18. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1998
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz
1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/1999,
wird wie folgt geändert
1. Im Titel entfällt die Wortfolge „an den Universitäten“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird in § 45a die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“
durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.
3. § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten
„4. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,
5. den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,
6. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,“.
4. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft
und Kultur“ ersetzt.
5. In § 4a Abs. 1 bis 4 wird jeweils vor der Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ das Wort „ehestmöglich“
eingefügt.
6. In § 4a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.
7. In § 4a Abs. 3 und 4 sowie in § 20d Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für Wissenschaft und
Verkehr“.
8. In § 4a wird der bisherige Abs. 5 zu Abs. 6.
9. § 4a Abs. 5 (neu) lautet
„(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin
oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der
Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten
Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.“
10. Dem § 4a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.“
11. In § 7 Abs. 2 Z 6 entfällt das Wort „weiteren“.
12. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im
Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.“
13. § 10 Abs. 6 lautet
„(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis zu 2180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.“
14. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. bis zu 3000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4000 Wahlberechtigten neun und über 4000
Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;“.
15. § 17 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare.“
16. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
17. § 20a lautet
„§ 20a. (1) An den Akademien sind einzurichten
1. eine Studiengangsvertretung für jeden Studiengang,
2. eine Akademievertretung.
(2) Die Studiengangsvertretung besteht an Studiengängen mit bis zu 400 Studierenden aus drei
Vertreterinnen oder Vertretern, an Studiengängen mit mehr als 400 Studierenden aus fünf Vertreterinnen
oder Vertretern. Die Studiengangsvertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer
Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Studiengangsvertretung)
und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Den Studiengangsvertretungen obliegt die
Vertretung der Interessen der Studierenden des jeweiligen Studienganges.
(3) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist jedes Jahr innerhalb der ersten beiden Monate des
Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Die Vertreterinnen und Vertreter sind als Personen zu wählen. Das Wahlergebnis ist der oder dem
Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft umgehend bekanntzugeben.
(4) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges.
(5) Der Akademievertretung gehören alle Mitglieder der Studiengangsvertretungen der jeweiligen
Akademie an. Die Akademievertretung wählt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung) und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Akademievertretung obliegt die Vertretung der Interessen
der Studierenden an der jeweiligen Akademie gegenüber den Organen der Akademie (insbesondere
Direktorin oder Direktor und Lehrkörper).
(6) An Akademien mit weniger als 200 Studierenden kann die Akademievertretung beschließen, dass
eine Akademievertretung direkt von allen Studierenden an der Akademie zu wählen ist. In diesem Fall
besteht die Akademievertretung aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern.
(7) Die Funktionsperiode der Studiengangsvertretung und der Akademievertretung beginnt mit dem
auf die Wahl folgenden Tag und endet mit Beginn der nächsten Funktionsperiode.
(8) Sind Studiengänge zusammengelegt, so ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 6 – dennoch
für jeden einzelnen Studiengang eine Studiengangsvertretung zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt
sind in diesem Fall alle Studierenden des zusammengelegten Studienganges, die diesfalls zwei oder mehr
Studiengangsvertretungen wählen. Studierende können allerdings nur in eine der Studiengangsvertretungen
gewählt werden. Werden zusammengelegte Studiengänge geteilt, so sind die Studierenden für
die jeweiligen Studiengangsvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt.“
18. § 20b lautet
„§ 20b. (1) Der Schulerhalter hat der Akademievertretung die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Akademiegebäude und eine dem Standard der Verwaltung
der Akademie entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten
Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Akademievertretung, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft den
ihr für die Akademievertretung zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres
bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen
mit der Österreichischen Hochschülerschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die
Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Akademien bei der
Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen.“
19. § 21 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. die Mitglieder der Akademievertretungen,“.
20. In § 21 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt
„9. die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche
Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen
und in internationale Studierendenorganisationen.“
21. § 21 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind auf Antrag
der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen.“
22. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor
ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis
auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9
sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin
oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie
oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.“
23. Dem § 24 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt
„Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neuwahl, der von mindestens 10 vH der für das entsprechende Organ
wahlberechtigten Mandatarinnen und Mandatare unterschrieben sein muss, ist der Name der Kandidatin
oder des Kandidaten für jede neu zu besetzende Funktion (Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder
Stellvertreterin bzw. Stellvertreter), die oder der gewählt werden soll, bekanntzugeben. In diesem Fall
stehen nur die so namhaft gemachten Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl.“
24. § 29 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen
Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 €.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex
1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten,
um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres
verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den
Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende
der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens
1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.“
25. In § 29 Abs. 4 ist das Wort „Studierendenbeitrages“ dreimal durch die Wortfolge „Studierendenbeitrages
einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6)“ zu ersetzen.
