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18_2003 AT

18. Bundesgesetz: Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige

Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I

Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 3 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Formulierung ersetzt

„(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen

Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation

erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen.“

2. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 lautet wie folgt

„(2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2004 eingerichtet.“

BGBlPdf 18. Multilaterale Vereinbarung M131 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung

P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den

Bestimmungen unter Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert

werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von nicht mehr als 10 kg haben.

2. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese

Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit

einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes

erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich

sichtbar bleibt.

3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder

bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt

früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat,

widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet

und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Jänner 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Norwegen 15. November 2002

Schweden 18. Dezember 2002

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