18. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie
Verkehrsteuern
Das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren
sowie Verkehrsteuern, BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
(§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als
Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des
Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg am 12. September 2001 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 253/2001) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens sollen Art. 2 Abs. 1
und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den
Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in
Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b
dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an
Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im
Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.
Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen
beigeschlossene Schriftstücke in Französisch oder Deutsch verfasst oder mit einer Übersetzung ins
Französische oder Deutsche versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen nach Kapitel III des
Übereinkommens von Luxemburg erlangte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige
Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen
bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
Erklärung
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als
Zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Ersuchen nach Kapitel III des Übereinkommens
für die Beantwortung solcher an Luxemburg nach dem selben Kapitel gerichteten Ersuchen
verantwortlich ist, um die Ersuchen zu erledigen oder sie den Behörden weiterzuleiten, die für ihre
Erledigung nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind.