18. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird wie folgt geändert
1. § 53 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender zweiter Absatz wird angefügt
„(2) Die Bestimmungen des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie des am 19. Dezember
unterzeichneten Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften und des am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokolls zur
Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens auf den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar anzuwenden.“
2. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit
1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem
30. November 1998 geschlossen worden sind.“
Auf Grund der § 99 Abs. 1 Z 5,6 und 15, § 101, § 105 und § 108 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG),
BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission bezüglich Gemeinsamer Marktorganisationen hinsichtlich des
Betriebsbegriffes und der Erzeugereigenschaften im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des
Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1) sowie im
Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1).
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
Kriterien für Betriebskooperation
§ 3. (1) Eine Betriebskooperation im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn
1. sie einen eigenen Produktionszweig umfasst, der von den beteiligten Betrieben vollständig zur
gemeinsamen Bewirtschaftung ausgegliedert wurde,
2. sie von den an ihr beteiligten Betrieben wirtschaftlich eigenständig geführt wird,
3. sie im wesentlichen mit Produktionsfaktoren (insbesondere Maschinen, Gebäude, Grund und
Boden) bewirtschaftet wird, über welche die Betriebskooperation selbständig verfügen kann, und
4. deren Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer
Personen, unabhängig vom rechtlichen Status der Vereinigung und ihrer Mitglieder, ist.
(2) Die gemäß § 5 anerkannten Betriebskooperationen gelten als eigene Betriebe hinsichtlich der
Gewährung von Prämien oder Förderungen sowie hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe im
Milchsektor.
Verfahren zur Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 4. (1) Die AMA hat Betriebskooperationen auf Antrag anzuerkennen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten
1. Verzeichnis der an der Betriebskooperation beteiligten Betriebe und deren Anteil an der
Betriebskooperation,
2. Gegenstand der Betriebskooperation,
3.getrennt für jeden beteiligten Betrieb eine Aufstellung der an die Betriebskooperation
übertragenen sowie der weiterhin im Verfügungsbereich des beteiligten Betriebs bleibenden
Produktionsfaktoren und eine Zusammenstellung der Ausstattung der Betriebskooperation mit der
Angabe, ob die Produktionsfaktoren ins Eigentum der Betriebskooperation übertragen wurden
oder ihr nur zur Nutzung überlassen wurden,
4. die Grundsätze, nach denen die Ergebnisaufteilung erfolgen soll,
5. Darstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitsbedarfs der Betriebskooperation und seiner
Deckung,
6. Bezeichnung und Rechtsform des Betriebsinhabers sowie
7. vertretungsbefugte Organe.
(3) Die Antragsteller haben gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen
1. den Vertrag über die Gründung der Betriebskooperation,
2. eine Darstellung über die wesentlichen Auswirkungen bezüglich Produktionsumfang, Kosten,
Arbeitsbedarf sowie eventueller sonstiger Auswirkungen der gemeinsamen im Vergleich zur
getrennten Bewirtschaftung und
3. im Falle von Personengemeinschaften Solidarhaftungserklärungen sämtlicher Mitglieder.
(4) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung ist das
allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Anerkennung von Betriebskooperationen
§ 5. (1) Betriebskooperationen sind anzuerkennen, wenn
1. die Kriterien gemäß § 3 Abs. 1 und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorliegen und
2. sie nicht zu dem Zweck gegründet wurden, ein höheres Prämienvolumen im Rahmen der
Gemeinsamen Marktorganisationen oder anderer Förderungen zu erreichen oder bestehende
Förderungsauflagen von beteiligten Betrieben zu umgehen.
(2) Die Anerkennung erfolgt mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres, wenn der Antrag
gemäß § 4 bis spätestens 30. Juni vollständig mit allen notwendigen Unterlagen bei der AMA einlangt.
Bei Anträgen, die nach dem 30. Juni oder unvollständig bis zum 30. Juni einlangen, hat die AMA das für
den Wirksamkeitsbeginn maßgebliche Kalenderjahr im Bescheid festzustellen. Wenn es sich um eine
Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres der nächstfolgende bzw.
der bescheidmäßig festzustellende Zwölfmonatszeitraum.