26. § 30 Abs. 8 lautet
„(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge
der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu
stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu
erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von
1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2180 €,
2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3634 €,
3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5450 € und
4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7267 €
erhalten.“
27. In § 30 Abs. 9 wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 €“, der Betrag „40000 S“ durch
den Betrag „2907 €“, der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3634 €“ und der Betrag „60000 S“
durch den Betrag „4360 €“ ersetzt.
28. § 30 Abs. 10 lautet
„(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden
Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April
anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundesvertretung
den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.“
29. In § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Jahresvoranschlag“ die Wortfolge „und der Jahresabschluss“
eingefügt.
30. § 32 Abs. 5 lautet
„(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen
Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten,
wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 363 € in ein Anlagenverzeichnis
aufzunehmen sind.“
31. § 33 Abs. 2 bis 6 lauten
„(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben
von über 5087 € verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der
jeweiligen Universitätsvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss
der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 10174 € ist jedenfalls ein
Beschluss der jeweiligen Universitätsvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene
Universitätsvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine
für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 7267 € und eine für
die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Universitätsvertretung maßgebliche
Betragsgrenze von 14535 €.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben
bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der
Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den
Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen
Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben
bis zu einem Betrag von höchstens 1453 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der
Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der Fakultätsvertretung berechtigt.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben
bis zu einem Betrag von höchstens 727 € verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der
Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienrichtungsvertretung
berechtigt.
(6) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für Aufgaben einer Akademievertretung, mit denen je
Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 5087 € verbunden sind, ist
die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Österreichischen Hochschülerschaft gemeinsam
mit der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung berechtigt.“
32. In § 33 Abs. 7 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „727 €“ ersetzt.
33. § 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft,
der Akademievertretungen und der Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und
die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.“
34. Dem § 34 sind folgende Abs. 4 bis 7 anzufügen
„(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die
Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz
kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem
Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000
an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen
und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen
Wahl gewährleistet ist.
(5) Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzen Verfahrens zu garantieren
1. Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten
Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung
gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine
Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem
Wahlverhalten möglich sein;
2. Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im
Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe
durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist.
Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl
notwendig sind;
3. Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen
und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission
durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
4. Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch
hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können;
5. Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der
herkömmlichen Stimmabgabe;
6. Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten
aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung
der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und
persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.
(6) Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die
unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem
Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss
von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht
auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme
eingesetzt werden.
(7) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der
Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.“
35. § 39 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den in den Bildungseinrichtungen
gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Bei der Durchführung der
Wahlen auf elektronischem Weg erfolgt die Verlautbarung zusätzlich im Internet durch die Österreichische
Hochschülerschaft. Im Gegensatz zur gedruckten Verlautbarung ist die im Internet bereitgestellte
Version nicht authentisch.“
36. § 39 Abs. 6 lautet
„(6) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der
Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an allen Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1
zuständig. Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat hinsichtlich der gemeinsamen
Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 festzulegen, wo
und von welchen Unterkommissionen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft diese
durchzuführen sind, wenn eine gemeinsame Durchführung auf Grund der geringen Anzahl der Studierenden
oder der räumlichen Nähe mehrerer Bildungseinrichtungen zweckmäßig erscheint. Die Festlegung
eines einzigen Wahltages (§ 34 Abs. 2) ist diesfalls zulässig.“
36a. § 39 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 8. Folgender Abs. 7 wird eingefügt
„(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat die elektronische Wahl abzubrechen, wenn
die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der bei der Wahlkommission eingesetzten elektronischen Komponenten
während der Wahl beeinträchtigt ist. In diesem Fall hat die Wahlkommission unter Beiziehung
einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz über die Gültigkeit der vor dem Abbruch
abgegebenen elektronischen Stimmen zu entscheiden.“
37. § 40 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienrichtungsvertretung
zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben.“
37a. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister
zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bedienen.“
37b. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt.
„(8) Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz
bedienen.“
38. In der Überschrift zu § 45a wird die Wortfolge „Jahrgangssprecherinnen oder Jahrgangssprecher“
durch das Wort „Studiengangsvertretung“ ersetzt.
39. § 45a erster Satz lautet
„§ 45a. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nähere Bestimmungen hinsichtlich der
Einsprüche gegen die Wahlen der Studiengangsvertretungen oder Akademievertretungen durch Verordnung
festzulegen.“
39a. § 46 Abs. 1 erster Satz lautet
„Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren oder
wegen Abbruch der elektronischen Wahl auf Grund eines Systemfehlers die Wiederholung einer Wahl
notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen.“
40. § 48 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt
„(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch
Verordnung festlegen, dass bei den Wahlen die Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg möglich ist.
