190. Verordnung: 2. Pferdeverkehrsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G.Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere, und des
Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 89, in seiner derzeit geltenden
Fassung, wird verordnet
§ 1. (1) Zucht- und Nutzpferde im Sinne dieser
Verordnung sind sämtliche Pferde und Fohlen,
soweit sie nicht unter die Bestimmungen des
Abs. (2) fallen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf
a) Pferde, die unmittelbar durch die staatliche
Gestütverwaltung angekauft oder
verkauft werden;
b) Vollblutpferde und Traber-Vollblutpferde,
soweit sie für Renn- oder Zuchtzwecke veräußert
werden;
c) Pferde und Fohlen, die von den zum Ankaufe
von Schlachtpferden berechtigten
Personen oder Betrieben für Schlachtzwecke
angekauft werden und nach den
bestehenden Vorschriften als Schlachtpferde
gelten.
§ 2. (1) Fohlen und Jährlinge dürfen in Bundesländern,
in denen von den Landwirtschaftskammern
Absatzveranstaltungen (Märkte) für
Jungpferde festgesetzt sind, nur auf diesen Veranstaltungen
veräußert werden.
(2) Die Landwirtschaftskammern können für
Züchter oder Hengstaufzüchter ihres örtlichen
Zuständigkeitsbereiches bei der Veräußerung von
Fohlen und Jährlingen im eigenen Lande Ausnahmen
von der Bestimmung des Abs. (1) zulassen.
§ 3. (1) Über zwei Jahre alte Pferde dürfen
aus einem in ein anderes Bundesland nur verkauft
werden, wenn der Erwerber eine Ankaufsbewilligung
(einen Dringlichkeitsschein) besitzt.
(2) Die Ankaufsbewilligungen (Dringlichkeitsscheine)
werden von der für den Erwerber örtlich
zuständigen Landwirtschaftskammer nach dem
Grade des Bedarfes (der Dringlichkeit) ausgestellt.
§ 4. (1) Über jede Veräußerung von Zucht- und
Nutzpferden ist vom Verkäufer durch die für
ihn örtlich zuständige Bezirksbauernkammer auf
dem vorgeschriebenen Formular ein Schlußschein
in dreifacher Ausfertigung ausstellen zu lassen.
(2) Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist
für den Käufer und Verkäufer bestimmt. Die
dritte Ausfertigung (weißer Kontrollabschnitt)
ist der Kontrollstelle, welche die Transportkarte
[§ 5, Abs. (1)], ausstellt, vorzulegen.
§ 5. (1) Der Transport von Zucht- und Nutzpferden,
gleichgültig ob mit Eisenbahn, Kraftwagen
oder im Trieb, darf nur auf Grund eines
Transportibegleitscheines (einer Transportkarte)
erfolgen.
(2) Für Pferdetransporte innerhalb eines Bundeslandes
werden die Transportbegleitscheine von
der für den Verkäufer örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer,
für Transporte in andere
Bundesländer von der für den Verkäufer örtlich
zuständigen Landwirtschaftskammer ausgestellt.
(3) Bei der Ausgabe der Transportbegleitscheine
ist der Kontrollabschnitt des Schlußscheines
(weißer Abschnitt) und die Ankaufsbewilligung
(der Dringlichkeitsschein) einzuziehen.
(4) Für Jungpferde gemäß § 2, Abs. (1), werden
Schluß- und Transportbegleitscheine nur auf
den dort genannten Absatzveranstaltungen
(Märkten) ausgestellt.
§ 6. Der Tausch von Zucht- und Nutzpferden
gilt als Veräußerung ohne Rücksicht darauf, ob
dabei eine Zahlung geleistet wird oder nicht.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden — sofern nicht
ein nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz vom
24. Oktober 1945, B.G.Bl. Nr. 44/46, in seiner
geltenden Fassung, zu ahndender Tatbestand
vorliegt — gemäß § 5 des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G.Bl. Nr. 158, bestraft.
§ 8. Die Verordnung der Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres
vom 11. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 134, betreffend
den Verkehr mit Zucht- und Nutzpferden und
deren Preisbestimmung (Pferdeverkehrsverordnung),
tritt außer Kraft.