Mitteilungspflichten
§ 6. Die vertretungsbefugten Organe der Betriebskooperation haben jede Veränderung, die dazu
führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen
im Antrag übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
andere Frist vorgeschrieben ist.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Betriebsinhaber der Betriebskooperation und die Betriebsinhaber der beteiligten Betriebe
haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der
AMA (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
der Betriebsflächen während der Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung
als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,
Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Betriebsinhaber auf
ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen,
sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen,
Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die
Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen
Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Widerruf
§ 8. (1) Wenn die für die Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
wegfallen, sind erteilte Bewilligungen zu widerrufen. Die AMA hat im Widerrufsbescheid festzustellen,
ob der Widerruf mit Beginn des laufenden oder mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam wird.
Die AMA hat hiefür zu berücksichtigen, wann die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der
Bewilligung weggefallen sind und ob vor Wegfall dieser Voraussetzungen die anerkannte Betriebskooperation
Anträge auf Prämien oder Förderungen gestellt hat und die dafür maßgeblichen Bedingungen
eingehalten wurden.
(2) Wenn außer in Fällen höherer Gewalt aus Gründen, die dem Betriebsinhaber oder den
Betriebsinhabern der beteiligten Betriebe anzulasten sind, eine Prüfung, ob die zur Aufrechterhaltung der
Bewilligung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch vorhanden sind, nicht
durchgeführt werden kann, sind erteilte Bewilligungen mit Wirkung ab dem Kalenderjahr zu widerrufen,
für das eine beabsichtigte Prüfung verweigert wurde.
(3) Wenn es sich um eine Betriebskooperation in einem Bereich handelt, auf den die Verordnung
über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor anzuwenden ist, tritt anstelle des Kalenderjahres
sinngemäß der in Betracht kommende Zwölfmonatszeitraum.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien,
die Europäische Gemeinschaft,
Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention), einerseits,
und das Fürstentum Monaco andererseits,
in Anbetracht der Tatsache, daß das Fürstentum Monaco der Alpenkonvention als Vertragspartei
beizutreten wünscht,
in dem Bestreben, für den Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum Sorge zu tragen,
sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL 1
Das Fürstentum Monaco wird Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutze der Alpen Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in
seiner durch das vorliegende Beitrittsprotokoll geänderten Fassung.
ARTIKEL 2
In der Präambel wird „das Fürstentum Monaco“ im Anschluß an „das Fürstentum Liechtenstein“
aufgeführt.
ARTIKEL 3
Die Anlage, die das Gebiet der Alpen, Anwendungsbereich der Alpenkonvention, beschreibt und
darstellt, wird folgendermaßen abgeändert
a) die Liste der Verwaltungseinheiten des Alpenraums wird wie folgt ergänzt
– Fürstentum Monaco;
b) an die Stelle der Landkarte in der Anlage der Alpenkonvention tritt die diesem Beitrittsprotokoll
beigefügte Karte.
ARTIKEL 4
(1) Die Zustimmung, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein, kann ausgedrückt werden
durch
– eine Unterzeichnung, die keiner Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf. Der Staat, der
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Verwahrer zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung, daß seine Unterschrift als Zustimmung gilt, durch dieses Beitrittsprotokoll
gebunden zu sein;
– eine Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Das Beitrittsprotokoll tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem die folgenden drei
Bedingungen erfüllt sind
– die Alpenkonvention ist in Kraft getreten;
– die Vertragsparteien der Alpenkonvention haben ihre Zustimmung ausgedrückt, durch dieses
Beitrittsprotokoll gebunden zu sein;
– das Fürstentum Monaco hat seine Zustimmung ausgedrückt, durch dieses Betrittsprotokoll
gebunden zu sein.
(3) Für die Unterzeichnerstaaten, die noch nicht Vertragsparteien der Alpenkonvention sind, wird die
Zustimmung, durch dieses Betrittsprotokoll gebunden zu sein, erst an dem Tage wirksam, an dem die
Alpenkonvention für sie in Kraft tritt.
ARTIKEL 5
Ab Unterzeichnung dieses Beitrittsprotokolls kann kein Staat seiner Zustimmung, durch die
Alpenkonvention gebunden zu sein, Ausdruck verleihen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig seine
Zustimmung ausdrückt, durch dieses Beitrittsprotokoll gebunden zu sein.
ARTIKEL 6
Für die Kündigung dieses Beitrittsprotokolls ist die Kündigung der Alpenkonvention erforderlich.
ARTIKEL 7
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten
– jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
bedarf;
– jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
– jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 4;
– jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Chaubéry, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und
slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im
Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Dezember 1998 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 mit
22. März 1999 in Kraft.
Folgende weitere Staaten bzw. Organisation haben das Protokoll ratifiziert bzw. genehmigt: Deutschland,
Frankreich, Liechtenstein, Monaco, Slowenien und die Europäische Gemeinschaft.