18. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundesgesetz
keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/
1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/
1998, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 102/1999, BGBl. I Nr. 127/1999 und
BGBl. I Nr. 161/1999.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag
1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen
Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach
Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im
Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für
Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten
Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
1. beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim
Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche
Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen – hievon 673 Millionen Schilling beim
Titel 102 – und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
2. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforderliche
Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
3. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die
Durchführung der OSZE-Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Ratspräsidentschaft
im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;
4. nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen
2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind
Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter
einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt
werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes
überschritten wird.
§ 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausgliederung
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten
und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes
sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze geändert bzw.
eröffnet
1. 1/102 Bundesstatistik
1/1021 Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
1/10210/43 Personalausgaben
1/10217/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10218/43 Aufwendungen
2. 2/102 Bundesstatistik
2/1021 Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
2/10214/43 Erfolgswirksame Einnahmen
3. 1/1022 Bundesanstalt „Statistik Österreich“
1/10227/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10228/43 Aufwendungen
2/1022 Bundesanstalt „Statistik Österreich“
2/10224/43 Erfolgswirksame Einnahmen
4. 2/19301/22 Mehrkindzuschlag (Ersatz von Selbstträgern)
5. 1/3030 Justizanstalten
6. 1/3031 Justizanstalt St. Pölten Anwendung der Flexibilisierungsklausel
1/30310/42 Personalausgaben
1/30313/42 Anlagen
1/30317 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/30318/42 Aufwendungen
1/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg Anwendung der Flexibilisierungsklausel
1/30320/42 Personalausgaben
1/30323/42 Anlagen
1/30327 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
42
1/30328/42 Aufwendungen
7. 2/3030 Justizanstalten
8. 2/3031 Justizanstalt St. Pölten Anwendung der Flexibilisierungsklausel
2/30314/42 Erfolgswirksame Einnahmen
2/30317/42 Bestandswirksame Einnahmen
2/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg Anwendung der Flexibilisierungsklausel
2/30324/42 Erfolgswirksame Einnahmen
2/30327/42 Bestandswirksame Einnahmen
9. 2/514 Zahlungen aus den EU-Strukturfonds
(Periode 2000 bis 2006)
2/51405/43 Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)
2/51406/43 Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)
2/51415/43 Europ. Regionalfonds (EU)
2/51425/43 EAGFL/Ausrichtung und FlAF (EU)
2/51426/43 EAGFL/Garantie (EU)
10. 587 Gebarung mit Gegenposition
1/58708/43 Stückzinsen mit Gegenposition
7/58709/43 Tilgung von Bundestiteln mit Gegenposition
2/58704/43 Stückzinsen mit Gegenposition
8/58709/43 Entnahme von Bundestiteln mit Gegenposition
11. 1/58918/43 Aufwendungen mit Gegenposition
2/58914/43 Erfolgswirksame Einnahmen mit Gegenposition
§ 5. Im Gesetzlichen Budgetprovisorium 2000 lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen
die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt
§ 6. Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner
haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu
vollziehen
1. Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue
Kapitel 70 „Öffentliche Leistung und Sport“ mit folgender Gliederung geschaffen
b) Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit
0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit
27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der
jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.
2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 „Verwaltungsakademie“ hat
beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 „Konsumentenschutz“ unter dem Titel 300, die
des Paragrafen 1005 „Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)“ beim
Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 „Zusammenarbeit mit ZOR und NUS“ beim Paragrafen
2007, die des Titels 107 „Sportangelegenheiten“ unter dem Titel 703 „Sportangelegenheiten“,
die des Paragrafen 1/1081 „Strahlenschutz“ beim Paragrafen 1/6170, die des Paragrafen
1082 „Veterinärwesen“ beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 „Lebensmittel,
Chemikalien“ beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 „Gentechnologie“ beim Paragrafen
1733, die des Paragrafen 1090 „Lebensmitteluntersuchungsanstalten“ beim Paragrafen
1790, die des Paragrafen 1091 „Veterinärmedizinische Anstalten“ beim Paragrafen 1795
sowie die des Paragrafen 1092 „Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst“ beim Paragrafen
1796 zu erfolgen.
3. Kapitel 12 „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ erhält die Bezeichnung „Bildung und
Kultur“. Der Titel 120 „Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh.“ erhält die
Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“.
4. Der Titel 140 „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ erhält die Bezeichnung
„Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“. Die Verrechnung der Ausgaben und
Einnahmen des Paragrafen 1402 „Amt des BFPZ Arsenal“ hat beim Paragrafen 6536, die des
Paragrafen 1414 „Wissenschaftliche Forschung“ beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415
„Anwendungsorientierte Forschung“ beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 „Forschungsunternehmungen“
beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12
„Forschungseinrichtungen; Aufwendungen“ beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.
5. Kapitel 15 „Soziales“ erhält die Bezeichnung „Soziale Sicherheit und Generationen“. Der
Titel 150 „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ erhält die Bezeichnung „BM
für soziale Sicherh. und Generationen“. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um
20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um
0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um
0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des
Paragrafen 1/1800 erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502
„Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)“ hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes
1/15057/22 „Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik“ beim Voranschlagsansatz
1/63457/22, die des Titels 155 „Arbeitsmarktpolitik (I)“ unter dem Titel 635, die des Titels 156
„Arbeitsmarktpolitik (II)“ unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 „Verschiedene Dienststellen“
unter dem Titel 639 zu erfolgen.
6. Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/17218 „Klinischer Mehraufwand
(Universitätskliniken)“ erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 3270 Millionen Schilling beim
Voranschlagsansatz 1/14208.
7. Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 18 „Umwelt“ erfolgt mit Ausnahme
des Paragrafen 1800 im neu errichteten Kapitel 61 „Umwelt“. Zur Verrechnung der Ausgaben für
den Artenschutz wird der Paragraf 6180 „Artenschutz“ geschaffen, dem der Voranschlagsansatz
1/61806/43 „Förderungen“ zugeordnet wird. Der Voranschlagsbetrag bei 1/61806 wird mit
0,073 Millionen Schilling zu Lasten der Voranschlagsansätze 1/63195 und 1/63196 festgelegt.
8. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung
und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer einschließlich
des Heeresgeschichtlichen Museums dienen, erfolgt unter dem Titel 401 zu Lasten der jeweils
entsprechenden Voranschlagsansätze der Paragrafe 6450, 6453, 6460 und 6473.
9. Kapitel 60 „Land- und Forstwirtschaft“ erhält die Bezeichnung „Land- und Forstwirschaft,
Wasserwirtschaft“. Der Titel 600 „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ erhält die
Bezeichnung „BM f. Land- und Forstwirtsch., Umwelt u. Wasserwirtschaft“. Die Voranschlagsbeträge
werden bei 1/60000 um 60,550 Millionen Schilling, bei 1/60003 um 2,900 Millionen
Schilling, bei 1/60005 um 0,357 Millionen Schilling, bei 1/60007 um 0,976 Millionen Schilling
und bei 1/60008 um 23,062 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze
des Paragrafen 1800 erhöht.
10. Das Kapitel 63 „Handel, Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr“ erhält die Bezeichnung „Wirtschaft
und Arbeit“. Der Titel 630 „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“
erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“. Die Verrechnung der
Ausgaben und Einnahmen des Titels 632 „Einrichtungen des Patentwesens“ hat unter dem
Titel 658 zu erfolgen. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für „Regional- und
strukturpolitische Maßnahmen“ wird der Paragraf 6314 geschaffen, dem als Voranschlagsansätze
1/63145/36 „Förderungen (D)“, 1/63146/36 „Förderungen“ und 2/63144/36 „Erfolgswirksame
Einnahmen“ zugeordnet werden. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63146 wird mit 48,071 Millionen
Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/65256 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben
„Zahlungen im Zusammenhang mit der EU“ wird der Paragraf 6341 geschaffen, dem die Voranschlagsansätze
1/63416/22 und 1/63418/22 zugeordnet werden.
11. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 6415 „Wasserbau (Wasserbautenförderungsgesetz)“
hat beim Paragrafen 6545, die der Voranschlagsansätze 1/64166/33, 34
„Wasserbau – Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.)“ und 2/64160/33 „Wasserbau –
Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Einn.)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/65466 und
2/65460, die des Voranschlagsansatzes 1/64196/34 „Förderungen“ beim Voranschlagsansatz
1/65476/34, die des Titels 642 „Bundesstraßenverwaltung“ unter dem Titel 656 und die des
Titels 644 „Wasserbauverwaltung“ unter dem Titel 654 zu erfolgen.
12.Kapitel 65 „Verkehr und Telekom“ erhält die Bezeichnung „Verkehr, Innovation und
Technologie“. Der Titel 650 „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ erhält die
Bezeichnung „BM f. Verkehr, Innovation und Technologie“. Der Voranschlagsbetrag beim neuen
Voranschlagsansatz 1/65486/38 „Zuschüsse an Unternehmungen mit Bundesbeteiligung“ wird
mit 5 Millionen Schilling zu Lasten des entsprechenden Voranschlagsansatzes 1/63016/38 festgelegt.
Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für „Technologie- und Forschungsförderung
(gewerblich)“ wird der Paragraf 6531 und für „Forschungsvorhaben“ wird der Paragraf
6533 geschaffen; dem Paragrafen 6531 werden die Voranschlagsansätze 1/65316/36 „Förderungen“,
1/65318/36 „Aufwendungen“ und 2/65310/36 „Zweckgebundene erfolgswirksame
Einnahmen“, dem Paragrafen 6533 wird der Voranschlagsansatz 1/65338/12 „Aufwendungen“
zugeordnet. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/65316 mit 60,301 Millionen Schilling und bei
1/65318 mit 12,502 Millionen Schilling jeweils zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/63176, bei
1/65338 mit 33,938 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14138 und bei
2/65310 mit 72,802 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 2/63170 festgelegt.
§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und
Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000
bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.
§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2000, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
2000 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer
Kraft, der dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach
Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April
2000 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 13. Oktober 1999 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 181/1999) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
Art. 2
Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
a) wenn ein Strafverfahren in Georgien wegen jener strafbaren Handlung eingeleitet worden ist, für
die um Rechtshilfe ersucht wird;
b) wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer um Rechtshilfe ersucht wird, bereits durch ein
Gericht beurteilt wurde und das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 5
Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder
Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Art. 5 festgelegten Bedingungen abhängig zu
machen.
Art. 15 (6)
Wie in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium
von Georgien übermittelt werden.
Art. 16 (2)
Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer
Sprache verfügbar sein.
Art. 24
Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“
– das Verfassungsgericht
– die Gerichte mit gewöhnlicher Zuständigkeit
– die Generalstaatsanwaltschaft.