Dabei muss sichergestellt werden, dass insbesondere die Anforderungen des § 34 erfüllt werden, damit die
Funktionalität des elektronischen Wahlsystems alle Anforderungen an herkömmliche Wahlen in die
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft in zumindest gleicher Weise sicherstellt. Weiters bleibt
die Teilnahme an der Wahl mittels elektronischer Stimmabgabe freiwillig, die Stimmabgabe im Rahmen
konventioneller Wahl muss weiterhin möglich sein.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat außerdem festzulegen, wie die Aufgaben der Wahlkommission
gemäß § 39 Abs. 1 diesfalls zu erfüllen sind.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Erhalter von
sonstigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9) zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl
durch Verordnung festzulegen.“
40a. § 51 Abs. 4 lautet
„(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes
durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden oder einer
Stellvertreterin oder eines Stellvertreters festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen oder
unterlassen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht.“
40b. Dem § 51 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind im Fall des Abs. 4
verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden
Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
(6) Das rechtswidrige Handeln einer oder eines Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder eines
Stellvertreters gemäß Abs. 4 ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 € bis 2180 €,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.“
41. In § 52 Abs. 3 Z 1 ist das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ zu ersetzen.
42. In § 52 Abs. 3 entfällt Z 2a.
43. § 52 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen
oder Vertretern,“.
44. Dem § 52 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu
entsendenden Vertreterin oder Vertreter.“
45. In § 53 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.
46. In § 53 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“.
47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 6, § 4a, § 7 Abs. 2 Z 6, § 8
Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 15 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 20 Abs. 5, § 20a, § 20b, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 1
Z 7 bis 9, Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 8 bis 10, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 5, § 33
Abs. 2 bis 7, § 34 Abs. 2 und 4 bis 7, § 39 Abs. 2 und 6 bis 8, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 8, § 45a samt
Überschrift, § 46 Abs. 1, § 48, § 51 Abs. 4 bis 6, § 52 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, § 53 Abs. 3 und 4, § 56 Abs. 6
und § 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2001 treten mit 1. Februar 2001 in Kraft.“
48. § 59 lautet
„§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 52 Abs. 3 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Finanzen,
2. im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betraut.“
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird verordnet
Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2001 die
Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen.
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER UKRAINE,
im folgenden ,,die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, dass Diktatur und Krieg den Fremdenhass, die Unfreiheit, Rassismus,
Intoleranz und Massenmord brachten und dass die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens
des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit
gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und
ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die
Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den
künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der
heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung
der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher
Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff ,,Fonds'' den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für
freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff ,,Stiftung“ die von der Ukraine gegründete Nationale Stiftung „Verständigung
und Aussöhnung“.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von
ÖS 1080 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die
vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur
Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger
waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Ukraine oder Moldau hatten. Dies gilt
auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion
mit Ausnahme der Russischen Föderation, Belarus, Litauen, Lettland und Estland, wenn sie aus dem
Gebiet der heutigen Ukraine oder Moldau deportiert wurden.
Artikel 3
Grundsätze für den Empfang von Leistungen
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet
der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen
aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (ÖS 105000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die
während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten
oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5000),
die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren
ständigen Wohnsitz in der Ukraine oder Moldau hatten, ebenso Personen mit heutigem ständigen
Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation,
Belarus, Litauen, Lettland und Estland, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Ukraine oder Moldau
deportiert wurden.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige
und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der
Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der
Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach
ukrainischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf
andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, dass auf
die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen
und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit
gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ukraine informieren einander
gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
Artikel 4
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel
des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung
übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3
Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die
Regierung der Ukraine der österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Ukraine verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von allen
Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und
insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen
Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, dass Personen, deren Anträge auf Leistungen sie
abgewiesen hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle der Stiftung eingeräumt wird.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine
entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im
Einvernehmen zwischen Stiftung und Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds
übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, dass die österreichische Herkunft der
Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend
betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu
regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung
entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, dass
es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung, als
auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
Artikel 5
Datenschutz
(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen
Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des
Fonds überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt.
Artikel 6
Vertretung
(1) Die Regierung der Ukraine kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds
entsenden.
(2) Die Regierung der Ukraine wird dafür Sorge tragen, dass vom Fonds zu benennenden Personen
gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen,
Einsicht zu nehmen.
Artikel 7
Rechtssicherheit
Die Ukraine wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich oder
österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen
Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder
vertreten noch unterstützen.
Artikel 8
Anträge früherer sowjetischer und ukrainischer oder heutiger ukrainischer Staatsbürger
außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und ukrainischer oder
heutiger ukrainischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds
zu richten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang
genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Ukraine
Olexander Maidannyk
Dr. Wolfgang Schüssel Olexander Maidannyk
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 11. Dezember 2000 bei den
Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 11. Dezember 2000 in Kraft getreten.