugunsten von Inhabern gewerblicher
Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere
Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden;
sie lassen in gleicher Weise die günstigeren
und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und
Verträge fortbestehen, welche die Regierungen
der vertragschließenden Staaten geschlossen haben
oder schließen werden.
Artikel 8.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens
berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen
der Vereinbarungen und Friedensverträge,
die zwischen kriegführenden, Ländern
abgeschlossen wurden oder abgeschlossen
werden.
Artikel 9.
(1) Das gegenwärtige Abkommen, das den Mitgliedsstaaten
der Union zum Schutz des gewerblichen
Eigentums offen steht, soll sobald
als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen bei der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt und von
dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden.
Das gegenwärtige Abkommen tritt unverzüglich
zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben,
in Kraft.
(2) Die Staaten, welche das gegenwärtige Abkommen
nicht unterzeichnet haben, können ihm
auf Antrag beitreten. Die Beitritte sollen
der Regierung der Schweizerischen, Eidgenossenschaft
und von dieser allen übrigen Staaten
angezeigt werden. Sie haben mit voller Rechtswirkung
und ohne Aufschub den Beitritt zu
allen Bestimmungen und die Zulassung zu allen
Vorteilen zur Folge, die in dem gegenwärtigen
Abkommen vereinbart sind.
Artikel 10.
Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige
Abkommen durch einfache Anzeige an
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
auf alle oder einen Teil seiner Kolonien,
Protektorate, unter Mandat oder Schutz
stehenden Gebiete oder alle anderen seiner
Autorität unterworfenen, oder unter seiner Suzeränität
stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.
Artikel 11.
Das gegenwärtige Abkommen, soll in einem
einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im
Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift
wird von dieser der Regierung eines jeden
Signatarstaates und der beitretenden Staaten
übermittelt werden.
Geschehen zu Neuchâtel, am 8. Februar 1947.
Für Belgien
Hamels.
Für Brasilien
Francisco Antonio Coelho.
Für Dänemark
N. J. Ehrenreich Hansen.
Für Finnland
Paavo Ant-Wuorinen.
Für Frankreich
Marcel Plaisant.
Für Großbritannien und Nordirland
Harold L. Saunders.
B. G. Crewe.
Für Griechenland
D. A. Naoum.
Für Ungarn
Körös László.
Karczag.
Für Irland
Edward A. Cleary.
Für Italien
Antonio Pennetta.
Für die Republik Libanon
Mikaoui.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hoop.
Für Luxemburg
A. De Muyser.
Für Marokko (französische Zone)
Marcel Plaisant.
Für Neuseeland
Harold L. Saunders.
Für die Niederlande
J. Woudstra.
Für Polen
Dr. Jakub Sawicki.
Dr. Waclaw Olszewski.
Für Portugal
Manuel Joaquim Dos Santos Silva
Machado.
Antonio José de Almeida Lima.
Jorge Van - Zeller Garin.
Für Rumänien.
Dr. C. Akerman.
Für Schweden
Staffan Söderblom.
Für die Schweiz
Morf,
Plinio Bolla.
Für Syrien
S. Omari.
Für die Tschechoslowakei
J. Andrial.
Für Tunesien.
Marcel Plaisant.
Für die Türkei
Y. K. Karaosmanoglu.
Salit Rauf Sarper.
Sdilußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten die
heute behufs Unterzeichnung des Abkommens
betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung
der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten
gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten
sind, haben, folgendes vereinbart
I.
Wenn während des Zeitraumes zwischen dem
3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 für
Rechnung einer Regierung zur wirksamen
Kriegführung oder zur Sicherung der Versorgung
und von Diensten, welche für die Lebenserfordernisse
der Allgemeinheit wesentlich sind,
oder zur Erleichterung der durch den Krieg hervorgerufenen
Leiden und Umbilden mit einer
Marke versehene Waren in einen Vertragsstaat
eingeführt wurden, die eine in dem Vertragsstaat
registrierte Marke verletzt oder nachahmt, so
wird eine solche Verwendung der Marke nicht
alls eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Eigentümers
angesehen werden.
II.
Die Bestimmungen des Artikels 1 beziehen
sich in gleicher Weise auf Patentgesuche, die
durch tschechoslowakische Staatsangehörige beim
Deutschen Patentamt in Berlin im Zeitraum
zwischen dem 1. August 1940 und dem 4. Mai
1945 einschließlich hinterlegt wurden, unter der
Voraussetzung, daß die Erfindung nicht in
Deutschland gemacht wurde.
Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevolllmächtigten das gegenwärtige Protokoll
abgenommen.
Geschehen in Neuchâtel, den 8. Februar 1947.
Für Belgien
Hamels.
Für Brasilien
Francisco Antonio Coelho.
Für Finnland
Paavo Amt- Wuorinen.
Für Frankreich
Marcel Plaisant.
Für Großbritannien und Nordirland
Harald L. Saunders.
B. G. Crewe.
Für Griechenland
D. A. Naoum.
Für Ungarn
Körös László
Karczag.
Für Italien
Antonio Pennetta.
Für die Republik Libanon
Mikaoui.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hoop.
Für Luxemburg
A. De Muyser.
Für Marokko (französische Zone)
Marcel Plaisant.
Für Neuseeland
Harold L. Saunders.
Für Polen
Dr. Jakub Sawicki.
Dr. Waclaw Olszenwski.
Für Rumänien
Dr. C. Akerman.
Für Schweden
Staffan Söderblom.
Für die Schweiz
Morf.
Plinio Bolla.
Für Syrien
S. Omari.
Für die Tschechoslowakei
J. Andrial.
Für Tunesien
Marcel Plaisant.
Für die Türkei
Y. K. Karaosmanoglu.
Sait Rauf Sarper.
Zusätzliches Schlußprotokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die
heute behufs Unterzeichnung des Abkommens
betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung
der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten
gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetrteten
sind, haben folgendes vereinbart
Die unter Ziffer I des Schlußprotokolles ausgesprochenen
Grundsätze werden analog auf
Patente angewendet, soweit die Einfuhr in das
Gebiet der alliierten und assoziierten Nationen
oder eines diesen feindlichen Staates im Laufe
das Krieges stattgefunden hat.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
das gegenwärtige Protokoll
angenonmmen.
Geschehen zu Neuchâtel am 8. Februar 1947.
Für Belgiern
Hamels.
Für Brasilien
Francisco Antonio Coelho.
Für Finnland
Paavo Ant-Wuorinen.
Für Großbritannien und Nordirland
Harold L. Saunders
B. G. Crewe.
Für Griechenland
D. A. Naoum.
Für Ungarn
Körös. László.
Karczag.
Für Italien
Antonio Pennetta.
Für die Republik Libanon
Mikaoui.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Hoop.
Für Neuseeland
Harold L. Saunders.
Für Polen
Dr. Jakub Sawicki.
Dr. Waclaw Olszewski.
Für Rumänien
Dr. C. Akerman.
Für die Schweiz
Morf.
Plinio Bolla.
Für Syriern
S. Omari
Für die Tschechoslowakei
J. Andrial.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der
Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht
in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. Juni 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Gemäß Artikel 9, Abs. (2), des Abkommens von Neuchâtel ist der Beitritt am 28. Juni 1948
für Österreich wirksam geworden.
Dem Abkommen gehören an
Belgien; Ceylon; Dänemark; Dominikanische Republik; Finnland; Frankreich; Großbritannien
und Nordirland; Irland; Italien; Libanon; Liechtenstein; Luxemburg; Marokko (franz.); Neuseeland;
Niederlande; Norwegen; Palästina; Polen; Portugal; Schweden; Schweiz; Südafrik. Union; Syrien;
Tanganyika; Tanger; Trinidad-Tobago; Tschechoslowakei; Tunesien; Türkei; Ungarn; West-Samoa.
Das Schlußprotokoll haben angenommen
Belgien; Dänemark; Finnland; Frankreich; Großbritannien und Nordirland; Italien; Libanon;
Liechtenstein; Luxemburg; Marokko (franz.); Marokko (span.); Neuseeland; Niederlande; Norwegen;
Polen; Schweden; Schweiz; Spanien; Span. Kolonien; Südafrik. Union; Syrien; Tanger; Tunesien-
Türkei; Ungarn; West-Samoa.
Das zusätzliche Schlußprotokoll haben angenommen
Belgien; Finnland; Großbritannien und Nordirland; Italien; Libanon; Liechtenstein; Marokko
(span.); Neuseeland; Niederlande; Polen; Schweiz; Spanien; Span. Kolonien; Südafrik. Union;
Syrien; Tschechoslowakei; Türkei; Ungarn; West-Samoa.