Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
190_1947 AT

190. Verordnung: 2. Pferdeverkehrsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 190. Verordnung: 2. Pferdeverkehrsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G.Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, und des

Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 89, in seiner derzeit geltenden

Fassung, wird verordnet

§ 1. (1) Zucht- und Nutzpferde im Sinne dieser

Verordnung sind sämtliche Pferde und Fohlen,

soweit sie nicht unter die Bestimmungen des

Abs. (2) fallen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung

auf

a) Pferde, die unmittelbar durch die staatliche

Gestütverwaltung angekauft oder

verkauft werden;

b) Vollblutpferde und Traber-Vollblutpferde,

soweit sie für Renn- oder Zuchtzwecke veräußert

werden;

c) Pferde und Fohlen, die von den zum Ankaufe

von Schlachtpferden berechtigten

Personen oder Betrieben für Schlachtzwecke

angekauft werden und nach den

bestehenden Vorschriften als Schlachtpferde

gelten.

§ 2. (1) Fohlen und Jährlinge dürfen in Bundesländern,

in denen von den Landwirtschaftskammern

Absatzveranstaltungen (Märkte) für

Jungpferde festgesetzt sind, nur auf diesen Veranstaltungen

veräußert werden.

(2) Die Landwirtschaftskammern können für

Züchter oder Hengstaufzüchter ihres örtlichen

Zuständigkeitsbereiches bei der Veräußerung von

Fohlen und Jährlingen im eigenen Lande Ausnahmen

von der Bestimmung des Abs. (1) zulassen.

§ 3. (1) Über zwei Jahre alte Pferde dürfen

aus einem in ein anderes Bundesland nur verkauft

werden, wenn der Erwerber eine Ankaufsbewilligung

(einen Dringlichkeitsschein) besitzt.

(2) Die Ankaufsbewilligungen (Dringlichkeitsscheine)

werden von der für den Erwerber örtlich

zuständigen Landwirtschaftskammer nach dem

Grade des Bedarfes (der Dringlichkeit) ausgestellt.

§ 4. (1) Über jede Veräußerung von Zucht- und

Nutzpferden ist vom Verkäufer durch die für

ihn örtlich zuständige Bezirksbauernkammer auf

dem vorgeschriebenen Formular ein Schlußschein

in dreifacher Ausfertigung ausstellen zu lassen.

(2) Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist

für den Käufer und Verkäufer bestimmt. Die

dritte Ausfertigung (weißer Kontrollabschnitt)

ist der Kontrollstelle, welche die Transportkarte

[§ 5, Abs. (1)], ausstellt, vorzulegen.

§ 5. (1) Der Transport von Zucht- und Nutzpferden,

gleichgültig ob mit Eisenbahn, Kraftwagen

oder im Trieb, darf nur auf Grund eines

Transportibegleitscheines (einer Transportkarte)

erfolgen.

(2) Für Pferdetransporte innerhalb eines Bundeslandes

werden die Transportbegleitscheine von

der für den Verkäufer örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer,

für Transporte in andere

Bundesländer von der für den Verkäufer örtlich

zuständigen Landwirtschaftskammer ausgestellt.

(3) Bei der Ausgabe der Transportbegleitscheine

ist der Kontrollabschnitt des Schlußscheines

(weißer Abschnitt) und die Ankaufsbewilligung

(der Dringlichkeitsschein) einzuziehen.

(4) Für Jungpferde gemäß § 2, Abs. (1), werden

Schluß- und Transportbegleitscheine nur auf

den dort genannten Absatzveranstaltungen

(Märkten) ausgestellt.

§ 6. Der Tausch von Zucht- und Nutzpferden

gilt als Veräußerung ohne Rücksicht darauf, ob

dabei eine Zahlung geleistet wird oder nicht.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden — sofern nicht

ein nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz vom

24. Oktober 1945, B.G.Bl. Nr. 44/46, in seiner

geltenden Fassung, zu ahndender Tatbestand

vorliegt — gemäß § 5 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G.Bl. Nr. 158, bestraft.

§ 8. Die Verordnung der Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres

vom 11. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 134, betreffend

den Verkehr mit Zucht- und Nutzpferden und

deren Preisbestimmung (Pferdeverkehrsverordnung),

tritt außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →