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18_2002 AT

18. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie Verkehrsteuern

Der Nationalrat hat beschlossen

Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie

Verkehrsteuern

Das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren

sowie Verkehrsteuern, BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„§ 1. Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

(§ 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als

Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß § 2 des

Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“

BGBlPdf 18. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg am 12. September 2001 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 253/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärung abgegeben

Vorbehalte

In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens sollen Art. 2 Abs. 1

und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den

Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in

Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b

dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an

Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im

Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.

Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen

beigeschlossene Schriftstücke in Französisch oder Deutsch verfasst oder mit einer Übersetzung ins

Französische oder Deutsche versehen sein.

In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen nach Kapitel III des

Übereinkommens von Luxemburg erlangte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige

Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen

bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als

Zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Ersuchen nach Kapitel III des Übereinkommens

für die Beantwortung solcher an Luxemburg nach dem selben Kapitel gerichteten Ersuchen

verantwortlich ist, um die Ersuchen zu erledigen oder sie den Behörden weiterzuleiten, die für ihre

Erledigung nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind.

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