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190_1948 AT

190. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte.

Nachdem das in Neuchâtel am 8. Februar 1947 unterzeichnete Abkommen über die Erhaltung

oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte

(Arrangement concernant la Conservation ou la Restauration des droits de Propriété Industrielle

atteints par la deuxième guerre mondiale) samt Schlußprotokoll (Protocole de Clôture) und zusätzliche;

Schlußprotokoll (Protocole de Clôture Additionnel), welche also lauten

(Übersetzung.)

Die unterzeichneten) Bevollmächtigten der

Regierungen der Mitgliedsländer der Internationalen

Union zum Schutz des gewerblichen

Eigentums sind in dem Bestreben, die Beeinträchtigungen

der gewerblichen Eigentumsrechte

durch den zweiten Weltkrieg wieder zu beseitigen,

nach Prüfung ihrer Vollmachten, die in

guter und gehöriger Form befunden wurden,

über folgende Bestimmungen übereingekommen

Artikel 1.

Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser

Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen

Eigentums für die Einrichtung oder die

Eintragung der Gesuche um Verleihung von

Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern,

Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen

Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die

am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren,

sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber

vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden,

durch jedes der vertragschließenden Länder

zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten

Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger

bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.

Artikel 2.

Den Inhabern der in dem erwähnten Abkommen

anerkannten Rechte oder deren Rechtsnachfolgern

wird ohne jeden Aufschlag oder

irgendwelche Strafgebühr zur Vornahme jeder

Handlung, zur Erfüllung jeder Förmlichkeit,

zur Entrichtung jeder Gebühr und überhaupt zur

Erfüllung jeder Verpflichtung, die idlie Gesetze

oder Verwaltungsverordnungen der einzelnen

Länder vorschreiben, eine mit 30. Juni 1948 ab-

laufende Frist gewährt, um die am 3. September

1939 oder später erworbenen gewerblichen

Eigentumsrechte zu erhalten oder jene Rechte zu

erlangen, welche sie, wenn es nicht zum Kriege

gekommen wäre, seitdem auf Grund eines vor

dem 30. Juni 1947 angebrachten Gesuches (hätten

erwerben können.

Artikel 3.

Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks-

oder Handelsmarken, deren normale

Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch

vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn

sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird,

auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen

Schutzdauer zurück.

Artikel 4.

Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen

und dem Madrider Abkommen betreffend

die internationale Registrierung von Fabriks-

oder Handelsmarken angehören, kommen darüber

hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung

der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken,

die im internationalen Register eingetragen

sind und bei denen eines der vertragsschließenden

Länder Ursprungsland im Sinne

des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist,

wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen

wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes

der normalen Schutzdauer zurück.

Artikel 5.

(1) Der Zeitraum zwischen dem 3. September

1939 und dem 30. Juni. 1947 wird auf die für

die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch

einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung

eines gewerblichen Musters oder Modelles

vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs. (2)

des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene

Frist von drei Jahren nicht angerechnet.

(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche

Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken,

die am 3. September 1939 aufrecht

waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der

im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen

Rechtsfolgen betroffen werden können.

Artikel 6.

(1) Dritte, die nach dem 3. September 1939

und bis zum 31. Dezember 1946 die Ausübung

einer Erfindung, eines Gebrauchsmusters oder

eines gewerblichen Musters oder Modelles im

guten Glauben vorgenommen haben, können

diese Ausübung unter den von den inneren Gesetzgebungen

vorgesehenen Bedingungen fortsetzen.

(2) Der Erfinder, der den Nachweis seiner Urheberschaft

erbringt und zwischen dem 3. September

1939 und dem 1. Jänner 1946 ein Gesuch

um ein Patent hinterlegt hat, oder sein

Rechtsnachfolger kann — im Hinblick auf ein

unter der Begünstigung des Artikels 1 hinterlegtes

Gesuch um ein Patent — einem gutgläubigen

Benützer gleichgestellt werden, selbst

wenn er seine Erfindung nicht tatsächlich ausgeübt

hat, falls er nachweist, daß die Ausübung

durch den Krieg verhindert worden ist.

Artikel 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens

sichern nur ein Mindestmaß an Schutz;

sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften

zugunsten von Inhabern gewerblicher

Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere

Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden;

sie lassen in gleicher Weise die günstigeren

und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und

Verträge fortbestehen, welche die Regierungen

der vertragschließenden Staaten geschlossen haben

oder schließen werden.

