18. Bundesgesetz: Änderung des Versöhnungsfonds-Gesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige
Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds-Gesetz), BGBl. I
Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 3 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Formulierung ersetzt
„(3) Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis spätestens 31. Dezember 2003 bei der zuständigen
Partnerorganisation oder, sofern es sich um Personen handelt, die von keiner Partnerorganisation
erfasst werden, unmittelbar beim Fonds einlangen.“
2. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 lautet wie folgt
„(2) Der Fonds wird befristet bis 31. Dezember 2004 eingerichtet.“
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung
P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den
Bestimmungen unter Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert
werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von nicht mehr als 10 kg haben.
2. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese
Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit
einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes
erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich
sichtbar bleibt.
3. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
4. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder
bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt
früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat,
widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen
auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet
und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Norwegen 15. November 2002
Schweden 18. Dezember 2002