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18. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 18. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundesgesetz

keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/

1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/

1998, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 102/1999, BGBl. I Nr. 127/1999 und

BGBl. I Nr. 161/1999.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag

1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen

Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach

Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im

Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher

Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für

Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten

Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1. beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim

Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche

Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen – hievon 673 Millionen Schilling beim

Titel 102 – und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforderliche

Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

3. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die

Durchführung der OSZE-Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Ratspräsidentschaft

im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;

4. nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen

2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen

Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind

Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter

einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt

werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes

überschritten wird.

§ 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausgliederung

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I

Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten

und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes

sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze geändert bzw.

eröffnet

1. 1/102 Bundesstatistik

1/1021 Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

1/10210/43 Personalausgaben

1/10217/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10218/43 Aufwendungen

2. 2/102 Bundesstatistik

2/1021 Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

2/10214/43 Erfolgswirksame Einnahmen

3. 1/1022 Bundesanstalt „Statistik Österreich“

1/10227/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10228/43 Aufwendungen

2/1022 Bundesanstalt „Statistik Österreich“

2/10224/43 Erfolgswirksame Einnahmen

4. 2/19301/22 Mehrkindzuschlag (Ersatz von Selbstträgern)

5. 1/3030 Justizanstalten

6. 1/3031 Justizanstalt St. Pölten Anwendung der Flexibilisierungsklausel

1/30310/42 Personalausgaben

1/30313/42 Anlagen

1/30317 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

42

1/30318/42 Aufwendungen

1/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg Anwendung der Flexibilisierungsklausel

1/30320/42 Personalausgaben

1/30323/42 Anlagen

1/30327 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

22

42

1/30328/42 Aufwendungen

7. 2/3030 Justizanstalten

8. 2/3031 Justizanstalt St. Pölten Anwendung der Flexibilisierungsklausel

2/30314/42 Erfolgswirksame Einnahmen

2/30317/42 Bestandswirksame Einnahmen

2/3032 Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg Anwendung der Flexibilisierungsklausel

2/30324/42 Erfolgswirksame Einnahmen

2/30327/42 Bestandswirksame Einnahmen

9. 2/514 Zahlungen aus den EU-Strukturfonds

(Periode 2000 bis 2006)

2/51405/43 Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)

2/51406/43 Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)

2/51415/43 Europ. Regionalfonds (EU)

2/51425/43 EAGFL/Ausrichtung und FlAF (EU)

2/51426/43 EAGFL/Garantie (EU)

10. 587 Gebarung mit Gegenposition

1/58708/43 Stückzinsen mit Gegenposition

7/58709/43 Tilgung von Bundestiteln mit Gegenposition

2/58704/43 Stückzinsen mit Gegenposition

8/58709/43 Entnahme von Bundestiteln mit Gegenposition

11. 1/58918/43 Aufwendungen mit Gegenposition

2/58914/43 Erfolgswirksame Einnahmen mit Gegenposition

§ 5. Im Gesetzlichen Budgetprovisorium 2000 lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen

die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt

§ 6. Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner

haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu

vollziehen

1. Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue

Kapitel 70 „Öffentliche Leistung und Sport“ mit folgender Gliederung geschaffen

b) Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit

0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit

27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der

jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.

2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 „Verwaltungsakademie“ hat

beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 „Konsumentenschutz“ unter dem Titel 300, die

des Paragrafen 1005 „Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)“ beim

Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 „Zusammenarbeit mit ZOR und NUS“ beim Paragrafen

2007, die des Titels 107 „Sportangelegenheiten“ unter dem Titel 703 „Sportangelegenheiten“,

die des Paragrafen 1/1081 „Strahlenschutz“ beim Paragrafen 1/6170, die des Paragrafen

1082 „Veterinärwesen“ beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 „Lebensmittel,

Chemikalien“ beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 „Gentechnologie“ beim Paragrafen

1733, die des Paragrafen 1090 „Lebensmitteluntersuchungsanstalten“ beim Paragrafen

1790, die des Paragrafen 1091 „Veterinärmedizinische Anstalten“ beim Paragrafen 1795

sowie die des Paragrafen 1092 „Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst“ beim Paragrafen

1796 zu erfolgen.

3. Kapitel 12 „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ erhält die Bezeichnung „Bildung und

Kultur“. Der Titel 120 „Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh.“ erhält die

Bezeichnung „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“.

4. Der Titel 140 „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ erhält die Bezeichnung

„Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“. Die Verrechnung der Ausgaben und

Einnahmen des Paragrafen 1402 „Amt des BFPZ Arsenal“ hat beim Paragrafen 6536, die des

Paragrafen 1414 „Wissenschaftliche Forschung“ beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415

„Anwendungsorientierte Forschung“ beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 „Forschungsunternehmungen“

beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12

„Forschungseinrichtungen; Aufwendungen“ beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.

5. Kapitel 15 „Soziales“ erhält die Bezeichnung „Soziale Sicherheit und Generationen“. Der

Titel 150 „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ erhält die Bezeichnung „BM

für soziale Sicherh. und Generationen“. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um

20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um

0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um

0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des

Paragrafen 1/1800 erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502

„Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)“ hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes

1/15057/22 „Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik“ beim Voranschlagsansatz

1/63457/22, die des Titels 155 „Arbeitsmarktpolitik (I)“ unter dem Titel 635, die des Titels 156

„Arbeitsmarktpolitik (II)“ unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 „Verschiedene Dienststellen“

unter dem Titel 639 zu erfolgen.

6. Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/17218 „Klinischer Mehraufwand

(Universitätskliniken)“ erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 3270 Millionen Schilling beim

Voranschlagsansatz 1/14208.

7. Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 18 „Umwelt“ erfolgt mit Ausnahme

des Paragrafen 1800 im neu errichteten Kapitel 61 „Umwelt“. Zur Verrechnung der Ausgaben für

den Artenschutz wird der Paragraf 6180 „Artenschutz“ geschaffen, dem der Voranschlagsansatz

1/61806/43 „Förderungen“ zugeordnet wird. Der Voranschlagsbetrag bei 1/61806 wird mit

0,073 Millionen Schilling zu Lasten der Voranschlagsansätze 1/63195 und 1/63196 festgelegt.

8. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung

und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer einschließlich

des Heeresgeschichtlichen Museums dienen, erfolgt unter dem Titel 401 zu Lasten der jeweils

entsprechenden Voranschlagsansätze der Paragrafe 6450, 6453, 6460 und 6473.

9. Kapitel 60 „Land- und Forstwirtschaft“ erhält die Bezeichnung „Land- und Forstwirschaft,

Wasserwirtschaft“. Der Titel 600 „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ erhält die

Bezeichnung „BM f. Land- und Forstwirtsch., Umwelt u. Wasserwirtschaft“. Die Voranschlagsbeträge

werden bei 1/60000 um 60,550 Millionen Schilling, bei 1/60003 um 2,900 Millionen

Schilling, bei 1/60005 um 0,357 Millionen Schilling, bei 1/60007 um 0,976 Millionen Schilling

und bei 1/60008 um 23,062 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze

des Paragrafen 1800 erhöht.

10. Das Kapitel 63 „Handel, Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr“ erhält die Bezeichnung „Wirtschaft

und Arbeit“. Der Titel 630 „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“

erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“. Die Verrechnung der

Ausgaben und Einnahmen des Titels 632 „Einrichtungen des Patentwesens“ hat unter dem

Titel 658 zu erfolgen. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für „Regional- und

strukturpolitische Maßnahmen“ wird der Paragraf 6314 geschaffen, dem als Voranschlagsansätze

1/63145/36 „Förderungen (D)“, 1/63146/36 „Förderungen“ und 2/63144/36 „Erfolgswirksame

Einnahmen“ zugeordnet werden. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63146 wird mit 48,071 Millionen

Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/65256 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben

„Zahlungen im Zusammenhang mit der EU“ wird der Paragraf 6341 geschaffen, dem die Voranschlagsansätze

1/63416/22 und 1/63418/22 zugeordnet werden.

11. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 6415 „Wasserbau (Wasserbautenförderungsgesetz)“

hat beim Paragrafen 6545, die der Voranschlagsansätze 1/64166/33, 34

„Wasserbau – Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.)“ und 2/64160/33 „Wasserbau –

Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Einn.)“ bei den Voranschlagsansätzen 1/65466 und

2/65460, die des Voranschlagsansatzes 1/64196/34 „Förderungen“ beim Voranschlagsansatz

1/65476/34, die des Titels 642 „Bundesstraßenverwaltung“ unter dem Titel 656 und die des

Titels 644 „Wasserbauverwaltung“ unter dem Titel 654 zu erfolgen.

12.Kapitel 65 „Verkehr und Telekom“ erhält die Bezeichnung „Verkehr, Innovation und

Technologie“. Der Titel 650 „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ erhält die

Bezeichnung „BM f. Verkehr, Innovation und Technologie“. Der Voranschlagsbetrag beim neuen

Voranschlagsansatz 1/65486/38 „Zuschüsse an Unternehmungen mit Bundesbeteiligung“ wird

mit 5 Millionen Schilling zu Lasten des entsprechenden Voranschlagsansatzes 1/63016/38 festgelegt.

Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für „Technologie- und Forschungsförderung

(gewerblich)“ wird der Paragraf 6531 und für „Forschungsvorhaben“ wird der Paragraf

6533 geschaffen; dem Paragrafen 6531 werden die Voranschlagsansätze 1/65316/36 „Förderungen“,

1/65318/36 „Aufwendungen“ und 2/65310/36 „Zweckgebundene erfolgswirksame

Einnahmen“, dem Paragrafen 6533 wird der Voranschlagsansatz 1/65338/12 „Aufwendungen“

zugeordnet. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/65316 mit 60,301 Millionen Schilling und bei

1/65318 mit 12,502 Millionen Schilling jeweils zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/63176, bei

1/65338 mit 33,938 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14138 und bei

2/65310 mit 72,802 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 2/63170 festgelegt.

§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und

Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000

bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.

§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2000, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner

2000 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer

Kraft, der dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach

Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April

2000 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 18. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Georgien am 13. Oktober 1999 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 181/1999) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Georgien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Art. 2

Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

a) wenn ein Strafverfahren in Georgien wegen jener strafbaren Handlung eingeleitet worden ist, für

die um Rechtshilfe ersucht wird;

b) wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer um Rechtshilfe ersucht wird, bereits durch ein

Gericht beurteilt wurde und das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. 5

Georgien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder

Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Art. 5 festgelegten Bedingungen abhängig zu

machen.

Art. 15 (6)

Wie in Art. 15 Abs. 6 vorgesehen, müssen Abschriften von Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium

von Georgien übermittelt werden.

Art. 16 (2)

Ersuchen um Rechtshilfe und die angeschlossenen Schriftstücke müssen in englischer oder russischer

Sprache verfügbar sein.

Art. 24

Für die Zwecke des gegenständlichen Übereinkommens betrachtet Georgien als „Justizbehörden“

– das Verfassungsgericht

– die Gerichte mit gewöhnlicher Zuständigkeit

– die Generalstaatsanwaltschaft.

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