Artikel 8.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens

berühren nicht die Anwendung von Bestimmungen

der Vereinbarungen und Friedensverträge,

die zwischen kriegführenden, Ländern

abgeschlossen wurden oder abgeschlossen

werden.

Artikel 9.

(1) Das gegenwärtige Abkommen, das den Mitgliedsstaaten

der Union zum Schutz des gewerblichen

Eigentums offen steht, soll sobald

als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen bei der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt und von

dieser allen übrigen Staaten angezeigt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt unverzüglich

zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben,

in Kraft.

(2) Die Staaten, welche das gegenwärtige Abkommen

nicht unterzeichnet haben, können ihm

auf Antrag beitreten. Die Beitritte sollen

der Regierung der Schweizerischen, Eidgenossenschaft

und von dieser allen übrigen Staaten

angezeigt werden. Sie haben mit voller Rechtswirkung

und ohne Aufschub den Beitritt zu

allen Bestimmungen und die Zulassung zu allen

Vorteilen zur Folge, die in dem gegenwärtigen

Abkommen vereinbart sind.

Artikel 10.

Jedes vertragschließende Land kann das gegenwärtige

Abkommen durch einfache Anzeige an

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

auf alle oder einen Teil seiner Kolonien,

Protektorate, unter Mandat oder Schutz

stehenden Gebiete oder alle anderen seiner

Autorität unterworfenen, oder unter seiner Suzeränität

stehenden Gebiete ausdehnen. Die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

übermittelt diese Anzeige den anderen Regierungen.

Artikel 11.

Das gegenwärtige Abkommen, soll in einem

einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im

Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift

wird von dieser der Regierung eines jeden

Signatarstaates und der beitretenden Staaten

übermittelt werden.

Geschehen zu Neuchâtel, am 8. Februar 1947.

Für Belgien

Hamels.

Für Brasilien

Francisco Antonio Coelho.

Für Dänemark

N. J. Ehrenreich Hansen.

Für Finnland

Paavo Ant-Wuorinen.

Für Frankreich

Marcel Plaisant.

Für Großbritannien und Nordirland

Harold L. Saunders.

B. G. Crewe.

Für Griechenland

D. A. Naoum.

Für Ungarn

Körös László.

Karczag.

Für Irland

Edward A. Cleary.

Für Italien

Antonio Pennetta.

Für die Republik Libanon

Mikaoui.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hoop.

Für Luxemburg

A. De Muyser.

Für Marokko (französische Zone)

Marcel Plaisant.

Für Neuseeland

Harold L. Saunders.

Für die Niederlande

J. Woudstra.

Für Polen

Dr. Jakub Sawicki.

Dr. Waclaw Olszewski.

Für Portugal

Manuel Joaquim Dos Santos Silva

Machado.

Antonio José de Almeida Lima.

Jorge Van - Zeller Garin.

Für Rumänien.

Dr. C. Akerman.

Für Schweden

Staffan Söderblom.

Für die Schweiz

Morf,

Plinio Bolla.

Für Syrien

S. Omari.

Für die Tschechoslowakei

J. Andrial.

Für Tunesien.

Marcel Plaisant.

Für die Türkei

Y. K. Karaosmanoglu.

Salit Rauf Sarper.

Sdilußprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten die

heute behufs Unterzeichnung des Abkommens

betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung

der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten

gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten

sind, haben, folgendes vereinbart

I.

Wenn während des Zeitraumes zwischen dem

3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 für

Rechnung einer Regierung zur wirksamen

Kriegführung oder zur Sicherung der Versorgung

und von Diensten, welche für die Lebenserfordernisse

der Allgemeinheit wesentlich sind,

oder zur Erleichterung der durch den Krieg hervorgerufenen

Leiden und Umbilden mit einer

Marke versehene Waren in einen Vertragsstaat

eingeführt wurden, die eine in dem Vertragsstaat

registrierte Marke verletzt oder nachahmt, so

wird eine solche Verwendung der Marke nicht

alls eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Eigentümers

angesehen werden.

II.

Die Bestimmungen des Artikels 1 beziehen

sich in gleicher Weise auf Patentgesuche, die

durch tschechoslowakische Staatsangehörige beim

Deutschen Patentamt in Berlin im Zeitraum

zwischen dem 1. August 1940 und dem 4. Mai

1945 einschließlich hinterlegt wurden, unter der

Voraussetzung, daß die Erfindung nicht in

Deutschland gemacht wurde.

Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevolllmächtigten das gegenwärtige Protokoll

abgenommen.

Geschehen in Neuchâtel, den 8. Februar 1947.

Für Belgien

Hamels.

Für Brasilien

Francisco Antonio Coelho.

Für Finnland

Paavo Amt- Wuorinen.

Für Frankreich

Marcel Plaisant.

Für Großbritannien und Nordirland

Harald L. Saunders.

B. G. Crewe.

Für Griechenland

D. A. Naoum.

Für Ungarn

Körös László

Karczag.

Für Italien

Antonio Pennetta.

Für die Republik Libanon

Mikaoui.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hoop.

Für Luxemburg

A. De Muyser.

Für Marokko (französische Zone)

Marcel Plaisant.

Für Neuseeland

Harold L. Saunders.

Für Polen

Dr. Jakub Sawicki.

Dr. Waclaw Olszenwski.

Für Rumänien

Dr. C. Akerman.

Für Schweden

Staffan Söderblom.

Für die Schweiz

Morf.

Plinio Bolla.

Für Syrien

S. Omari.

Für die Tschechoslowakei

J. Andrial.

Für Tunesien

Marcel Plaisant.

Für die Türkei

Y. K. Karaosmanoglu.

Sait Rauf Sarper.

Zusätzliches Schlußprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die

heute behufs Unterzeichnung des Abkommens

betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung

der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten

gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetrteten

sind, haben folgendes vereinbart

Die unter Ziffer I des Schlußprotokolles ausgesprochenen

Grundsätze werden analog auf

Patente angewendet, soweit die Einfuhr in das

Gebiet der alliierten und assoziierten Nationen

oder eines diesen feindlichen Staates im Laufe

das Krieges stattgefunden hat.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

das gegenwärtige Protokoll

angenonmmen.

Geschehen zu Neuchâtel am 8. Februar 1947.

Für Belgiern

Hamels.

Für Brasilien

Francisco Antonio Coelho.

Für Finnland

Paavo Ant-Wuorinen.

Für Großbritannien und Nordirland

Harold L. Saunders

B. G. Crewe.

Für Griechenland

D. A. Naoum.

Für Ungarn

Körös. László.

Karczag.

Für Italien

Antonio Pennetta.

Für die Republik Libanon

Mikaoui.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Hoop.

Für Neuseeland

Harold L. Saunders.

Für Polen

Dr. Jakub Sawicki.

Dr. Waclaw Olszewski.

Für Rumänien

Dr. C. Akerman.

Für die Schweiz

Morf.

Plinio Bolla.

Für Syriern

S. Omari

Für die Tschechoslowakei

J. Andrial.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der

Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht

in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 28. Juni 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Gemäß Artikel 9, Abs. (2), des Abkommens von Neuchâtel ist der Beitritt am 28. Juni 1948

für Österreich wirksam geworden.

Dem Abkommen gehören an

Belgien; Ceylon; Dänemark; Dominikanische Republik; Finnland; Frankreich; Großbritannien

und Nordirland; Irland; Italien; Libanon; Liechtenstein; Luxemburg; Marokko (franz.); Neuseeland;

Niederlande; Norwegen; Palästina; Polen; Portugal; Schweden; Schweiz; Südafrik. Union; Syrien;

Tanganyika; Tanger; Trinidad-Tobago; Tschechoslowakei; Tunesien; Türkei; Ungarn; West-Samoa.

Das Schlußprotokoll haben angenommen

Belgien; Dänemark; Finnland; Frankreich; Großbritannien und Nordirland; Italien; Libanon;

Liechtenstein; Luxemburg; Marokko (franz.); Marokko (span.); Neuseeland; Niederlande; Norwegen;

Polen; Schweden; Schweiz; Spanien; Span. Kolonien; Südafrik. Union; Syrien; Tanger; Tunesien-

Türkei; Ungarn; West-Samoa.

Das zusätzliche Schlußprotokoll haben angenommen

Belgien; Finnland; Großbritannien und Nordirland; Italien; Libanon; Liechtenstein; Marokko

(span.); Neuseeland; Niederlande; Polen; Schweiz; Spanien; Span. Kolonien; Südafrik. Union;

Syrien; Tschechoslowakei; Türkei; Ungarn; West-Samoa.

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